Sie führen ein Unternehmen und benötigen IT-Fachkräfte? Für die Einstellung von IT-Fachkräften aus Drittstaaten gibt es eine Sonderregelung. Demnach können Bewerberinnen und Bewerber aus Drittstaaten die Zustimmung zur Beschäftigung durch die BA im IT-Bereich erhalten, ohne dass eine formale Anerkennung ihrer Qualifikation in Deutschland erforderlich ist (§ 6 BeschV). Lesen Sie mehr über den erforderlichen Aufenthaltstitel für IT-Fachkräfte mit berufspraktischen Kenntnissen auf der Fachkräfte-Seite in der Rubrik „Visum“.

IT-Fachkräfte mit berufspraktischen Kenntnissen
Für die Gewinnung von IT-Fachkräften aus Drittstaaten gelten erleichterte Regelungen. Sie können diese ohne formale Berusfanerkennung einstellen. Lesen Sie hier, welche Möglichkeiten sich Ihnen anbieten.
Gut zu wissen
Haben die Bewerberinnen oder Bewerber aus Drittstaaten einen in Deutschland anerkannten Hochschul- oder Berufsabschluss im IT-Bereich, gelten für sie die aufenthaltsrechtlichen Anforderungen der Blaue Karte EU beziehungsweise des Visums für Fachkräfte.
Weitere Informationen im Web
- Bundesagentur für Arbeit (BA) Informationen zur Arbeitsmarktzulassung
- Sachsen.de Informationen für Arbeitgeber zum beschleunigten Fachkräfteverfahren
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