Ausgebildete Pflegefachkräfte aus dem Ausland einstellen: Was gibt es zu beachten?
Wenn Sie eine Pflegekraft aus dem Ausland rekrutieren möchten, müssen Sie sich vorher genau informieren, aus welchem Land Sie rekrutieren wollen. Der Prozess variiert, je nachdem, ob Sie Personen aus einem EU- oder Drittstaat einstellen möchten. Da der Beruf Pflegefachkraft, anders als in Deutschland, in vielen Ländern eine akademische Ausbildung voraussetzt, spielt das Thema Berufsanerkennung hier eine wichtige Rolle. Pflegefachkräfte aus EU/EWR-Staaten und der Schweiz erhalten in der Regel eine automatische Anerkennung ihrer ausländischen Qualifikation.
Pflegefachkräfte aus Drittstaaten
Dem gegenüber benötigen Pflegefachkräfte aus Drittstaaten eine individuelle Prüfung auf Anerkennung ihres Berufsabschlusses. Hierfür müssen sie ein sogenanntes Anerkennungsverfahren durchlaufen. Bei vorliegenden wesentlichen Unterschieden muss eine Anpassungsmaßnahme durchgeführt werden. Nähere Informationen finden Sie in unserer Rubrik „Anerkennung von ausländischen Abschlüssen“ und auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“.
Zusammenfassend müssen für ausländische Pflegefachkräfte folgende Anforderungen erfüllt sein:
- Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation: Die zuständige Anerkennungsstelle in Deutschland prüft, ob die ausländische Berufsqualifikation – welche auch ein Studienabschluss sein kann – gleichwertig mit dem entsprechenden deutschen Referenzberuf „Pflegefachfrau/-mann“ bzw. „Pflegefachperson“ ist. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten: Die ausländischen Pflegefachkräfte können entweder eine Gleichwertigkeitsprüfung durchführen lassen oder darauf verzichten und direkt eine Ausgleichsmaßnahme absolvieren. Die Antragstellung für die berufliche Anerkennung erfolgt bei der dafür zuständigen Stelle des Bundeslandes, in dem die Beschäftigung erfolgen soll. Die von dort erteilte deutsche Anerkennung gilt deutschlandweit.
- Berufsausübungserlaubnis: Der Beruf der Pflegefachkraft ist in Deutschland reglementiert. Wer hier in Pflegeberufen arbeiten möchte, benötigt daher eine staatliche Zulassung zur Berufsausübung. In der Regel müssen dafür neben der anerkannten fachlichen Qualifikation folgende formale Anforderungen erfüllt sein:
- Deutschkenntnisse: mind. Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER),
- Gesundheitliche Eignung für den Beruf: ärztliche Bescheinigung aus Deutschland oder dem Herkunftsland,
- Polizeiliches Führungszeugnis: als Nachweis der Straffreiheit und Vertrauenswürdigkeit wird ein Führungszeugnis bzw. ein Certificate of Good Standing aus dem Herkunftsland oder von der deutschen Polizei verlangt.
Visum/Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige
Für Staatsangehörige eines Staates außerhalb dem EU-/EWR Raum und der Schweiz ist ein Aufenthaltstitel erforderlich, um der Beschäftigung als Pflegefachkraft nachzugehen. Abhängig vom Ergebnis des Anerkennungsverfahrens haben die ausländischen Pflegefachkräfte folgende Optionen:
- Visum zum Arbeiten für Fachkräfte: Wenn die ausländische Berufsqualifikation vollständig anerkannt und die Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis durch die zuständige Behörde in Deutschland zugesagt wurde, können Pflegefachkräfte aus Drittstaaten ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung nach § 18a AufenthG beantragen. Die Erteilung des Visums setzt voraus, dass die Antragstellenden die fachlichen Anforderungen erfüllen (volle Anerkennung und Berufsausübungserlaubnis) und ein konkretes Arbeitsplatzangebot als Pflegefachkraft in Deutschland nachweisen können.
Beachten Sie: Die Blaue Karte EU wird für Pflegefachkräfte nicht angewendet! - Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: Wenn das Verfahren der Berufsanerkennung eine teilweise Anerkennung zum Ergebnis hat und damit eine Anpassungsqualifizierung in Deutschland erfolgen kann, ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation nach § 16d AufenthG erforderlich.