Wer benötigt eine Anerkennung?

Um in Deutschland zu arbeiten, müssen Sie oft einen Nachweis Ihrer Qualifikation erbringen. Dabei gibt es verschiedene Verfahren. Was für Sie gilt, hängt von Beruf, Abschluss, Nationalität und Visum ab. Finden Sie es hier heraus!

Was bedeutet „Anerkennung“?

Wenn Sie mit einer ausländischen Qualifikation in Deutschland arbeiten möchten, müssen Sie in vielen Fällen nachweisen, dass diese mit einem deutschen Abschluss gleichwertig bzw. vergleichbar ist. Je nach Beruf und Einreisezweck gibt es dafür unterschiedliche Möglichkeiten, wie z. B. die individuelle Zeugnisbewertung oder das Anerkennungsverfahren.
Der Qualifikationsnachweis der „Anerkennung“ ist demnach eine offizielle Einordnung und Bestätigung Ihrer Qualifikation durch die zuständige Stelle in Deutschland.  Sie stellen bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation. Diese prüft dann, ob Ihr Abschluss mit einem deutschen Abschluss gleichwertig ist, und stellt das Ergebnis in einem offiziellen Bescheid fest. Ob Sie eine Anerkennung oder einen anderen Nachweis Ihrer Qualifikation benötigen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Welche Verfahren gibt es für die Anerkennung?

Je nach Qualifikation und angestrebtem Beruf gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, die Anerkennung oder die Vergleichbarkeit Ihrer ausländischen Qualifikation in Deutschland nachzuweisen:

  • Berufsabschlüsse (nicht reglementierte und reglementierte Berufe) und Hochschulabschlüsse (reglementierte Berufe): Anerkennungsverfahren bzw. Gleichwertigkeitsprüfung.
  • Hochschulabschlüsse (nicht reglementierte Berufe): Infoportal anabin oder individuelle Zeugnisbewertung.

Welchen Nachweis brauche ich?

Folgende Fragen helfen Ihnen herauszufinden, welche Nachweise Sie für die Einreise und Beschäftigung brauchen und ob eine formale Anerkennung erforderlich ist:

1. Ist Ihr Beruf reglementiert?

In reglementierten Berufen dürfen Sie in Deutschland nur mit einer bestimmten Qualifikation arbeiten. Das gilt z. B. für Ärzte und Ärztinnen, Pflegefachkräfte oder Lehrkräfte oder für viele Meisterinnen und Meister im Handwerk. Für Ingenieurberufe liegt eine Reglementierung vor, wenn die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ für die Tätigkeit erforderlich ist.

  • a) Ist ihr Beruf reglementiert, brauchen Sie – unabhängig von Ihrer Nationalität und Abschlussart – immer eine volle Anerkennung der Berufsqualifikation und in der Regel eine Berufszulassung (z. B. Approbation). Dafür müssen Sie ein Anerkennungsverfahren durchführen.
  • b) Wenn Ihr Beruf nicht reglementiert (z. B. in den Bereichen IT, Wirtschaft oder Marketing) ist, kommt es bei der Frage der Anerkennung auf Ihre individuelle Situation an: Beantworten Sie dafür die nächsten beiden Fragen.
     

Eine Übersicht zu den reglementierten Berufen finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit (Externer Link) . Mit dem „Anerkennungs-Finder“ auf „Anerkennung in Deutschland“ (Externer Link)  finden Sie heraus, welche Behörden für die Anerkennung zuständig sind. Außerdem bekommen Sie dort genaue Informationen zum Anerkennungsverfahren.

2. Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

Die Staatsangehörigkeit entscheidet darüber, ob Sie ein Visum brauchen. Für das Visum ist oft ein Nachweis der Qualifikation erforderlich, z. B. durch die Anerkennung.

  • Staatsangehörige der EU, von Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz

Wenn Sie Bürgerin oder Bürger dieser Staaten sind und in einem nicht reglementierten Beruf arbeiten wollen, brauchen Sie kein Visum und keine Anerkennung, um in Deutschland zu arbeiten.
Dennoch kann die Anerkennung Ihrer Qualifikation in Deutschland Vorteile bringen: zum Beispiel einen einfacheren Einstieg auf dem Arbeitsmarkt und bessere Karrierechancen.

  • Andere Staatsangehörigkeit (Drittstaat)

Wenn Sie aus außerhalb der EU oder eines EFTA-Staates kommen, brauchen Sie ein Visum und dafür oft eine in Deutschland anerkannte oder eine gleichwertige Qualifikation. Wie Sie dies nachweisen, hängt davon ab, ob Sie einen Hochschulabschluss oder einen Berufsabschluss haben (siehe Frage 3).
Hinweis: Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien gilt unter bestimmten Voraussetzungen die Westbalkanregelung. In diesen Fällen kann eine Beschäftigung in Deutschland auch ohne Nachweis einer anerkannten Qualifikation ausgeübt werden. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zur Westbalkanregelung.

3. Haben Sie einen Hochschulabschluss oder Berufsabschluss?

Wenn Sie außerhalb eines EU- oder EFTA-Staates kommen, entscheidet die Art der Qualifikation (Hochschulabschluss oder Berufsabschluss), wie Sie die Anerkennung oder Vergleichbarkeit Ihrer Qualifikation nachweisen können.

  • Ich habe einen ausländischen Hochschulabschluss und möchte in einem nicht reglementierten Beruf arbeiten.

Mit einem Hochschulabschluss, der zu einem nicht reglementierten Beruf führt (wie zum Beispiel Biologin / Biologe oder Sprachwissenschaftlerin / Sprachwissenschaftler), brauchen Sie für Ihr Visum:
a) einen Ausdruck über den positiven Eintrag im Infoportal anabin (Externer Link) 
oder alternativ
b) eine Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulabschlüsse.

Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf der Seite „Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse“.

  • Ich habe eine abgeschlossene Berufsausbildung.

Um die Anerkennung Ihres (nicht akademischen) Berufsabschlusses in Deutschland nachzuweisen, müssen Sie die volle Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation durch das berufliche Anerkennungsverfahren nachweisen. Die volle Gleichwertigkeit ist für viele Visa nötig, um als Fachkraft in Deutschland zu arbeiten. Weitere Infos zum Verfahren finden Sie unter: „Anerkennungsverfahren“.

Was ist die staatliche Anerkennung im Ausbildungsland?

Die staatliche Anerkennung im Ausbildungsland bestätigt, dass Ihre Qualifikation in diesem Land offiziell anerkannt ist. Diese Form der Anerkennung unterscheidet sich von der Berufsanerkennung oder Gleichwertigkeitsprüfung in Deutschland: sie trifft keine Aussage darüber, ob Ihr Abschluss mit einem deutschen Abschluss vergleichbar oder gleichwertig ist. Mehr Infos finden Sie unter: „Staatliche Anerkennung im Herkunftsland“.

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