Deutsch lernen gehört zu den wichtigsten Schritten, mit denen Sie sich auf Ihr Leben in Deutschland vorbereiten können. So können Sie sich schneller einleben und neue Freundschaften knüpfen.
Für bestimmte Zwecke, wie z. B. Arbeit oder Studium kann es sogar notwendig sein, dass Sie bestimmte Deutschkenntnisse nachweisen. Häufig ist auch der Nachweis bestimmter Deutschkenntnisse für die Beantragung eines Visums notwendig:
- Gesundheitsberufe: Wenn Sie in Deutschland in einem Gesundheitsberuf, z. B. als Pflegekraft oder Ärztin oder Arzt eine Tätigkeit aufnehmen wollen, sind Deutschkenntnisse notwendig. Gefordert wird, je nach Bundesland, das Niveau B1 oder B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
Allgemeiner Hinweis: Wenn Sie in Deutschland einen reglementierten Beruf ausüben wollen, z. B. als Lehrer oder Rechtsanwalt, ist eine Anerkennung zwingend erforderlich. Für diese und viele andere reglementierte Berufe sind außerdem Deutschkenntnisse notwendig. Weiterführende Informationen zum Anerkennungsverfahren und Sprachnachweise können Sie bei Anerkennung in Deutschland nachlesen und des Weiteren können Sie sich persönlich beraten lassen bei der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
- Deutsch für Studierende und Auszubildende: Bewerben Sie sich für einen deutschsprachigen Studiengang in Deutschland, müssen Sie die von der Universität gefragten Sprachkenntnisse nachweisen. Auch angehende Auszubildende müssen in der Regel ausreichend Deutsch können, um ihre Ausbildung in Deutschland zu starten. Weitere Informationen hierzu können Sie in der Rubrik „Studieren“ oder in der Rubrik „Ausbildung“ nachlesen.
- Deutsch für Ehegatten: Deutschkenntnisse sind wichtig, um sich schnell in das Berufsleben und die Gesellschaft zu integrieren. Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner wird sich in Deutschland bestimmt am wohlsten fühlen, wenn alle etwas Deutsch sprechen. Für den Visumsantrag zum Ehegatten- und Kindernachzug ist allerdings kein Sprachnachweis erforderlich, wenn Sie selbst einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzen:
- Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG)
- ICT-Karte und mobile ICT-Karte (§§19, 19a AufenthG)
- Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte (§ 18a AufenthG oder § 18b AufenthG)
- Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte Fachkräfte (§18c Abs. 3 AufenthG)
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung und mobile Forscher (§§ 18d, 18f AufenthG)
- Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte (§ 19c AufenthG)
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG)
- Deutschkenntnisse als Voraussetzung für den Erhalt eines Visums: Für die Beantragung eines Visums kann ein bestimmter Nachweis an Deutschkenntnissen notwendig sein. Sie brauchen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 für die Erteilung des Visums zur Ausbildungsplatzsuche. Deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 werden für die Erteilung des Visums zum Absolvieren einer Berufsausbildung gefordert.
- Für ein Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen wird in der Regel mindestens ein A2-Niveau verlangt.
Lesen Sie in der Rubrik Visum mehr zu den Voraussetzungen der jeweiligen Visa-Arten.