Fachkräfte aus aller Welt, die in Deutschland arbeiten

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann das Verwaltungsverfahren von der Zusage der Fachkraft bis zum ersten Arbeitstag wesentlich verkürzen. Erfahren Sie hier, in welchen Schritten Sie dabei vorgehen müssen.

Sie haben sich für die Rekrutierung einer ausländischen Fachkraft entschieden und möchten das Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums beschleunigen? In manchen Ländern kommt es aufgrund steigender Antragszahlen in den deutschen Botschaften zu Engpässen in der Termin- und Visumvergabe. Das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG soll Abhilfe schaffen. Folgende Schritte sind dabei wichtig:

Schritt 1: Bevollmächtigung des Arbeitgebers

Um das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu beantragen, benötigen Sie eine Vollmacht Ihrer zukünftigen Fachkraft. Hinzu werden im Verfahren weitere Dokumente erforderlich sein:

  • Kopie des Reisepasses
  • Nachweise zu Berufsqualifikationen

Eine Muster-Vollmacht finden Sie in der Rubrik „Downloads“.

Tipp

Informieren Sie Ihre Fachkraft über die notwendigen Unterlagen und organisieren Sie im Vorfeld den Dokumentenversand.

Schritt 2: Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen Sie bei der Ausländerbehörde. In der Regel handelt es sich um die zentrale Anlaufstelle beziehungsweise die „zentrale Ausländerbehörde“ in Ihrem Bundesland. Sollte es keinen zentralen Ansprechpartner geben, kontaktieren Sie die örtlich zuständige Ausländerbehörde und bitten Sie um ein Beratungsgespräch.

Die Ausländerbehörde berät Sie über die Verfahrensschritte sowie die notwendige Beteiligung anderer Stellen. In der Übersicht "Zentrale Ausländerbehörden auf einen Blick" finden Sie die Ansprechpartner im jeweiligen Bundesländer.

Erklärvideo – Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Schritt 3: Abschluss einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde

Haben Sie sich dazu entschieden, das beschleunigte Fachkräfteverfahren für Ihre ausländische Fachkraft zu beantragen? Die Ausländerbehörde und Sie schließen eine Vereinbarung, die unter anderem Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber, die der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, BA, Anerkennungsstellen, deutsche Auslandsvertretung) beinhaltet. Darüber hinaus erhalten Sie eine Beschreibung der Abläufe, einschließlich Nennung der Beteiligten, der beizubringenden Nachweise und der Fristen.

Beim Abschluss der Vereinbarung mit der Ausländerbehörde wird für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens eine Bearbeitungsgebühr von 411,00 EUR erhoben.

Schritt 4: Anerkennung der ausländischen Qualifikation

Die Vergleichbarkeit der ausländischen Qualifikation mit einem deutschen Bildungsabschluss ist in der Regel Voraussetzung für die Erteilung eines Visums für Fachkräfte aus Drittstaaten. Die Ausländerbehörde leitet das Verfahren zur Anerkennung bzw. Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Qualifikationen ein.

Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen über die Anerkennung entscheiden. Im Falle des Fehlens von Unterlagen leitet die Ausländerbehörde die Nachforderung unverzüglich an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber weiter.

Tipp

Informieren Sie sich vorab über die Anerkennung ausländischer Qualifikationen. Neben den Beratungsangeboten des Förderprogramms IQ können Sie sich auf dem Portal Anerkennung in Deutschland einen Überblick verschaffen.

Schritt 5: Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Neben der Berufsanerkennung ist die Zustimmung der BA für die vorgesehene Beschäftigung erforderlich. Abhängig davon, wie das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung ausfällt, können Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren beenden oder fortführen. Soll es fortgeführt werden, holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der BA ein. Die Arbeitsverwaltung prüft, ob die Arbeitsbedingungen den tariflich vereinbarten oder den regional üblichen entsprechen. Wenn die BA innerhalb einer Woche keine Rückmeldung gibt, gilt die Zustimmung als erteilt.

Schritt 6: Erteilung der Vorabzustimmung für den Visumantrag

Wenn alle Voraussetzungen (u. a. Zustimmung der BA und Anerkennung der ausländischen Qualifikation sowie ggf. Zusage der Berufsausübungserlaubnis) erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte „Vorabzustimmung zum Visum“ und übergibt Ihnen diese zur Weiterleitung an die Fachkraft im Ausland.

Schritt 7: Visumantragstellung im Ausland

Die ausländische Fachkraft muss die Vorabzustimmung bei der Auslandsvertretung vorlegen und erhält damit einen beschleunigten Termin zur Beantragung des Visums. Dieser muss innerhalb von drei Wochen stattfinden. Nach vollständiger Visumantragsstellung am vorgesehenen Termin wird über den Antrag innerhalb von drei Wochen entschieden.

Bitte beachten

Die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung. Wird keine Vorabzustimmung zum Visum erteilt oder versagt die Auslandsvertretung anschließend das Visum zur Einreise, besteht kein Recht auf Rückerstattung der Gebühr.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) – kurz erklärt

Sie möchten eine Fachkraft aus dem Ausland einstellen? Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren können Sie das Verfahren zur Erteilung des Visums für Ihre künftige Fachkraft beschleunigen. Mit dieser Anleitung erfahren Sie Schritt für Schritt, wie es funktioniert. 

Weitere Informationen im Web

  1. Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) Fragen und Antworten rund um das Fachkräfteeinwanderungsgesetz
  2. Sachsen.de Informationen für Arbeitgeber zum beschleunigten Fachkräfteverfahren
  3. Podcast-Reihe „internationale Fachkräfte finden & binden" Folge 3: Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
  4. Folge 7: Vorabzustimmung und dann?

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