Ausländische Fachkräfte aus Drittstaaten müssen in der Regel vor der Einreise nach Deutschland ein Visum bei der deutschen Botschaft im Wohnsitzland beantragen. Eine wichtige Voraussetzung dabei ist die Vorlage eines unterschriebenen Arbeitsvertrags.

Visum für die Arbeitsaufnahme
Qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten benötigen ein Visum, um in Deutschland arbeiten zu können. Erfahren Sie hier, welche Bedingungen für das Visum zur Arbeitsaufnahme erfüllt werden müssen.
Tipp
Eine Bewerberin oder ein Bewerber aus einem Nicht-EU-Land kann den Arbeitsvertrag (unter Vorbehalt) unterschreiben, bevor sie oder er ein gültiges Visum hat. Sie können in dem Arbeitsvertrag vermerken, dass dieser erst wirkt, sobald ein gültiges Visum erteilt wurde.
Verschiedene Arten von Visa zur Arbeitsaufnahme
Je nach Qualifikationsniveau gelten folgende Arten von Visa zur Arbeitsaufnahme:
- Visum für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (Blaue Karte EU und § 18b Abs. 1 AufenthG)
- Visum für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
- Visum für IT-Experten ohne formalen Bildungsabschluss (§ 19c Abs. 2 AufenthG i.V. m. § 6 BeschV)
Welche Voraussetzungen für die jeweiligen Arten von Visa zu erfüllen sind und wie der Visumprozess abläuft, erfahren Sie auf der Fachkräfte-Seite von „Make it in Germany“ in der Rubrik „Visum“.
Ist die ausländische Fachkraft in Deutschland angekommen, muss sie ihre Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diese wird zusammen mit der Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland von der Ausländerbehörde erteilt.
Beachten Sie
Das Visum zur Einreise ist immer zweckgebunden. Bei der Visumantragstellung muss der richtige beabsichtigte Aufenthaltszweck angegeben werden. Die Einreise zu touristischen Zwecken (Schengen-Visum) berechtigt grundsätzlich nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland und schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung aus.
Infobox
Ist Ihre potenzielle Fachkraft im Besitz eines Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche, ist sie oder er berechtigt, Probebeschäftigungen von bis zu zehn Stunden pro Woche zu leisten. Das ermöglicht Ihnen, die Bewerberin oder den Bewerber während eines Probearbeitstages besser kennenzulernen und das Qualifikationsprofil einzuschätzen. Möchten Sie danach die Fachkraft einstellen, muss er oder sie vorher eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei der zuständigen Ausländerhörde in Deutschland beantragen. Wichtig dabei ist: Die Qualifikation der Fachkraft muss zu der beabsichtigten Beschäftigung passen.
Weitere Informationen im Web
- Bundesagentur für Arbeit (BA) Informationen zur Arbeitsmarktzulassung
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