Wenn Sie eine Pflegekraft aus dem Ausland rekrutieren möchten, müssen Sie sich vorher genau informieren aus welchem Land Sie rekrutieren wollen. Da der Beruf Pflegekraft, anders als in Deutschland, in vielen Ländern eine akademische Ausbildung voraussetzt, spielt das Thema Berufsanerkennung hier eine wichtige Rolle.
Pflegefachkräfte aus Drittstaaten
Hat die Pflegefachkraft nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz, muss sie neben dem Nachweis der anerkannten Berufsqualifikation und einer Berufsausübungserlaubnis einen entsprechenden Aufenthaltstitel für die Einreise und Beschäftigung besitzen. Informieren Sie sich in der Visarubrik über die Anforderungen eines Visums zum Arbeiten als Fachkraft.
Informationen zu den Möglichkeiten der Arbeitsmarktzulassung von Pflegefachkräften finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Beschäftigung von Pflegehilfskräften aus Drittstaaten
Sie suchen Pflegepersonal auf Hilfskraftniveau? Auch die Beschäftigung in pflegerischen Tätigkeiten unterhalb der bundesrechtlich geregelten Fachkräfteausbildung von drei Jahren ist möglich. Dies umfasst Tätigkeiten auf Basis einer staatlich anerkannten Ausbildung, insbesondere als Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz, Altenpflegehilfe und Pflegefachassistenz, für die in Deutschland eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr festgelegt ist.
Das Visum zur Einreise und Beschäftigung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Eine inländische Ausbildung oder eine anerkannte ausländische Qualifikation als Pflegehilfskraft liegt vor. Weitere Regelungen im jeweiligen Landesrecht, vor allem hinsichtlich der geltenden Reglementierungen zum Führen der Berufsbezeichnung, müssen darüber hinaus beachtet werden.
- Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat der Beschäftigung als Pflegehilfskraft nach §22a BeschV zugestimmt. Dabei werden durch die BA auch die Arbeitsbedingungen geprüft (Arbeitszeiten, Entgelt etc.).
- Wenn die Pflegehilfskraft 45 Jahre alt oder älter ist, muss sie oder er ein bestimmtes Mindestgehalt für die Beschäftigung in Deutschland erhalten oder einen Nachweis über eine bislang erworbene ausreichende Altersversorgung erbringen. Dieses Mindestgehalt liegt im Jahr 2024 bei 49.830 Euro.
Weitere Aufenthaltsregelungen finden Sie in der Visumrubrik „Sonderregelung für Pflegehilfskräfte“.
Vermittlung von Gesundheitspersonal aus dem Ausland
Im Projekt Triple Win vermittelt die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) in Kooperation mit der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) Pflegekräfte aus den Partnerländern Bosnien und Herzegowina, den Philippinen, Tunesien, Indonesien, Indien und Jordanien in Einrichtungen der Kranken- und Altenpflege in Deutschland. Sowohl Arbeitgeber als auch Pflegekräfte werden durch den gesamten Migrationsprozess begleitet. Mehr Informationen finden Sie auf der Website zu Triple Win.
Sind Sie im Bereich der privaten Personalvermittlung tätig oder möchten Sie als Arbeitgeber die Dienstleistung einer privaten Personalvermittlung in Anspruch nehmen? Beachten Sie folgende Informationen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Vermittlung von Gesundheitspersonal aus dem Ausland.