Visumpflicht und Arbeitgeberpflichten
Bei der Auslandsrekrutierung entstehen einige Obligationen und Pflichten auf beiden Seiten. Informieren Sie sich hier, was Sie als Arbeitgeber beachten müssen.
Für die Rekrutierung ausländischer Fachkräfte gelten rechtliche und bürokratische Vorgaben.
Visum: Bestimmungen für ausländische Fachkräfte
Ein wichtiger Punkt, den Sie Arbeitgeber bei der Rekrutierung ausländischer Fachkräfte beachten müssen, sind die Visabestimmungen. Die Frage, ob Ihre künftige ausländische Fachkraft überhaupt ein Visum braucht, um nach Deutschland einzureisen und hier arbeiten zu können, hängt von deren Herkunftsland ab.
Visumfreiheit für Staatsangehörige der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz
Grundsätzlich dürfen alle Personen aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie der Schweiz ohne Visum nach Deutschland einreisen und hier arbeiten.
Visumpflicht für alle anderen Staatsangehörigkeiten
Menschen aus Staaten außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz – den sogenannten Drittstaaten – brauchen generell für die Einreise und die Arbeitsaufnahme in Deutschland ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis.
Eine Ausnahme gilt für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika. Diese können ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis vor Ort in Deutschland beantragen.
Ihre Pflichten als Arbeitgeber bei der Einstellung von Fachkräften aus dem Ausland
Haben Sie Fachkräfte außerhalb des EU-/EWR-Gebiets und der Schweiz eingestellt, gelten weitere gesetzliche Vorschriften. Nach § 4a Abs. 5 AufenthG zählen dabei zu Ihren grundsätzlichen Pflichten:
- Die Überprüfung, ob die ausländische Fachkraft einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihr erlaubt, in Deutschland erwerbstätig zu sein.
Aufenthaltstitel rechtzeitig verlängern lassen
Weisen Sie Ihre Fachkraft im Falle eines befristeten Aufenthaltstitels darauf hin, dass dieser für die weitere Beschäftigung in Ihrem Betrieb rechtzeitig verlängert werden muss.
- Die Aufbewahrung einer Kopie des aktuell gültigen Aufenthaltstitels der ausländischen Fachkraft in elektronischer Form oder Papierform.
- Informationspflicht über Beratungsstelle: Sie müssen Ihre neue Fachkraft aus einem Drittstaat gemäß §45c AufenthG schriftlich darauf hinweisen, dass sie sich unentgeltlich durch „Faire Integration“ (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen informieren oder beraten lassen kann. Der Hinweis muss spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung inklusive Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle erfolgen.
- So gehen Sie vor: Laden Sie bei „Faire Integration“ das Informationsblatt für Arbeitnehmerinnen und -nehmer in der passenden Sprache herunter. Kreuzen Sie die nächstgelegene Stelle in der Liste an und händigen Sie Ihrer neuen Fachkraft das Blatt aus, dessen Erhalt sie per Unterschrift bestätigen kann. Unter dem Link finden Sie ebenfalls ein Merkblatt für Arbeitgeber.
- Ausnahme: Wenn Sie die ausländische Fachkraft mithilfe einer Vermittlungsagentur gewonnen haben, entfällt die Pflicht für Sie als Arbeitgeber. In diesem Fall muss die Agentur die Fachkraft über Beratungsstellen aufklären.
- Die Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung muss die Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen informiert werden. Sinn und Zweck dieser Mitteilungspflicht ist es, dass die Ausländerbehörde alle Informationen erhält, um prüfen zu können, ob die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels zu verkürzen ist.
Weitere Informationen im Web
- Bundesagentur für Arbeit (BA) Informationen zur Arbeitsmarktzulassung
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales „Faire Integration“ und zur Informations- und Hinweispflicht
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