Fachkräfte aus aller Welt, die in Deutschland arbeiten

Pflegepersonal aus dem Ausland

Die Rekrutierung von ausländischem Pflegepersonal für Ihr Unternehmen zahlt sich aus. Worauf Sie hierbei achten müssen und wo Sie Unterstützung erhalten, können Sie hier nachlesen.

Ausgebildete Pflegefachkräfte aus dem Ausland einstellen: Was gibt es zu beachten?

Wenn Sie eine Pflegekraft aus dem Ausland rekrutieren möchten, müssen Sie sich vorher genau informieren, aus welchem Land Sie rekrutieren wollen. Der Prozess variiert, je nachdem, ob Sie Personen aus einem EU- oder Drittstaat einstellen möchten. Da der Beruf Pflegefachkraft, anders als in Deutschland, in vielen Ländern eine akademische Ausbildung voraussetzt, spielt das Thema Berufsanerkennung hier eine wichtige Rolle. Pflegefachkräfte aus EU/EWR-Staaten und der Schweiz erhalten in der Regel eine automatische Anerkennung ihrer ausländischen Qualifikation.

Pflegefachkräfte aus Drittstaaten

Dem gegenüber benötigen Pflegefachkräfte aus Drittstaaten eine individuelle Prüfung auf Anerkennung ihres Berufsabschlusses. Hierfür müssen sie ein sogenanntes Anerkennungsverfahren durchlaufen. Bei vorliegenden wesentlichen Unterschieden muss eine Anpassungsmaßnahme durchgeführt werden. Nähere Informationen finden Sie in unserer Rubrik „Anerkennung von ausländischen Abschlüssen“ und auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“.

Zusammenfassend müssen für ausländische Pflegefachkräfte folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • Anerkennung der ausländischen BerufsqualifikationDie zuständige Anerkennungsstelle in Deutschland prüft, ob die ausländische Berufsqualifikation – welche auch ein Studienabschluss sein kann – gleichwertig mit dem entsprechenden deutschen Referenzberuf „Pflegefachfrau/-mann“ bzw. „Pflegefachperson“ ist. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten: Die ausländischen Pflegefachkräfte können entweder eine Gleichwertigkeitsprüfung durchführen lassen oder darauf verzichten und direkt eine Ausgleichsmaßnahme absolvieren. Die Antragstellung für die berufliche Anerkennung erfolgt bei der dafür zuständigen Stelle des Bundeslandes, in dem die Beschäftigung erfolgen soll. Die von dort erteilte deutsche Anerkennung gilt deutschlandweit.
  • BerufsausübungserlaubnisDer Beruf der Pflegefachkraft ist in Deutschland reglementiert. Wer hier in Pflegeberufen arbeiten möchte, benötigt daher eine staatliche Zulassung zur Berufsausübung. In der Regel müssen dafür neben der anerkannten fachlichen Qualifikation folgende formale Anforderungen erfüllt sein:
    • Deutschkenntnisse: mind. Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER),
    • Gesundheitliche Eignung für den Berufärztliche Bescheinigung aus Deutschland oder dem Herkunftsland,
    • Polizeiliches Führungszeugnisals Nachweis der Straffreiheit und Vertrauenswürdigkeit wird ein Führungszeugnis bzw. ein Certificate of Good Standing aus dem Herkunftsland oder von der deutschen Polizei verlangt.

Visum/Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige

Für Staatsangehörige eines Staates außerhalb dem EU-/EWR Raum und der Schweiz ist ein Aufenthaltstitel erforderlich, um der Beschäftigung als Pflegefachkraft nachzugehen. Abhängig vom Ergebnis des Anerkennungsverfahrens haben die ausländischen Pflegefachkräfte folgende Optionen:

Tipp

Sie können die Einreise beschleunigen, indem Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Durch die Novellierung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes kann seit März 2024 die Einreise außerdem über eine Anerkennungspartnerschaft erfolgen. Wenn Arbeitgeber und internationale Fachkräfte sich dazu verpflichten, das Anerkennungsverfahren aktiv zu betreiben, kann dieses auch erst aus Deutschland heraus gestartet werden. In der Rubrik „Anerkennungspartnerschaft“ erhalten Sie detailliertere Informationen.

Informationen zu den Möglichkeiten der Arbeitsmarktzulassung von Pflegefachkräften finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.


Neben bereits ausgebildeten Fachkräften können Sie auch Auszubildende oder Pflegehilfskräfte aus Drittstaaten rekrutieren.

Pflegeauszubildende aus dem Ausland einstellen: Welche Bestimmungen gelten?

Für die Ausbildung zur Pflegefachfrau/-mann bzw. Pflegefachperson gelten spezielle Anforderungen an die ausländischen Bewerberinnen und Bewerber:

  • Mittlerer Schulabschluss,
  • Deutschkenntnisseabhängig vom Bundesland, in dem die Ausbildung erfolgt, müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 oder B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachgewiesen werden,
  • Gesundheitliche Eignung für den BerufÄrztliche Bescheinigung aus Deutschland oder dem Herkunftsland (kann nach Einreise erfolgen),
  • Polizeiliches Führungszeugnisals Nachweis der Straffreiheit und Vertrauenswürdigkeit wird ein Führungszeugnis bzw. ein Certificate of Good Standing aus dem Herkunftsland oder von der deutschen Polizei verlangt.

Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen

(Künftige) Auszubildende aus EU- bzw. EWR-Staaten können ohne eine besondere Aufenthaltserlaubnis nach Deutschland einreisen und ihre Ausbildung hier antreten. Personen aus Drittstaaten benötigen ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zum Absolvieren einer Berufsausbildung nach § 16a AufenthG.

Beschäftigung von Pflegehilfskräften aus Drittstaaten

Sie suchen Pflegepersonal auf Hilfskraftniveau? Auch die Beschäftigung in pflegerischen Tätigkeiten unterhalb der bundesrechtlich geregelten Fachkräfteausbildung von drei Jahren ist möglich. Dies umfasst Tätigkeiten auf Basis einer staatlich anerkannten Ausbildung, insbesondere als Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz, Altenpflegehilfe und Pflegefachassistenz, für die in Deutschland eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr festgelegt ist. 

Das Visum zur Einreise und Beschäftigung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Eine inländische Ausbildung oder eine anerkannte ausländische Qualifikation als Pflegehilfskraft liegt vor. Weitere Regelungen im jeweiligen Landesrecht, vor allem hinsichtlich der geltenden Reglementierungen zum Führen der Berufsbezeichnung, müssen darüber hinaus beachtet werden. 
  • Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat der Beschäftigung als Pflegehilfskraft nach § 22a BeschV zugestimmt. Dabei werden durch die BA auch die Arbeitsbedingungen geprüft (Arbeitszeiten, Entgelt etc.).
  • Wenn die Pflegehilfskraft 45 Jahre alt oder älter ist, muss sie oder er ein bestimmtes Mindestgehalt für die Beschäftigung in Deutschland erhalten oder einen Nachweis über eine bislang erworbene ausreichende Altersversorgung erbringen. Dieses Mindestgehalt liegt im Jahr 2024 bei 49.830 Euro.

Weitere Aufenthaltsregelungen finden Sie in der Visumrubrik „Sonderregelung für Pflegehilfskräfte“.

Nächste Schritte

Optionen prüfen: Mit unserem Quick-Check für Arbeitgeber können Sie ihre Bedarfe eingeben und Schritt für Schritt die passenden Möglichkeiten durchgehen.

Beratung holen: Kontaktieren Sie Ihren örtlichen Arbeitgeberservice (AG-S) bzw. die Zentrale Auslands- und Fachverwaltung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit (BA) und lassen sich zum Thema Fachkräfteeinwanderung beraten.

✔ Bei der Suche nach Fachkräften aus dem EU-/EWR-Raum, unterstützt Sie auch EURES – Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität.

Veröffentlichen Sie Ihre Stellenanzeige in der „Make it in Germany“-Jobbörse, um internationale Fachkräfte gezielt anzusprechen.

✔ Auch im Rahmen von Rekrutierungs- oder Förderprojekten (s. u.) können interessierte Unternehmen bei der Suche nach der passenden Fachkraft unterstützt werden.

✔ Im Internationalen Bewerberanzeiger „Gesundheit“ der BA finden Sie eine Auswahl an hochmotivierten Gesundheitsfachkräften, die noch im Ausland leben und in Deutschland arbeiten möchten.

Vermittlung und Projekte

Denken Sie darüber nach, sich zusätzliche Unterstützung beim Rekrutierungsprozess zu suchen? In unserer Rubrik „Vermittlungsagenturen erkennen“ erhalten Sie grundsätzliche Informationen über private und staatliche Vermittler in Deutschland.

Beachten Sie

Sind Sie im Bereich der privaten Personalvermittlung tätig oder möchten Sie als Arbeitgeber die Dienstleistung einer privaten Personalvermittlung in Anspruch nehmen? Beachten Sie folgende Informationen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Vermittlung von Gesundheitspersonal aus dem Ausland. Aus Ländern, die auf der sogenannten WHO-Liste stehen, dürfen – außer durch die Bundesagentur für Arbeit – keine Personen in Beschäftigungen in Gesundheits- und Pflegeberufen in Deutschland rekrutiert werden (§ 38 BeschV). Von diesem Vermittlungsverbot ist auch die Vermittlung in Pflegeausbildungen in Deutschland umfasst. Die Liste wurde im Jahre 2023 aktualisiert – eine nächste Überarbeitung erfolgt im Jahr 2026.

Wenn Sie sich entschieden haben, Pflegefachpersonen aus dem Ausland zu rekrutieren und diese nachhaltig in Ihre Einrichtung integrieren wollen, ist ein betriebliches Integrationsmanagement unabdingbar. Hierfür hat das Deutsche Kompetenzzentrum für internationale Fachkräfte in den Gesundheits- und Pflegeberufen (DKF) einen Werkzeugkoffer Willkommenskultur & Integration entwickelt, der Einrichtungen oder Betrieben anhand von 15 Anforderungsfeldern eine Orientierung bietet.

Gut zu wissen

Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz gilt seit Juli 2023 auch eine gesetzliche Grundlage zur anteiligen Refinanzierung von derartigen Projekten. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Kosten eines B2-Sprachkurses in Deutschland mit einer Ausgleichsmaßnahme (Vorbereitungskurs für die Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang) zu kombinieren und diese über sogenannte Bildungsgutscheine der Bundesagentur für Arbeit zu refinanzieren. Durch das Qualifizierungschancengesetz gibt es zudem die Möglichkeit, Arbeitsentgeltzuschüsse für Ausfallzeiten zu erhalten. Informieren Sie sich über spezielle Fördermöglichkeiten, die auch bundeslandspezifisch ausgestaltet sein können.

Weitere Informationen im Web

  1. Bundesagentur für Arbeit (BA) Pflegefachkräfte
  2. Deutsches Kompetenzzentrum für internationale Fachkräfte in den Gesundheits- und Pflegeberufen (DKF) / Kuratorium Deutsche Altershilfe Wilhelmine-Lübcke-Stiftung e.V. (KDA) Gütesiegel "Faire Anwerbung Pflege Deutschland"
    1. Anpassungslehrgang für ausländische Pflegekräfte
    2. Werkzeugkoffer Willkommenskultur & Integration
  3. Deutsche Fachkräfteagentur für Gesundheits- und Pflegeberufe (DeFa) Beratung, Begleitung und Qualitätssicherung für die Zuwanderung von Pflegefachkräften aus dem Ausland
  4. Pflegenetzwerk Deutschland Internationale Fachkräfte gut integrieren
  5. Netzwerk IQ Berufliche Anerkennung von Pflegefachkräften mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation

Sie haben Fragen?

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Frau arbeitet im Büro vor einem Computer
Internationale Fachkräfte an der Arbeit in einer Werkshalle