Beschäftigung von Chancenkarte-Inhabern
Die Chancenkarte bietet Arbeitgebern neue Möglichkeiten in der Rekrutierung internationaler Fachkräfte. Qualifizierte Bewerber sind bereits in Deutschland vor Ort. Erfahren Sie, wie Sie diese Talente rechtssicher einstellen können.
Chancenkarte: Das bringen die Bewerber mit
Die Chancenkarte (§ 20a AufenthG (Externer Link) ) ermöglicht es, qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten (außerhalb der EU/EWR) nach Deutschland einzureisen, um eine Beschäftigung oder eine Anerkennungsmaßnahme zu suchen. Die Chancenkarte wird zunächst als Such-Chancenkarte für bis zu 12 Monate als Visum oder Aufenthaltserlaubnis ausgestellt.
Um eine Such-Chancenkarte zu erhalten, müssen Bewerberinnen und Bewerber aus Drittstaaten neben der Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Option Fachkraft: Deutscher oder anerkannter ausländischer Abschluss
Die Person ist Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsrechts. Das bedeutet, sie besitzt einen deutschen Hochschul- oder Berufsabschluss oder eine ausländische berufliche oder akademische Qualifikation, die in Deutschland anerkannt oder mit einer deutschen Ausbildung vergleichbar ist. Diese Personen können direkt als Fachkräfte eingesetzt werden. - Option Punktesystem: Ausländische Qualifikation und Sprachkenntnisse
Die Person besitzt einen ausländischen Hochschulabschluss, eine ausländische mindestens zweijährige berufliche Qualifikation (jeweils staatlich anerkannt im Erwerbsland). Alternativ zählt auch ein Berufsabschluss einer deutschen Auslandshandelskammer (AHK) der Kategorie A. Das ist eine Ausbildung, die nach Inhalt, Dauer und Art die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes einhält. Zusätzlich muss die Person Sprachkenntnisse (mindestens Deutsch A1 oder Englisch B2) sowie weitere Kriterien (wie z. B. Berufserfahrung oder Alter) in einem Punktesystem nachweisen.
Die Chancenkarte ersetzt keine Qualifikationsnachweise
Die Chancenkarte ist keine Bescheinigung über eine bestimmte Qualifikation oder vorhandene Sprachkenntnisse. Diese müssen Sie als Arbeitgeber individuell prüfen. Weitere Details über die Anforderungen der Chancenkarte erhalten Sie auf der Fachkräfte-Seite unter „Die Chancenkarte zur Jobsuche“.
So stellen Sie Chancenkarten-Inhaber dauerhaft ein
Wenn Sie Personen mit einer Chancenkarte in Ihrem Betrieb dauerhaft bzw. für mehr als 20 Stunden die Woche beschäftigen wollen, ist ein Wechsel in einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit erforderlich. Für diesen Wechsel benötigen Personen mit einer Chancenkarte ein konkretes Arbeitsplatzangebot Ihres Unternehmens. Mit diesem Angebot kann anschließend der passende Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Je nach Beschäftigungsart, Qualifikation und Gehaltsniveau kommen unterschiedliche Aufenthaltstitel für die langfristige Beschäftigung in Betracht: Erfüllt Ihre Bewerberin oder Ihr Bewerber bestimmte Kriterien, so kann sie bzw. er z. B. die Blaue Karte EU erhalten. Aber auch andere Aufenthaltstitel wie der Aufenthaltstitel für Fachkräfte oder der Aufenthaltstitel für Berufserfahrene können in Frage kommen.
Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebots ist verpflichtend für einen Wechsel zum Aufenthaltstitels
Ohne ein konkretes Jobangebot kann die zuständige Ausländerbehörde keinen Aufenthaltstitel zur dauerhaften (Vollzeit-)Beschäftigung ausstellen. Ein konkretes Jobangebot bescheinigen Sie, indem Sie das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (Externer Link) ausfüllen, unterschreiben. Geben Sie diese Erklärung Ihrem oder Ihrer zukünftigen Beschäftigten für den Antrag mit. Ein unterschriebener Arbeitsvertrag ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich.
Sonderfall: Folge-Chancenkarte vs. Such-Chancenkarte
Wenn Sie einer Person mit einer Such-Chancenkarte eine dauerhafte Festanstellung anbieten möchten – auch mit mehr als 20 Wochenstunden –, für die jedoch keiner der regulären Aufenthaltstitel zur Beschäftigung infrage kommt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Folge-Chancenkarte für maximal zwei Jahre erteilt werden.
Bitte beachten Sie: Eine Folge-Chancenkarte kann nicht für einfache Helfer- oder Anlerntätigkeiten ausgestellt werden. Sie ist ausschließlich für qualifizierte Beschäftigungen vorgesehen, die in der Regel eine abgeschlossene qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen.
Beispiel: Ihre neue Mitarbeiterin oder Ihr neuer Mitarbeiter erfüllt noch nicht die Voraussetzung der zweijährigen Berufserfahrung, die für einen Aufenthaltstitel für Berufserfahrene erforderlich ist. In diesem Fall kann zunächst eine Folge-Chancenkarte genutzt werden, um zu arbeiten und dabei die Berufserfahrung zu sammeln. Sobald die erforderliche Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, besteht die Möglichkeit, den Aufenthaltstitel für Berufserfahrene zu beantragen.
Flexibel einstellen: Probe, Nebenjob & Qualifizierung
Sie können die Person mit einer Chancenkarte auch im Rahmen einer Probebeschäftigung, Nebenbeschäftigung oder zu Qualifizierungszwecken einstellen. Erfahren Sie hier welche Optionen für Sie in Frage kommen.
Chancenkarten-Inhaber für eine Probebeschäftigung einstellen
Als Arbeitgeber können Sie Chancenkarte-Inhaberinnen und -Inhaber während der Dauer ihres Aufenthalts zunächst auf Probe beschäftigen. Anschließend ist eine dauerhafte Beschäftigung im Unternehmen möglich. Diese kann sowohl in Teil- als auch in Vollzeit erfolgen. Dabei müssen folgende gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, insbesondere zur Beschäftigungsdauer:
- Aufnahme von Probebeschäftigungen: Während der Jobsuche mit einer Such-Chancenkarte sind Probebeschäftigungen von jeweils bis zu zwei Wochen je Arbeitgeber erlaubt. Eine Probebeschäftigung ist möglich, wenn sie:
- auf eine qualifizierte Tätigkeit vorbereitet,
- auf eine Berufsausbildung abzielt oder
- für eine Qualifizierungsmaßnahme im Anerkennungsverfahren geeignet ist.
Bitte beachten Sie: Die rechtliche Bewertung einer Probebeschäftigung erfolgt nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorgaben. Wird die Tätigkeit beispielsweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach § 611a BGB ausgeübt, gelten die entsprechenden arbeitsrechtlichen Pflichten wie bei jedem regulären Beschäftigungsverhältnis.
Vergütung bei der Probebeschäftigung: Wenn Sie Personen mit einer Such-Chancenkarte auf Probe beschäftigen wollen, besteht eine Vergütungspflicht, wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Dabei gelten auch die üblichen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Eine Vergütungspflicht kann aber auch in anderen Fällen entstehen.
Chancenkarten-Inhaber im Rahmen einer Nebenbeschäftigung einstellen
Personen mit einer Such-Chancenkarte dürfen eine Nebenbeschäftigung auch ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit aufnehmen. Diese Möglichkeit gilt so lange, wie die Such-Chancenkarte gültig ist. Als Arbeitgeber können Sie diese Personen mit bis zu 20 Wochenstunden beschäftigen. Dabei handelt es sich um einen durchschnittlichen Wert: Kurzfristige Abweichungen sind möglich, solange die durchschnittliche Wochenarbeitszeit eingehalten wird. Es handelt sich aber auch um eine Gesamt-Obergrenze, die auch dann gilt, falls Nebenbeschäftigungen bei mehreren Arbeitgebern aufgenommen werden.
Chancenkarten-Inhaber für Qualifizierungsmaßnahmen einstellen
Personen mit einer Such-Chancenkarte sind zudem berechtigt, nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen zu suchen. Dazu zählen theoretische als auch betriebliche Maßnahmen. Als Arbeitgeber können Sie diese Personen gezielt für betriebliche Qualifizierungsprogramme gewinnen und sie frühzeitig an Ihr Unternehmen binden.
Chancenkarte und anschließende Anerkennungspartnerschaft
Personen mit einer Such-Chancenkarte können auch in eine Anerkennungspartnerschaft wechseln, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dafür muss vor Ablauf der Such-Chancenkarte die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennungspartnerschaft bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Warum Ihr Unternehmen von Chancenkarten-Inhabern profitiert
- Direkter Kontakt vor Ort: Bewerbende mit einer Such-Chancenkarte sind häufig bereits in Deutschland, was die Kontaktaufnahme und Personalauswahl erleichtert. Sie können potenzielle Mitarbeitende außerdem durch Probearbeit (bis zu 2 Wochen) oder Nebenbeschäftigung (bis zu 20 Std./Woche) kennenlernen, bevor Sie eine langfristige Anstellung anbieten.
- Vereinfachter Rekrutierungsprozess: Personen mit einer Chancenkarte können den für die von Ihnen angebotene Folgebeschäftigung erforderlichen Aufenthaltstitel direkt in Deutschland beantragen. Dadurch entfällt das sonst übliche Einreiseverfahren von Fachkräften.
Wie Sie gezielt Chancenkarten-Inhaber finden
Als Arbeitgeber stehen Ihnen verschiedene Kanäle zur Verfügung, um Chancenkarten-Inhaberinnen und -Inhaber zu erreichen:
- Social Media: Viele Personen mit einer Such-Chancenkarte nutzen Karrierenetzwerke und Online-Plattformen, um mit potenziellen Arbeitgebern in Kontakt zu treten. Durch gezielte Stellenanzeigen oder direkte Ansprache können Sie Ihre Reichweite erhöhen und passende Fachkräfte gewinnen.
- Angebote von Welcome Centern: Zahlreiche Welcome Center für internationale Fachkräfte betreuen auch Personen, die mit einer Such-Chancenkarte nach Deutschland gekommen sind. Diese Einrichtungen unterstützen ebenfalls Arbeitgeber bei der Kontaktaufnahme und vermitteln geeignete Kandidatinnen und Kandidaten. Wenden Sie sich direkt an die Welcome Center in Ihrer Region, um von deren Expertise und Netzwerken zu profitieren.
- Arbeitgeber-Service (AG-S) der Bundesagentur für Arbeit (BA): Der AG-S bietet Arbeitgebern eine kostenfreie Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern. In die Vermittlungsaktivitäten bezieht der AG-S u. a. auch Personen mit einer Such-Chancenkarte ein, die sich zuvor aktiv an die BA mit der Bitte um Unterstützung bei der Jobsuche gewandt haben. Nutzern Sie diesen Service, um schnell und effizient qualifizierte Fachkräfte zu finden.
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