Steuererleichterung

Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich nicht nur nach dem Einkommen. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wird auch die familiäre Situation berücksichtigt. Um dies nicht erst nach Ablauf des Jahres vorzunehmen, sondern bereits für den laufenden Monat berücksichtigen zu können, werden alle Steuerzahler in unterschiedliche Lohnsteuerklassen eingeteilt:
Steuerklasse 1: Falls Sie ledig sind und bei Ihnen nicht der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende zu gewähren ist, fallen Sie in die Steuerklasse 1. Gleiches gilt für dauerhaft getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner und Geschiedene.
Steuerklasse 2: Diese Klasse gilt für alleinstehende Alleinerziehende, denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht.
Steuerklasse 3: Verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können diese Steuerklasse wählen, wenn ein Ehe- oder Lebenspartner nicht berufstätig ist oder deutlich weniger verdient. Der andere Ehegatte oder Lebenspartner wird dann in die Steuerklasse 5 eingereiht.
Steuerklasse 4: Verdienen beide Ehe- oder Lebenspartner ungefähr gleich viel, ist diese Steuerklassenkombination günstiger.
Steuerklasse 4 mit Faktor: Verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer können jährlich die Eintragung eines Faktors beantragen. Dieser berücksichtigt die voraussichtlich gemeinsam nach dem Splittingverfahren zu zahlende Einkommensteuer. Der monatliche Lohnsteuerabzug entspricht dann nahezu der voraussichtlichen Jahressteuerschuld der Ehe- oder Lebenspartner.
Steuerklasse 5: In diese Lohnsteuerklasse werden verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingereiht, deren Ehe- oder Lebenspartner in die Steuerklasse 3 eingereiht ist.
Steuerklasse 6: Sie gilt für alle, die ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis ausüben.
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Bundesministerium der Finanzen
EU-Kommission