Für die Rekrutierung ausländischer Fachkräfte gelten rechtliche und bürokratische Vorgaben. Ein wichtiger Punkt, den Sie Arbeitgeber bei der Rekrutierung ausländischer Fachkräfte beachten müssen, sind die Visabestimmungen. Die Frage, ob Ihre künftige ausländische Fachkraft überhaupt ein Visum braucht, um nach Deutschland einzureisen und hier arbeiten zu können, hängt von deren Herkunftsland ab.
Staatsangehörige der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz
Grundsätzlich dürfen alle Personen aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie der Schweiz ohne Visum nach Deutschland einreisen und hier arbeiten.
Staatsangehörige aus Drittstaaten (weder EU-/EWR-Staat noch der Schweiz)
Menschen aus Staaten außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz – den sogenannten Drittstaaten – brauchen generell für die Einreise und die Arbeitsaufnahme in Deutschland ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis.
Eine Ausnahme gilt für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika. Diese können ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis vor Ort in Deutschland beantragen.
Ihre Pflichten als Arbeitgeber
Haben Sie Fachkräfte außerhalb des EU-/EWR-Gebiets und der Schweiz eingestellt, gelten weitere gesetzliche Vorschriften. Nach § 4a Abs. 5 AufenthG zählen dabei zu Ihren grundsätzlichen Pflichten:
- Die Überprüfung, ob die ausländische Fachkraft einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihr erlaubt, in Deutschland erwerbstätig zu sein.