Der deutsche Arbeitsmarkt steht auch Pflegehilfskräften aus Drittstaaten offen. Somit können Personen in pflegerischen Tätigkeiten arbeiten, die eine Pflegeausbildung von weniger als drei Jahren abgeschlossen bzw. eine solche anerkannt bekommen haben. Ob Sie ein Visum für die Einreise oder eine Erlaubnis für den Aufenthalt in Deutschland benötigen, erfahren Sie in der Rubrik „Wer benötigt ein Visum?“.
Sie wollen als Pflegehilfskraft arbeiten?
Für die Aufnahme einer Beschäftigung als Pflegehilfskraft müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie haben ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland als Pflegehilfskraft. Im Idealfall haben Sie bereits den Arbeitsvertrag mit dem künftigen Arbeitgeber unterschrieben.
- Sie haben eine Ausbildung zur Pflegehilfskraft/Pflegeassistenz erfolgreich in Deutschland abgeschlossen
- oder besitzen eine ausländische Qualifikation in der Pflege, die in Deutschland als Pflegehilfskraft anerkannt ist: Über das Anerkennungsverfahren von ausländischen Qualifikationen erhalten Sie im Portal „Anerkennung in Deutschland“ weiterführende Informationen.
Welchen Aufenthaltstitel benötigen Drittstaatsangehörige?
Wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz besitzen, müssen Sie vor Aufnahme der Beschäftigung als Pflegehilfskraft einen Aufenthaltstitel beantragen. Dieser wird erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 22a BeschV. Ihrer Beschäftigung zugestimmt hat. Dabei prüft die BA, ob Ihre Arbeitsbedingungen denen deutscher Pflegehilfskräfte entsprechen.