Fachkräfte aus aller Welt, die in Deutschland arbeiten

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Bevor Sie eine Fachkraft aus einem Drittstaat einstellen, benötigen Sie in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Lesen Sie hier, welche Voraussetzungen dafür gelten.

Bürgerinnen und Bürger aus EU-Mitgliedstaaten und sog. EFTA-Staaten dürfen in Deutschland gemäß dem sogenannten Freizügigkeitsrecht ohne Einschränkung eine Beschäftigung aufnehmen. Sie sind inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. Der Zugang von ausländischen Fachkräften aus Drittstaaten zum deutschen Arbeitsmarkt setzt in den meisten Fällen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) voraus.

Eine Zustimmung wird in der Regel erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor: Als Nachweis wird üblicherweise der Arbeitsvertrag akzeptiert.
  • Die Arbeitsbedingungen sind mit denen inländischer Beschäftigter vergleichbar. Die Prüfung erfolgt auf Basis des von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Formulars „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“.
  • Im Falle der Blauen Karte EU muss die Beschäftigung im Verhältnis zur Qualifikation angemessen sein. 

Die Zustimmung zur Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit wird, wenn erforderlich, im Rahmen des Visumsverfahrens behördenintern eingeholt. Die Rückmeldung der BA über die Zustimmung zur Beschäftigung an die zuständige Stelle muss innerhalb von zwei Wochen geschehen; nach Ablauf der Frist gilt die Zustimmung automatisch als erteilt. Wird in der Vorbereitung des Visumantrags ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren durchgeführt, so verkürzt sich die Rückmeldefrist auf eine Woche.

Tipp

Falls für Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren keine Option ist, Sie aber dennoch vor Visumantragsstellung die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Beschäftigung prüfen lassen möchten, können Sie das Vorabzustimmungsverfahren nutzen. Nehmen Sie dazu Kontakt mit Ihrem Arbeitgeber-Service auf.

Personen, die keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit brauchen

In bestimmten Fällen wird der Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung auch ohne Zustimmung der BA erteilt:

  • Hochqualifizierte Fachkräfte mit einer akademischen Ausbildung, die eine Niederlassungserlaubnis (§ 18c Abs. 3 S. 3 AufenthG) beantragen.
  • Antragstellende Personen einer Blauen Karte EU, wenn ein Mindestgehalt von zwei Dritteln der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt wird.

Weitere Informationen im Web

  1. Bundesagentur für Arbeit (BA) Informationen zur Arbeitsmarktzulassung
  2. Sachsen.de Informationen für Arbeitgeber zum beschleunigten Fachkräfteverfahren
  3. Podcast-Reihe „internationale Fachkräfte finden & binden" Folge 6: Prüfung durch die Agentur für Arbeit

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