Fachkräfte aus aller Welt, die in Deutschland arbeiten

Berufskraftfahrer aus Drittstaaten

Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer aus Drittstaaten können mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Deutschland beschäftigt werden. Nutzen Sie diese Möglichkeit für sich und informieren Sie sich hier, welche Bedingungen zu erfüllen sind.

Beschäftigung mit vorhandener anerkannter Berufskraftfahrerqualifikation

Sie können Drittstaatsangehörige auch ohne formale Ausbildung in Deutschland als Fahrerin oder Fahrer für LKW oder Kraftomnibusse beschäftigen, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihrer Beschäftigung zugestimmt hat. Die Zustimmung erfolgt nach § 24a Abs. 1 BeschV und setzt voraus, dass die erforderlichen Erlaubnisse und Qualifikationen zur Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer bereits vorhanden sind. Hierzu zählen die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse sowie die Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation nach Richtlinie (EU) 2022/2561. Ein Nachweis der EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis bzw. der erforderlichen (beschleunigten) Grundqualifikation ist im Zustimmungsverfahren grundsätzlich nicht erforderlich. Sie als Arbeitgeber tragen die Verantwortung, dass die erforderlichen Erlaubnisse und Befähigungen für die Beschäftigung vorliegen und bestätigen dies gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rahmen der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) prüft im Zustimmungsverfahren lediglich die Beschäftigungsbedingungen, beispielsweise ob die Arbeitszeiten und das Gehalt der ausländischen Fachkraft den ortsüblichen Arbeitsbedingungen bei vergleichbarer Tätigkeit entsprechen. Diese Prüfung erfolgt ohne Vorrangprüfung. Die Visastelle überprüft die Plausibilität des Visumantrags.

Wenn Ihre oder Ihr zukünftige/r Beschäftigte/r 45 Jahre alt oder älter ist, muss sie oder er ein bestimmtes Mindestgehalt für die Beschäftigung in Deutschland erhalten oder einen Nachweis über eine bislang erworbene ausreichende Altersversorgung erbringen. Dieses Mindestgehalt liegt im Jahr 2025 bei 53.130 Euro.

Tipp:

Haben die Fachkräfte bereits die erforderliche Berufskraftfahrerqualifikation , können Sie die Einreise beschleunigen, indem Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Beschäftigung ohne Berufskraftfahrerqualifikation

Haben Ihre Bewerberinnen oder Bewerber noch keine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und noch keine (beschleunigte) Grundqualifikation, kommt Folgendes in Betracht: Sie können die Bewerberin oder den Bewerber in einer alternativen Tätigkeit beschäftigen (z. B. im Lager oder in der Werkstatt), sofern Sie ihnen gleichzeitig die Möglichkeiten zur Erlangung der erforderlichen deutschen Fahrerlaubnis und (beschleunigten) Grundqualifikation bieten. 

Die Einreise und der Aufenthalt zur Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen setzen voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Beschäftigungsaufnahme zugestimmt hat. Die BA stimmt zu, wenn nach § 24a Abs. 2 BeschV folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie bieten Ihrer oder Ihrem künftigen Beschäftigten einen Arbeitsvertrag, der neben der Beschäftigung im Unternehmen die Verpflichtung vorsieht, an Maßnahmen zur Erlangung der (beschleunigten) Grundqualifikation und der deutschen Fahrerlaubnis der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse teilzunehmen.
  • Die Arbeitsbedingungen für die alternative Tätigkeit sind während der Qualifizierungsmaßnahmen so ausgestaltet, dass die deutsche Fahrerlaubnis bzw. die (beschleunigte) Grundqualifikation sowie die ggf. erforderlichen Sprachkenntnisse innerhalb von 15 Monaten erlangt werden können. 
  • Der Nachweis über eine bereits vorhandene Fahrerlaubnis der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse aus einem Drittstaat für eine Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder -fahrer im Herkunftsland liegt vor.
  • Sie sichern Ihrer oder Ihrem zukünftigen Beschäftigten ein konkretes Arbeitsplatzangebot als Berufskraftfahrerin oder -fahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenkraftverkehr mit Kraftomnibussen in Ihrem Betrieb im Anschluss an die Erlangung der Fahrerlaubnis und der (beschleunigten) Grundqualifikation zu.

Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Zustimmung der BA nach § 24a Absatz 2 BeschV erteilt werden, wenn dem/der zukünftigen Beschäftigten die EU-/EWR-Fahrerlaubnis oder die (beschleunigte) Grundqualifikation oder beide Bestandteile fehlen.

Ihre oder Ihr zukünftige/r Beschäftigte/r kann auch ohne EU-/EWR-Fahrerlaubnis einreisen, wenn sie oder er während einer früheren Beschäftigung in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz die (beschleunigte) Grundqualifikation bereits erworben hat und diese noch gültig ist. Nach Wohnsitzanmeldung in Deutschland ist die ausländische Fahrerlaubnis innerhalb von sechs Monaten umzuschreiben. Sofern der Ausstellerstaat nicht in der Anlage 11 Fahrerlaubnisverordnung enthalten ist, muss zwecks Umschreibung eine theoretische und praktische Fahrprüfung abgelegt werden. Sofern der Ausstellerstaat mit der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse in der Anlage 11 Fahrerlaubnisverordnung enthalten ist, ist die Umschreibung oftmals prüfungsfrei möglich oder zumindest erleichtert.

Welche Unterlagen in einem solchen Fall im Visumverfahren vorliegen müssen, erfahren Sie bei der für die Bewerberin oder den Bewerber zuständigen Auslandsvertretung.

Infobox

Wenn die EU- (beschleunigte) Grundqualifikation der ausländischen Berufskraftfahrer nicht mehr gültig ist, ist eine Zustimmung nach §24a Abs. 2 BeschV zur Beschäftigung bzw. Einreise auch möglich. In diesen Fällen muss vor der Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer eine Weiterbildung absolviert werden. 

Was Sie als Arbeitgeber über das Zustimmungsverfahren wissen müssen, erfahren Sie beim Arbeitsmarktzulassungsteam der BA.

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