Ausländische Studierende an deutschen Hochschulen stellen ein besonders wichtiges Potenzial dar. Deren Plus: Neben ihrer fachlichen Qualifikation sind sie in der Regel bereits mit kulturellen Facetten Deutschlands sowie der Sprache vertraut. Außerdem können Sie bei der Rekrutierung von ausländischen Studentinnen und Studenten Zeit sparen, da sie bereits in Deutschland sind.
Beschäftigung von ausländischen Studierenden während des Studiums
Studierende aus Drittstaaten, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (§16b AufenthG) besitzen, dürfen bis zu 140 volle Tage oder 280 halbe Tage im Jahr ohne Zustimmung der BA beschäftigt werden. Dabei gilt:
- Arbeitszeiten bis zu vier Stunden gelten als halber Arbeitstag, ansonsten als voller Arbeitstag.
- Alternativ dürfen Studierende aus Drittstaaten genauso wie Studierende aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz und wie deutsche Studierende, bis zu 20 Stunden pro Woche in den Vorlesungszeiten arbeiten. In den Semesterferien können sie uneingeschränkt Geld verdienen.
Für studentische Tätigkeiten, wie z. B. Hilfstätigkeiten an Hochschulen oder Tätigkeiten in engem Zusammenhang zum Studium, gelten diese Regelung nicht. Diese Tätigkeiten können zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden.
Darüber hinaus stehen internationalen Studierende aus Drittstaaten gemäß § 16b Abs. 4 AufenthG während beziehungsweise bereits vor dem Abschluss des Studiums in Deutschland alternative Perspektiven offen:
- Arbeiten als Fachkraft: Unter besonderen Voraussetzungen kann bereits während eines Studienaufenthalts ein Arbeitsplatzangebot als Fachkraft angenommen werden. Damit einher geht der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung, ohne vorher das Studium abschließen zu müssen. Wichtig ist dabei, dass es sich nicht um eine vorübergehende Beschäftigung handelt. Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde.
- Ausbildung statt Studium: Anstatt des Studiums besteht die Möglichkeit, eine qualifizierte Berufsausbildung aufzunehmen. Um eine Berufsausbildung beginnen zu können, muss die Aufenthaltserlaubnis entsprechend gewechselt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Absolvieren einer Berufsausbildung setzt eine Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) voraus und es müssen weitere besondere Voraussetzungen erfüllt werden. Weitere Informationen zu den Anforderungen dieser Aufenthaltserlaubnis finden Sie in der Rubrik Visum zum Absolvieren einer Berufsausbildung. Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Beschäftigung nach erfolgreichem Studium in Deutschland
Im Anschluss an das Studium in Deutschland, können ausländische Absolventinnen und Absolventen direkt eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen. Für die Arbeitsplatzsuche in Deutschland erhalten sie in der Regel eine bis zu 18 Monate gültige Aufenthaltserlaubnis.