
Einreise und Beschäftigung privilegierter Staatsangehöriger
Erfahren Sie, welche Drittstaatsangehörigen einen vereinfachten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben.
Neben Staatsangehörigen der EU/ des EWR und der Schweiz haben bestimmte Drittstaatsangehörige einen erleichterten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Hier erfahren Sie, was dabei zu beachten ist.
Gemäß § 26 Abs. 1 BeschV können Staatsangehörige der Länder Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, des Vereinigten Königsreich Großbritannien und Nordirland sowie der USA unabhängig ihrer Qualifikation und unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers in Deutschland beschäftigt werden. Das bedeutet, für die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufnahme einer Beschäftigung, der die Bundesagentur für Arbeit zustimmen muss, ist die Vorlage eines Qualifikationsnachweises nicht erforderlich. Zudem können Angehörige der genannten Staaten für eine Beschäftigung nach Deutschland entsendet werden. Dies gilt für Beschäftigungen in nicht-reglementierten Berufen, Hilfs- sowie Anlerntätigkeiten.
Im Falle einer Beschäftigung in reglementierten Berufen ist die Berufsanerkennung sowie eine entsprechende Berufsausübungserlaubnis zwingend erforderlich. Weitere Informationen über die Berufsanerkennung erhalten Sie in der Rubrik „Qualifikation erkennen und anerkennen“.
Nach der sogenannten Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 BeschV) können Staatsangehörige Albaniens, Bosnien-Herzegowinas, Kosovos, der Republik Nordmazedonien, Montenegros und Serbiens unabhängig ihrer Qualifikation Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten.
Im Unterschied zu Staatsangehörigen der Länder Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, des Vereinigten Königsreich Großbritannien und Nordirland sowie der USA (§26 Abs. 1 BeschV) können Personen im Rahmen der Westbalkanregelung für eine Beschäftigung nach Deutschland nicht entsandt werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Erfahren Sie, welche Drittstaatsangehörigen einen vereinfachten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben.
Möchten Sie Personen aus den oben genannten Ländern auf Grundlage des § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 BeschV in Ihrem Betrieb beschäftigen, muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Beschäftigung zustimmen. Neben den genannten Regelungen können ggf. auch andere Arbeitsmarktzugänge genutzt werden, wie z.B. die Blaue Karte nach § 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG, die nicht der Zustimmungspflicht der BA unterliegt. Dabei wird geprüft, ob die Arbeitsbedingungen mit denen inländischer Arbeitnehmenden gleichwertig sind. Die Zustimmung zur Beschäftigung ist für die Beantragung des Einreisevisums im Ausland und des Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich.
Als Arbeitgeber können Sie eine Vorabzustimmung zur Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragen. Füllen Sie dafür das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ vollständig aus. Die Vorabzustimmung kann auch online gestellt werden.
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