1 Jahr Chancenkarte
Stand: 09.07.2025
Die Chancenkarte ermöglicht internationalen Talenten die Einreise nach Deutschland zum Zweck der Arbeitsplatzsuche für bis zu 12 Monate. Ein gutes Jahr nach dem Inkrafttreten wurden über 11.000 entsprechende Visa erteilt. Nachdem sich die neue Regelung erst einmal etablieren musste, ist nun ein positiver Trend erkennbar. In diesem Beitrag finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte sowie Antworten auf häufige Fragen, die in der Praxis auftreten – nach aktuellem Kenntnisstand.
Was ist die Chancenkarte?
Der Begriff “Chancenkarte” bezieht sich auf den § 20a (Externer Link) des Aufenthaltsgesetzes. Es handelt sich dabei um ein Visum bzw. einen Aufenthaltstitel zur Suche eines Arbeitsplatzes oder einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen in Deutschland.
Was hat sich in einem Jahr Chancenkarte getan?
Ein Jahr nach der Einführung der Chancenkarte zeigt sich ein großes Interesse daran im Ausland. Die attraktive Namensgebung, das erste Punktesystem zur Einwanderung in Deutschland sowie das Marketing ließen die Nachfrage ansteigen. Gleichzeitig liegen die bislang verfügbaren Zahlen zu den Anträgen auf die Chancenkarte hinter den von der Bundesregierung[1] erwarteten 30.000 Anträgen pro Jahr zurück. Doch die Chancenkarte scheint an Fahrt aufzunehmen - nicht zuletzt im Zuge der Weiterentwicklung der Verwaltungsprozesse.
Erste 11.000 Visa vergeben
Ein Jahr nach Inkrafttreten wurden die ersten Visa erteilt. Laut der Antwort der Bundesregierung zur Chancenkarte in Deutschland (Drucksache 21/692)[2] wurden vom 01. Juni 2024 bis zum 15. Juni 2025 11.497 Chancenkarte-Visa erteilt. Die mit Abstand meisten Visa wurden in Indien erteilt (3.721), gefolgt von China (807) und der Türkei (654). Ein Bericht[3] des Deutschen Zentrums für Integrations- und Migrationsforschung (DeZIM-Institut) mit Berufung auf das Auswärtige Amt zeigt zudem, dass die Zahlen in den ersten Monaten des Jahres 2025 im Schnitt höher waren als noch 2024. Nachdem die Visavergabe zunächst anlaufen musste, erhalten nun also immer mehr Personen eine Chancenkarte.
Digitale Antragstellung
Die Digitalisierung in der Antragstellung ist vorangeschritten. Das Auslandsportal des Auswärtigen Amtes ist am 1. Januar 2025 flächendeckend an den Start gegangen: nicht nur, aber auch für die Chancenkarte. In der Praxis bedeutet das: die Chancenkarte kann in der Regel online beantragt werden. Alternativ ist ein Antrag vor Ort bei der zuständigen Auslandsvertretung weiterhin möglich. Mit weiteren Digitalisierungsschritten erwarten Vertretende des Auswärtigen Amtes tendenziell, dass noch mehr Menschen sich auf die Chancenkarte bewerben. Ein persönlicher Termin in der deutschen Auslandsvertretung bleibt, trotz digitaler Antragstellung, weiterhin notwendig. Alles, was Sie über die digitale Beantragung wissen müssen, erfahren Sie auf dem Auslandsportal (Externer Link) .
Praxiserfahrungen
Mit den ersten vergebenen Chancenkarten liegen nun auch erste Praxiserfahrungen vor. Sie zeigen die Möglichkeiten, aber auch die Herausforderungen in der Umsetzung. Einen persönlichen Erfahrungsbericht eines Chancenkarte-Inhabers in Deutschland können Sie in unserem Artikel lesen.
Für wen ist die Chancenkarte geeignet?
Die Chancenkarte richtet sich an jobsuchende Drittstaatsangehörige (Personen, die nicht Staatsangehörige der EU- / EWR-Staaten oder der Schweiz sind) mit einem Hochschul- oder Berufsabschluss.[4] Der Titel ermöglicht den internationalen Talenten, in Deutschland Kontakte zu Arbeitgebern zu knüpfen und ist geeignet für Menschen, die:
- noch kein Jobangebot für eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland haben,
- noch keine passende Maßnahme zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen gefunden haben,
- und keinen Ausbildungs- oder Studienplatz in Deutschland suchen. Für die Suche nach einem Studien- oder Ausbildungsplatz müssen sie ein Visum zu diesem Zweck beantragen.
Wenn schon ein festes Jobangebot vorliegt, können andere Visaarten für internationale Fachkräfte die bessere Wahl sein. Im Gegensatz zur Chancenkarte erfolgt der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung hierbei zumeist durch das Gehalt, außerdem besteht Planungssicherheit in Bezug auf den zukünftigen Arbeitsort.
Die Chancenkarte ist daher eine zusätzliche Option für den Weg in den deutschen Arbeitsmarkt. Die Visaoptionen hängen immer von den individuellen Voraussetzungen und Plänen ab. Der “Make it in Germany” Quick-Check kann bei der Orientierung helfen und verschiedene Optionen aufzeigen.
Welche Grundvoraussetzungen müssen für die Chancenkarte erfüllt werden?
Welche Grundvoraussetzungen für die Erteilung der Chancenkarte erfüllt werden müssen und wie das sogenannte Punktesystem funktioniert, können Sie auf “Make it in Germany” in der Rubrik “Chancenkarte zur Jobsuche” nachlesen oder in diesem Erklärvideo sehen:
Mit dem interaktiven Tool “Self-Check: Chancenkarte” bietet das Portal Interessierten die Möglichkeit, unverbindlich zu testen, ob sie die Kriterien für die Chancenkarte erfüllen (entweder als "Fachkraft" oder über das Punktesystem; Sicherung des Lebensunterhaltes vorausgesetzt). Im ersten Halbjahr dieses Jahres (01. Januar bis 31. Juni 2025) erfüllten 67% der Nutzerinnen und Nutzer, die den Self-Check durchlaufen haben, die Voraussetzungen für die Chancenkarte.
Welches Potenzial bietet die Chancenkarte für Arbeitgeber?
Viele Arbeitgeber fühlen sich bei der Auslandsrekrutierung von internationalen Fachkräften bzw. Auszubildenden mit Herausforderungen konfrontiert – beispielsweise durch langwierige Einreiseprozesse, die eine Personalplanung erschweren. Auch die Einstellung von Personen, die man nur digital kennengelernt hat und deren fachlichen Kenntnisse man aufgrund ausländischer Abschlüsse nicht genau einschätzen kann, stellt eine Unsicherheit für viele Arbeitgeber dar. Helfen können hier Angebote wie das BQ-Portal (Externer Link) oder die anabin-Datenbank (Externer Link) .
Da Chancenkarte-Inhaberinnen und -Inhaber sich bereits in Deutschland befinden, bieten sich folgende Potenziale im Vergleich zur “klassischen” Beantragung eines Arbeitsvisums aus dem Ausland:
- Die Fachkraft hat Zeit, sich vor dem Arbeitsbeginn mit Deutschland vertraut zu machen, in Ruhe anzukommen und sich um erste Schritte wie die Wohnungssuche und -anmeldung, Bankkontoeröffnung und eine deutsche SIM-Karte zu kümmern.
- Ggf. kann parallel zur Stellensuche ein Deutschkurs absolviert werden.
- Es ist einfacher für die Jobsuchenden, Unterstützungsangebote deutscher Träger zu nutzen (z. B. Welcome Center, Agentur für Arbeit).
- Ein persönliches Kennenlernen zwischen Arbeitgebern und internationalen Fachkräften ist möglich.
- Nebenbeschäftigungen von bis zu 20 h/Woche sowie Probebeschäftigungen sind im Zusammenhang mit der angestrebten Tätigkeit[5] (pro Arbeitgeber maximal 2 Wochen) erlaubt.
- Das Onboarding kann erleichtert werden, da die Fachkraft sich bereits vor Arbeitsbeginn in Deutschland befindet.
Trotz der vielen Vorteile sollte beiden Parteien bewusst sein, dass sie vor Aufnahme der Beschäftigung auf einen neuen Aufenthaltstitel warten müssen.
Wenn aus der Jobsuche ein Arbeitsverhältnis wird
Vielen Arbeitgebern ist noch nicht ganz klar, wie sie Chancenkarte-Inhaberinnen und -Inhaber einstellen können und wie der Prozess abläuft. Bei einigen herrscht das Missverständnis, dass die Chancenkarte-Inhaberinnen und -Inhaber zuerst eine Arbeitserlaubnis (über die 20 Stunden pro Woche erlaubte Arbeitszeit hinaus) beantragen müssten, bevor Arbeitgeber Ihnen einen Arbeitsvertrag ausstellen dürfen.
Der Wechsel in einen Aufenthaltstitel zum Arbeiten
Die Chancenkarte ist für die Arbeitssuche gedacht, deshalb kann man mit ihr nur 20 Stunden/Woche arbeiten. Für die reguläre (Anschluss-)Beschäftigung benötigen internationale Fachkräfte einen eigenen, anderen Aufenthaltstitel – der dann auch die Erlaubnis umfasst, Vollzeit zu arbeiten.
Tatsächlich funktioniert es genau umgekehrt: Sobald Chancenkarte-Inhaberinnen und -Inhaber ein qualifiziertes Jobangebot eines Arbeitgebers erhalten haben (dieses kann z. B. mit dem ausgefüllten Formular “Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis” nachgewiesen werden), beantragen sie einen Termin bei der lokalen Ausländerbehörde.
Dort findet dann der Wechsel von der Chancenkarte zum entsprechenden Aufenthaltstitel (z. B. die Blaue Karte EU oder das Visum für Fachkräfte) statt, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat – das konkrete und verbindliche Arbeitsangebot ist Voraussetzung dafür. Sämtliche Arten von Arbeitsvisa finden Sie in unserer Rubrik erklärt.
Weitere Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Chancenkarte
Sollten Ihre Fragen an dieser Stelle nicht beantwortet werden, schauen Sie gern in der Rubrik “Chancenkarte zur Jobsuche” sowie “Fragen und Antworten zur Chancenkarte” vorbei oder lesen Sie die Broschüre “Erste Schritte in Deutschland mit der Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche”.
Fragen von Arbeitgebern
Ich habe eine Bewerbung aus dem Ausland für einen Teilzeit-Job erhalten. Eine Bewerberin / ein Bewerber gibt an, mit der Chancenkarte nach Deutschland kommen zu wollen. Was muss ich beachten?
Personen, die sich auf die Chancenkarte zur Jobsuche bewerben, müssen in ihrem Visumantrag nachweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt sichern können. Ein Arbeitsvertrag für eine Hilfstätigkeit (Teilzeit) bis zu 20 Stunden pro Woche kann bei der Prüfung der Finanzierung berücksichtigt werden. Verdient die Antragstellerin oder der Antragsteller mindestens 1.091 Euro netto im Monat (Betrag gültig für 2025), erfüllt sie bzw. er die finanzielle Anforderung für die Chancenkarte. Liegt der Nettoverdienst unter 1.091 Euro, kann die Differenz mit einem Sperrkonto kompensiert werden.
Eine solche Bewerbung kann also durchaus seriös sein und Sie dürfen solchen Bewerberinnen und Bewerbern einen Arbeitsvertrag ausstellen, auch vor Erteilung der Chancenkarte. Zu diesem Zeitpunkt kann jedoch noch keine verlässliche Aussage über die Erteilung und Verfahrensdauer gemacht werden. Daher können Sie eine aufschiebende Bedingung in den Vertrag integrieren, welche dessen Wirksamkeit an die Erteilung der Chancenkarte knüpft.[6]
Was ist eine qualifizierte Beschäftigung?
Eine Beschäftigung ist dann qualifiziert, wenn zur Ausübung Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich sind, die in der Regel in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung gewonnen wurden. Die Bundesagentur für Arbeit überprüft das Arbeitsangebot diesbezüglich. Nur mit einem qualifizierten Arbeitsangebot kann eine Bewerberin oder ein Bewerber die Chancenkarte in eine passende Aufenthaltserlaubnis umwandeln und im Anschluss die Arbeit aufnehmen. Je nachdem, ob die Fachkraft bereits einen deutschen, einen in Deutschland anerkannten oder vergleichbaren Abschluss hat, stehen dafür verschiedene Aufenthaltstitel zur Verfügung. Mehr dazu erfahren Sie in der Broschüre.
Fragen von Jobsuchenden
Wird die Chancenkarte nur für bestimmte Qualifikationen oder Berufe erteilt?
Die Chancenkarte kann grundsätzlich für alle Berufe und alle geeigneten ausländischen Abschlüsse beantragt werden – unabhängig vom Tätigkeitsfeld. Personen mit einer in Deutschland voll anerkannten Qualifikation können (bei Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes) die Chancenkarte direkt beantragen, egal in welchem Fachbereich der Abschluss erworben wurde. Personen ohne in Deutschland anerkannten Abschluss, welche die Chancenkarte über das Punktesystem beantragen, erhalten für einen akademischen Abschluss in einem Mangelberuf einen zusätzlichen Punkt. Das erleichtert es, die erforderliche Mindestpunktzahl für die Chancenkarte schneller zu erreichen. Die detaillierte Liste der für die Chancenkarte relevanten Mangelberufe finden Sie hier.
Wie kann ich nachweisen, dass ich meinen Lebensunterhalt sichern kann?
Ihr Aufenthalt zur Jobsuche in Deutschland muss finanziell gesichert sein. Im Rahmen des Visumverfahrens können Sie dies in Form eines Sperrkontos (grundsätzlich mind. 1.091 Euro netto pro Monat, Betrag gültig für 2025) oder einer Verpflichtungserklärung nachweisen (wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat und zum Nachweis der Bonität über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, darf eine Verpflichtungserklärung abgeben). Auch ein Arbeitsvertrag für eine Hilfstätigkeit (Teilzeit bis zu 20 Stunden pro Woche) kann bei der Prüfung der Finanzierung berücksichtigt werden. Ob Sie zusätzlich ein Sperrkonto benötigen, hängt vom vereinbarten Lohn ab. Verdienen Sie mindestens 1.091 Euro netto im Monat (Betrag gültig für 2025), erfüllen Sie die finanzielle Anforderung für die Chancenkarte. Liegt der Nettoverdienst unter 1.091 Euro, können Sie die Differenz mit einem Sperrkonto kompensieren.
Ist der Ehegattennachzug mit der Chancenkarte möglich?
Haben Sie eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, die oder der auch die Voraussetzungen der Chancenkarte erfüllt, können Sie zusammen die Chancenkarte beantragen und zeitgleich nach Deutschland einreisen. Ansonsten ist der Nachzug von Ehepartnerinnen oder Ehepartnern ohne eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht möglich. Sobald Sie eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen und dadurch Ihren Aufenthalt in Deutschland sichern, können Sie den Ehegattennachzug beantragen.
Verweise
[1] Deutscher Bundestag, 20. Wahlperiode, Drucksache 20/6500 (Externer Link) , 24.04.2023: Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung.
[2] Deutscher Bundestag, 21. Wahlperiode, Drucksache 21/692 (Externer Link) , 27.06.2025: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Knuth Meyer-Soltau, Ulrich von Zons, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD, – Drucksache 21/486 –, Chancenkarte Deutschland.
[3] Engler, Marcus; Palop-García, Pau (2025): Ein Jahr Chancenkarte: Erste Bilanz des deutschen Punktesystems für Fachkräfteeinwanderung (Externer Link) . DeZIM Briefing Notes, Berlin: Deutsches Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung (DeZIM).
[4] Grundsätzliche Informationen zur Visumpflicht sind in der Rubrik “Wer benötigt ein Visum?” zu finden.
[5] Die Probebeschäftigung muss entweder auf eine qualifizierte Beschäftigung, eine Ausbildung oder auf die Aufnahme einer Qualifizierungsmaßnahme abzielen.
[6] Vgl. Kolb, Dr. Holger (2025): “Die Idee ist gut, doch die Welt noch nicht bereit”: Die Lebensunterhaltssicherung im Bereich der Chancenkarte (§ 20a Abs. 4 S. 1 AufenthG) bleibt eine Herausforderung (Externer Link) . SVR-Kurzinformation 2025-1. Berlin: Sachverständigenrat für Integration und Migration.
Sie haben Fragen?
Lassen Sie sich zu Ihren Möglichkeiten, in Deutschland zu arbeiten und zu leben, beraten. Unsere Fachleute unterstützen Sie bei Fragen zu Jobsuche, Visum, Anerkennung und Deutsch lernen.
Mehr zu den verschiedenen Kontaktmöglichkeiten erfahren Sie durch Klick auf die Symbole in der unteren Leiste.