Elternzeit

Was ist Elternzeit?
Sie möchten nach der Geburt Ihres Kindes möglichst viel Zeit mit Ihrer Familie verbringen und Ihre berufliche Tätigkeit dafür unterbrechen oder etwas weniger arbeiten? Das ist in Deutschland kein Problem. Nach der Geburt eines Kindes haben Mütter und Väter das Recht, sich eine Auszeit von ihrer Arbeit zu nehmen, die sogenannte „Elternzeit“. Dann können Sie sich ganz um die Familie kümmern. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. Insolvenz, Stilllegung des Betriebes, Pflichtverletzung) kündigen. Nach der Elternzeit haben Mütter und Väter das Recht, zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die im Arbeitsvertrag vor Beginn der Elternzeit galt. Wenn Sie Elternzeit beantragen wollen, helfen Ihnen die sogenannten Elterngeldstellen weiter. Die Adressen finden Sie auf der deutschsprachigen Website familienportal.de.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Mütter und Väter können in Deutschland Elternzeit beantragen, wenn sie abhängig beschäftigt sind; also Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind und einen deutschen Arbeitsvertrag haben. Das gilt bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitverträgen, bei geringfügiger Beschäftigung und auch für Auszubildende in einem Unternehmen. Nach der Rückkehr in den Betrieb geht die Ausbildung dann wie geplant weiter. Vor Beginn der Elternzeit sollte die oder der Auszubildende jedoch bei der zuständigen Kammer oder Kultusbehörde erfragen, wie der Wiedereinstieg nach der Elternzeit geregelt ist.
Der Anspruch auf die sogenannte „Elternzeit“ besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Keinen Anspruch auf Elternzeit haben Studierende, Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten, Selbstständige oder Erwerbslose.
Wenn beide Elternteile eines Kindes berufstätig sind, können sie die Elternzeit abwechselnd oder gleichzeitig nehmen. Wichtig ist aber: Elternzeit gibt es nur für berufstätige Mütter und Väter, die auch mit dem Kind in einem Haushalt leben und ihr Kind überwiegend selbst betreuen.
Wie lange dauert die Elternzeit?
Über die Dauer Ihrer Elternzeit können Sie selbst entscheiden. In den meisten Fällen wird die Elternzeit mit der Geburt des Kindes (z.B. Elternzeit des Vaters) beziehungsweise im Anschluss an die Mutterschutzfrist (Elternzeit der Mutter) beginnen. Sie haben auf jeden Fall einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes. Zudem haben Sie die Möglichkeit, einen Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres zu übertragen. Eine solche Übertragung ist allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Ein Anspruch darauf, Elternzeit zu übertragen, besteht nicht.
Infobox
Während der Elternzeit können Sie im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie sogar einen Rechtsanspruch darauf.
Die Elternzeit ist sieben Wochen vor deren (geplanten) Beginn schriftlich beim Arbeitgeber anzumelden. Dabei geben Sie verbindlich an, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Sie die Elternzeit nehmen möchten (so genannter Zweijahreszeitraum). Die nach Ablauf dieses Zweijahreszeitraums noch verbleibende Elternzeit kann dann erneut schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden. Die Frist zur Anmeldung endet sieben Wochen vor Ablauf des Zweijahreszeitraums. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen eine schriftliche Bestätigung über die Dauer der Elternzeit auszustellen.
Weitere Informationen im Web
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Informationen zu den gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen der Elternzeit