Beschäftigung mit vorhandener anerkannter Berufskraftfahrerqualifikation
Sie können Drittstaatsangehörige auch ohne formale Ausbildung in Deutschland als Fahrerin oder Fahrer für LKW oder Kraftomnibusse beschäftigen, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihrer Beschäftigung zugestimmt hat. Die Zustimmung erfolgt nach § 24a Abs. 1 BeschV und setzt voraus, dass die erforderlichen Erlaubnisse und Qualifikationen zur Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer bereits vorhanden sind. Hierzu zählen die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse sowie die Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation nach Richtlinie (EU) 2022/2561. Ein Nachweis der EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis bzw. der erforderlichen (beschleunigten) Grundqualifikation ist im Zustimmungsverfahren grundsätzlich nicht erforderlich. Sie als Arbeitgeber tragen die Verantwortung, dass die erforderlichen Erlaubnisse und Befähigungen für die Beschäftigung vorliegen und bestätigen dies gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rahmen der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) prüft im Zustimmungsverfahren lediglich die Beschäftigungsbedingungen, beispielsweise ob die Arbeitszeiten und das Gehalt der ausländischen Fachkraft den ortsüblichen Arbeitsbedingungen bei vergleichbarer Tätigkeit entsprechen. Diese Prüfung erfolgt ohne Vorrangprüfung. Die Visastelle überprüft die Plausibilität des Visumantrags.
Wenn Ihre oder Ihr zukünftige/r Beschäftigte/r 45 Jahre alt oder älter ist, muss sie oder er ein bestimmtes Mindestgehalt für die Beschäftigung in Deutschland erhalten oder einen Nachweis über eine bislang erworbene ausreichende Altersversorgung erbringen. Dieses Mindestgehalt liegt im Jahr 2024 bei 49.830 Euro.