Ausländische Studierende an deutschen Hochschulen stellen ein besonders wichtiges Potenzial dar. Deren Plus: Neben ihrer fachlichen Qualifikation sind sie in der Regel bereits mit kulturellen Facetten Deutschlands sowie der Sprache vertraut. Außerdem können Sie bei der Rekrutierung von ausländischen Studentinnen und Studenten Zeit sparen, da sie bereits in Deutschland sind.
Beschäftigung von ausländischen Studierenden während des Studiums
Bereits während des Studiums können ausländische Studierende als studentische Hilfskraft beschäftigt werden. Studierende aus der EU, dem EWR und der Schweiz dürfen, wie deutsche Studierende, bis zu 20 Stunden pro Woche in der Vorlesungszeit arbeiten. In den Semesterferien können Sie uneingeschränkt arbeiten.
Studierende aus Drittstaaten, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (§16b AufenthG) besitzen, dürfen 120 volle oder 240 halbe Tage im Jahr ohne Zustimmung der BA beschäftigt werden.
Darüber hinaus stehen internationalen Studierende aus Drittstaaten gemäß § 16b Abs. 4 AufenthG während beziehungsweise bereits vor dem Abschluss des Studiums in Deutschland andere Perspektiven offen:
- Sie können eine Vollzeitbeschäftigung als Fachkraft (§ 18a,18b AufenthG) aufnehmen, wenn die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sie dazu befähigen.
- Anstatt des Studiums besteht die Möglichkeit, eine qualifizierte Berufsausbildung aufzunehmen. Vor Aufnahme der Ausbildungsstelle muss der oder die (noch) ausländische Studierende eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschäftigung nach erfolgreichem Studium in Deutschland
Im Anschluss an das Studium in Deutschland, können ausländische Absolventinnen und Absolventen direkt eine Beschäftigung, die zu ihrer Qualifikation passt, aufnehmen. Für die Arbeitsplatzsuche in Deutschland erhalten sie in der Regel eine bis zu 18 Monate gültige Aufenthaltserlaubnis.