Fachkräfte aus aller Welt, die in Deutschland arbeiten

Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft

Die Anerkennungspartnerschaft eröffnet neue Wege, um Fachkräfte aus Drittstaaten zu beschäftigen und zeitgleich beim Anerkennungsverfahren zu begleiten. Erfahren Sie hier, was dabei zu beachten ist.

Mit dem Abschluss einer Anerkennungspartnerschaft wird ermöglicht, dass Fachkräfte aus Drittstaaten erst nach der Einreise die Anerkennung ihrer ausländischen Qualifikation einleiten müssen und nebenher bereits eine qualifizierte Beschäftigung ausüben dürfen. Dafür benötigen die Fachkräfte einen Aufenthaltstitel nach § 16d Abs. 3 AufenthG, der zunächst für ein Jahr erteilt und um jeweils ein Jahr bis auf höchstens drei Jahre verlängert wird.

Vorteile einer Anerkennungspartnerschaft

  • Sie können die Fachkräfte mit ausländischen Berufsqualifikationen für zunächst ein Jahr einstellen, ohne vorher den ggf. notwendigen Nachweis über die Berufsanerkennung erbringen zu müssen.
  • Während der Beschäftigung in Ihrem Betrieb lernen Sie die Kompetenzen der Fachkräfte einzuschätzen. So können Sie als Betrieb bereits eventuelle Weiterbildungsbedarfe bei den Fachkräften identifizieren und Ihren betriebsinternen Weiterbildungskatalog anpassen.
  • Für die Beschäftigung im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft gibt es keine feste Gehaltsschwelle. Die Vergütung der Fachkräfte muss jedoch dem ortsüblichen Niveau bzw. bei tarifgebundenen Arbeitgebern den geltenden tariflichen Bedingungen entsprechen.
  • Sind Sie eine zugelassene Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI, ein Arbeitgeber kirchlichen Rechts oder ein tarifgebundener Arbeitgeber, können Sie eine Anerkennungspartnerschaft auch für reglementierte Beschäftigungen abschließen. Während der gesamten Anerkennungspartnerschaft können die Beschäftigte in Ihrem Betrieb Hilfstätigkeiten ausüben. Nach Erhalt der Berufsausübungserlaubnis kann die Tätigkeit im angestrebten Zielberuf aufgenommen werden.

Was müssen Arbeitgeber tun, um eine Anerkennungspartnerschaft abzuschließen?

Sie haben eine Fachkraft aus einem Drittstaat gefunden und Sie wollen diese im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft beschäftigen? Als Arbeitgeber sollten Sie sich über die Voraussetzungen für die Visumerteilung informieren. Diese erfahren Sie in der Rubrik „Visum zur Anerkennungspartnerschaft“.

Um die Visumantragstellung optimal zu gestalten, können Sie Ihre potenzielle Fachkraft mit folgenden Schritten unterstützen: .

  • Prüfen Sie, ob die Fachkraft eine formale Qualifikation besitzt, die im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt ist. Dies kann entweder eine Berufsqualifikation mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder ein Hochschulabschluss sein.
  • Prüfen Sie auch, ob die Fachkraft die für die Beschäftigung erforderlichen Sprachkenntnisse mitbringt. Aufenthaltsrechtlich werden für die Anerkennungspartnerschaft Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) gefordert.
  • Schließen Sie mit der Fachkraft einen Arbeitsvertrag zur Aufnahme einer Beschäftigung in Ihrem Betrieb ab. Der Arbeitsvertrag kann unter Vorbehalt der Visumserteilung unterschrieben werden.
  • Bestätigen Sie das konkrete Arbeitsplatzangebot, indem Sie den Vordruck „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ sowie das Zusatzblatt A ausfüllen und an Ihre Fachkraft weiterleiten. Die Angaben im Formular sind für die Zustimmung zur Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) erforderlich.
  • Treffen Sie eine schriftliche Vereinbarung zur Anerkennungspartnerschaft mit der Fachkraft. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Fachkraft sich verpflichtet, nach der Einreise das Anerkennungsverfahren zu beantragen. Sie als Arbeitgeber müssen sich auch verpflichten, der Fachkraft das Ablegen von im Anerkennungsverfahren identifizierten Qualifizierungsbedarfen zu ermöglichen. Dazu zählt zum Beispiel die Freistellung von der Arbeit für entsprechende Maßnahmen wie auch das Absolvieren von Praktika. Diese Vereinbarung kann Teil des Arbeitsvertrages sein.
  • Beachten Sie, dass Sie eine Anerkennungspartnerschaft nur abschließen können, wenn Ihr Betrieb ausreichende Erfahrung im Bereich Ausbildung und Qualifizierung nachweisen kann.

Tipp

Der Visumantrag wird in der Regel von der Fachkraft bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt. Sie als Arbeitgeber können jedoch das Visumverfahren zur Anerkennungspartnerschaft gegen eine Gebühr von 411 Euro beschleunigen, indem Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen. Wie das geht, erfahren Sie hier.

Was tun, wenn die ausländische Qualifikation nicht anerkannt wird?

Wurden im Anerkennungsverfahren Qualifizierungsbedarfe festgestellt, wird der Fachkraft die teilweise Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation bescheinigt. In diesem Fall kann die Aufenthaltserlaubnis für die Anerkennungspartnerschaft um bis zu zwei weiteren Jahre verlängert werden, um das Anerkennungsverfahren abzuschließen. Die Fachkraft kann in dieser Zeit weiterbeschäftigt werden und die festgestellten Defizite ausgleichen. Gleiches gilt, wenn für die Beschäftigung im Zielberuf eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist.

Gemäß der Vereinbarung über die Anerkennungspartnerschaft müssen Sie die Fachkraft für den erforderlichen Zeitraum freistellen, um die Teilnahme an Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen.

Infobox

Erlangt die Fachkraft nicht die volle Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation, kann eine Beschäftigung im Rahmen der Sonderregelung für Berufserfahrene geprüft werden.

Wie das Anerkennungsverfahren funktioniert, erfahren Sie hier.

Informationen zu Qualifizierungsmöglichkeiten zur Anerkennung erhalten Sie auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“.

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