Rückkehr nach Deutschland
Sie haben im Ausland gelebt und wollen nun nach Deutschland zurückkehren? Willkommen zurück! Hier erfahren Sie, was eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bedeutet und welche Unterstützung Sie bei Arbeitslosigkeit erhalten können, wenn Sie vorher bereits in Deutschland gearbeitet haben.
Wenn Sie nach einem längeren Aufenthalt im Ausland nach Deutschland zurückkehren, haben Sie als qualifizierte Fachkraft gute Chancen, hier wieder Fuß zu fassen. Sollten Sie als Entsandte oder Entsandter im Ausland eingesetzt gewesen sein, wird Ihnen Ihr Unternehmen sicherlich mit einer Relocation-Agentur zur Seite stehen und die wichtigsten Angelegenheiten für Sie regeln. Wenn Sie Ihre Rückkehr hingegen selbstständig organisieren, gibt es ein paar Dinge, an die Sie denken sollten: Ob Sie sich in Deutschland neu bewerben wollen, die aktuellen Sätze der Sozialversicherung nachschlagen oder sich erneut einen Überblick über das deutsche Steuersystem verschaffen möchten, unsere Rubrik „Jobs“ liefert Ihnen hierzu wertvolle Tipps. Informationen zu den Themen „Familie mitbringen“, „Schule“, „Kindergarten“ oder „Wohnungssuche“ finden Sie in unserer Rubrik „Leben in Deutschland“ sowie in unserer Rubrik „Studium & Ausbildung“. Beratung zu offenen Fragen, Vermittlungsunterstützung bereits im Vorfeld Ihrer Rückkehr sowie unser individuelles Rückkehrer-Infopaket erhalten Sie hier (Externer Link) .
Sozialversicherung
Wenn Sie in Deutschland einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie in der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden (Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Unfallversicherung). Bei Antritt Ihres neuen Jobs sollte dies automatisch durch die Personalabteilung Ihres Unternehmens erfolgen. Einzige Voraussetzung hierfür ist, dass Sie sich und Ihre Familie bei einer Krankenversicherung in Deutschland angemeldet haben. Finden Sie hier (Externer Link) weitergehende Informationen zu den Sozialversicherungssystemen innerhalb der EU und EFTA-Staaten.
Sozialversicherungsbeiträge prüfen
Auf Ihrer ersten Gehaltsabrechnung ist die Höhe der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge vermerkt. So können Sie schnell prüfen, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Beiträge bei den zuständigen Versicherungen entrichtet.
Kranken- und Pflegeversicherung
Seit 2009 ist jede Person in Deutschland verpflichtet, in einer Krankenkasse versichert zu sein – unabhängig davon, ob es sich um eine gesetzliche oder private Kasse handelt. Denken Sie also daran, sich und Ihre Familie nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland bei einer Krankenkasse anzumelden. Ob Sie dabei privat oder gesetzlich versichert sein können, hängt davon ab, wie Sie vor Ihrer Auswanderung in Deutschland krankenversichert waren, wie lange Sie im Ausland waren und welche Arbeit Sie in Deutschland ausüben. Kehren Sie aus einem Land der EU oder der ESTA zurück, sollten Sie sich vorher das Formular E 104 von Ihrem Versicherungsträger ausstellen lassen. Mit diesem Formular können Sie die Zeiten bescheinigen lassen, in denen Sie im jeweiligen Krankenversicherungssystem des Landes versichert gewesen sind. So gehen Sie sicher, dass Sie nach Ihrer Rückkehr wieder den vollen Versicherungsschutz genießen.
Krankenversicherung bei der Auswanderung
Im Regelfall ist die Krankenkasse für Sie zuständig, bei der Sie vor Ihrer Auswanderung versichert waren. Erkundigen Sie sich bei Ihrer alten Krankenkasse, wie Sie sich erneut versichern können.
Rentenversicherung
Unter Umständen können Sie Ihre Rentenversicherungsansprüche aus dem Ausland mitnehmen. Dies gilt allerdings nur für jedes Land der EU und der EFTA-Staaten, indem Sie mindestens ein Jahr lang tätig waren. Dafür müssen Sie Ihre Versicherungszeiten mit dem Formular PD U1 (Externer Link) nachweisen. Finden Sie hier (Externer Link) ein Adressverzeichnis mit Anschriften ausländischer Dienststellen zur Ausstellung des PD U1. Im Einzelfall können Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung (Externer Link) beraten lassen.
Arbeitsnachweise sammeln
Sammeln Sie am besten auch alle Zeugnisse und weitere Beurteilungen, welche Ihre Arbeitszeit bescheinigen können.
Arbeitslosigkeit und Arbeitslosengeld
Wenn Sie als Rückkehrer nicht direkt nach Ihrer Ankunft in Deutschland eine Arbeit aufnehmen, können Sie unter Umständen Leistungen in Form von Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen. Dafür müssen Sie sich persönlich bei der örtlichen Agentur für Arbeit (Externer Link) melden. Wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, müssen Sie sich auch nicht, wie ansonsten erforderlich, spätestens drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden. Waren Sie allerdings als Entsandter oder Grenzgänger im Ausland tätig und haben Ihren Wohnsitz in Deutschland behalten, gilt die Frist von drei Monaten unverändert. In diesem Falle können Sie sich auch telefonisch, schriftlich oder online als arbeitslos melden oder die Meldung direkt nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland nachholen. Beratung zu offenen Fragen und Vermittlungsunterstützung bereits im Vorfeld Ihrer Rückkehr erhalten Sie bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der BA (ZAV) unter ZAV.Hotline-Germany@arbeitsagentur.de oder unter 0049-228 713 1313.
- Telefonisch können Sie sich unter dieser Nummer arbeitslos melden: 0049-911 1203 1010 (gebührenfreie Rufnummer)
- Online können Sie sich hier arbeitslos melden.
- Weitere Informationen zur Arbeitslosenmeldung finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
Nachweis von Leistungsansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung
Aus Ländern innerhalb der EU und dr EFTA können Sie Leistungen aus einer Arbeitslosenversicherung mit nach Deutschland nehmen. Dafür benötigen Sie das Formular PD U2 (Externer Link) , welches Ihnen die ausländische Arbeitsverwaltung ausstellt. Für Fragen zu einer Übernahme von Leistungen aus allen anderen Staaten wenden Sie sich am besten an Ihre örtliche Arbeitsagentur.
Bezug von Arbeitslosengeld
Grundsätzlich haben Arbeitslose in Deutschland nur einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung, wenn sie vor ihrer Arbeitslosenmeldung und Antragsstellung eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt haben. Deswegen haben Rückkehrer in der Regel nach ihrer Ankunft in Deutschland keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wenn Sie als Rückkehrer jedoch nach Ihrer Ankunft eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen und arbeitslos werden, können Ihre Arbeitszeiten im europäischen Ausland oder in Ländern der EFTA auf Ihr deutsches Arbeitslosengeld angerechnet werden. Diese Zeiten müssen Sie jedoch nachweisen können. Da die Regelungen national sehr unterschiedlich sein können, informieren Sie sich am besten im EURES-Portal (Externer Link) über die lokalen Gegebenheiten der Nachweise und vereinbaren Sie einen Termin mit einem lokalen EURES-Berater. Weitere Übersichten zu nationalen Regelungen finden Sie auf der Seite „Ihre Rechte in den einzelnen Ländern“ (Externer Link) der Europäischen Kommission. Ausführliche Hinweise sind auch auf dem Merkblatt „Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung“ (Externer Link) zu finden. Für Fragen zu einer Übernahme von Leistungen aus allen anderen Staaten wenden Sie sich am besten an Ihre örtliche Arbeitsagentur.
Video: Wie finde ich einen Job in Deutschland?
Weitere Informationen im Web
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Alumniportal Deutschland
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Raphaelswerk e.V.