Frau steht am Flughafen, um nach Deutschland einzureisen

Visum zur Anerkennungspartnerschaft

Im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft können Sie das Anerkennungsverfahren mit Unterstützung Ihres Arbeitgebers nach der Einreise in Deutschland durchführen und zeitgleich eine Beschäftigung ausüben.

Sind Sie daran interessiert in Deutschland zu arbeiten und benötigen dafür die Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation? Im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft haben Sie die Möglichkeit, das Anerkennungsverfahren erst nach Ihrer Einreise in Deutschland durchführen zu lassen und gleichzeitig in Ihrem Beruf zu arbeiten. Für diesen Zweck benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Abs. 3 AufenthG.
Ob Sie ein Visum für die Einreise nach Deutschland benötigen, erfahren Sie in der Rubrik „Wer benötigt ein Visum?“.

Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung des Visums zur Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft erfüllt werden?

  • Qualifikation: Sie verfügen über einen ausländischen Hochschulabschluss oder einen Berufsabschluss; dem Berufsabschluss muss eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren in Vollzeit vorausgegangen sein. Der Hochschul- oder Berufsabschluss muss in dem Land, in dem Sie ihn erworben haben, staatlich anerkannt sein. Als Nachweis für den Visumantrag benötigen Sie die positive Auskunft zur Berufsqualifikation der bei Hochschulabschlüssen eine digitale Zeugnisbewertung. Diese Nachweise können Sie bei der ZAB beantragen.

Beachten Sie

Den Antrag auf digitale Auskunft zu Berufsqualifikationen können Sie bei der ZAB aktuell noch nicht stellen. Dies wird aber voraussichtlich ab Ende April 2024 möglich sein. Sie können Ihren Visumantrag trotzdem stellen.

  • Konkretes Arbeitsplatzangebot: Sie haben ein konkretes Arbeitsplatzangebot eines Arbeitgebers in Deutschland. In der Regel handelt es sich um eine qualifizierte Beschäftigung. Dies bedeutet, dass für die Ausübung dieser Tätigkeit ein Hochschulabschluss oder eine qualifizierte Berufsausbildung erforderlich ist. Hilfstätigkeiten genügen hierfür nicht. Eine Ausnahme gibt es für Beschäftigungen in reglementierten Berufen, wenn eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist (zum Beispiel Arzt oder Ärztin, Pflegefachkraft). In diesem Fall kann bis zum Erhalt der Berufsausübungserlaubnis einer Hilfstätigkeit nachgegangen werden.
  • Vereinbarung über Anerkennungspartnerschaft: Sie haben eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem künftigen Arbeitgeber abgeschlossen, in der festgelegt ist, dass Ihnen die Durchführung des Anerkennungsverfahrens im Rahmen Ihres Beschäftigungsverhältnisses ermöglicht wird. Diese Vereinbarung kann auch ein Bestandteil des Arbeitsvertrages sein. 
  • Nachweis der Sprachkenntnisse: Sie verfügen über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Beachten Sie, dass für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland, je nach Berufsgruppe, Deutschkenntnisse auf einem höheren Niveau erforderlich sein können. 
  • Geeigneter Arbeitgeber: Ihr Arbeitgeber muss für die Anerkennungspartnerschaft geeignet sein. Das bedeutet, dieser hat bereits Erfahrung mit der beruflichen Ausbildung oder Nachqualifizierung. Ob der Arbeitgeber geeignet ist, wird im Visumverfahren durch die zuständige Behörde geprüft. Sie als Fachkraft müssen dafür nichts tun.

Infobox

Ihre Beschäftigungsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit etc.) müssen mit denen von inländischen Beschäftigten vergleichbar sein. Dies wird im Visumverfahren von der Bundesagentur für Arbeit (BA) geprüft, welche Ihrer Beschäftigung zustimmen muss.

Erfüllen Sie die genannten Voraussetzungen? Dann informieren Sie sich über den Ablauf des Visum- und Einreiseprozesses.
Wie das Anerkennungsverfahren ausländischer Qualifikationen funktioniert, erfahren Sie in der Rubrik „Anerkennung“.

Welche Perspektiven bietet das Visum zur Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft?

Der Aufenthaltstitel zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens mit begleitender Beschäftigung wird erstmal für bis zu 12 Monate ausgestellt. Dieser kann jeweils ein Jahr bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren verlängert werden. Mit diesem Aufenthaltstitel dürfen Sie neben der Beschäftigung, für die Sie eine Anerkennungspartnerschaft vereinbart haben, einer Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche nachgehen.

Tipp

Unmittelbar nach Ihrer Einreise sollten Sie das Anerkennungsverfahren beantragen. Welche Stelle Sie hierfür kontaktieren müssen, erfahren Sie im Anerkennungsfinder.

Optionen nach erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens

  • Das Anerkennungsverfahren ist positiv ausgefallen: Sie haben die volle Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation erhalten. Nun können Sie für den weiteren Aufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zum „Arbeiten als Fachkraft“ oder eine „Blaue Karte EU“ bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragen. Dafür müssen Sie entweder weiterhin bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt bleiben oder ein anderes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorweisen. Falls kein Arbeitsplatzangebot vorhanden ist, haben Sie die Option, für maximal 12 Monate in Deutschland zu bleiben, um einen passenden Arbeitsplatz zu finden. Hierfür ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche (§ 20 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG) erforderlich, die Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Während der Arbeitsplatzsuche dürfen Sie jede Beschäftigung ausüben.
  • Im Anerkennungsverfahren wurde Ihre Qualifikation teilweise anerkannt: Die teilweise Gleichwertigkeit bedeutet, dass Ihnen theoretische oder praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten fehlen, um die volle Gleichwertigkeit zu erhalten. In diesem Fall wird Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennungspartnerschaft um bis zu zwei weiteren Jahren verlängert. Die Verlängerung setzt voraus, dass Sie an den erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit teilnehmen. Diese kann zum Beispiel ein Sprachkurs oder ein Praktikum sein. Ihr Arbeitgeber ist innerhalb der Anerkennungspartnerschaft verpflichtet, Ihnen den Ausgleich der festgestellten Defizite zu ermöglichen. Informationen zu Qualifizierungsangeboten für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen erhalten Sie unter anderem auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit, auf dem Informationsportal Anerkennung in Deutschland und beim Netzwerk „IQ – Integration durch Qualifizierung“.

Tipp

Das Ende der Höchstaufenthaltsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis naht und das Anerkennungsverfahren ist für Sie nicht positiv ausgefallen? Prüfen Sie, ob ein Wechsel in andere Aufenthaltstitel dennoch möglich ist. Informieren Sie sich frühzeitig bei der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“.

Visum zur Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft

Von den Vorbereitungen bis zu den Antragsformularen: Diese Anleitung zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie ein Visum zur Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft erhalten können.

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Lassen Sie sich zu Ihren Möglichkeiten, in Deutschland zu arbeiten und zu leben, beraten. Unsere Fachleute unterstützen Sie bei Fragen zu Jobsuche, Visum, Anerkennung und Deutsch lernen. 

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