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IQ Fachstelle "Beratung und Qualifizierung" über ihre Erfahrung mit §17a AufenthG

17.01.2018 - Wer aus dem Ausland kommt und sich für den deutschen Arbeitsmarkt nach- bzw. weiterqualifizieren möchte, hat die Wahl zwischen zahlreichen Angeboten. § 17a AufenthG regelt zum Beispiel die Möglichkeit, eine ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anzuerkennen und dazu hier eine Bildungsmaßnahme zu besuchen. Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung“ (IQ) bietet für viele Berufe Qualifizierungen an, um wesentliche Unterschiede zu einem deutschen Beruf auszugleichen. Die Qualifizierungsangebote werden aus Mitteln des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) finanziert.

Ein Interview mit Lea Bohn, wissenschaftliche Mitarbeiterin der IQ Fachstelle „Beratung und Qualifizierung“, liefert Einblicke in die bisherige Umsetzung des § 17a AufenthG.
Kontakt: Frau Lea Bohn, lea.bohn@f-bb.de; Tel.: 0911 27779-26

1. Frau Bohn, können Sie den Antrags- und Verwaltungsprozess im Rahmen des § 17a AufenthG näher erläutern?

Grundlage des Antragsprozesses nach § 17a AufenthG ist ein Anerkennungsbescheid, der im Zuge einer Gleichwertigkeitsprüfung (ggf. aus dem Ausland heraus beantragt) eine erforderliche Qualifizierungsmaßnahme feststellt. Der Antrag erfolgt mit weiteren Dokumenten, wie z.B. einer Teilnahmebestätigung des jeweiligen Bildungsanbieters sowie Sprach- und Finanzierungsnachweisen bei der Auslandsvertretung. Antragstellende, die bereits in Deutschland sind (z.B. im Rahmen eines Deutschkurses nach § 16b AufenthG) können sich auch direkt an die Ausländerbehörde wenden. Handelt es sich um Qualifizierungen, die überwiegend in einem Betrieb durchgeführt werden, ist zusätzlich die Zustimmung seitens der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Im Falle einer Visumerteilung erfolgt die Einreise zur Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme für maximal 18 Monate.

2. Wie viele Anträge gemäß § 17a AufenthG wurden bisher bearbeitet?

Über die bisher bearbeiteten Anträge liegen keine Angaben vor.  Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dokumentiert aber seit Juni 2016 vierteljährlich die Anzahl der erteilten Aufenthaltserlaubnisse. Von Juni bis Dezember 2016 wurden insgesamt 350 Aufenthaltserlaubnisse nach § 17a Abs. 1, Abs. 5 AufenthG erteilt. In dem ersten Quartal 2017 waren es bereits 283. Zum 31. Oktober 2017 waren nach Angaben des Bundesinnenministeriums insgesamt 929 Personen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17a Absatz 1, Absatz 5 AufenthG.

Ein Blick auf die Qualifizierungsangebote des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung“ (IQ) zeigt, dass zwischen August 2015 und Oktober 2017 insgesamt 247 Personen mit einem Aufenthaltsstatus nach § 17a AufenthG an einer IQ Maßnahme teilgenommen haben.

3. In welchen Ländern haben die Fachkräfte, die mit § 17a AufenthG über das Förderprogramm IQ zur vollen Anerkennung qualifiziert werden, ihre Ausbildung absolviert und in welchem Beruf möchten sie in Deutschland arbeiten?

Betrachtet man die Teilnehmenden der IQ Qualifizierungen, so haben die meisten Personen, nämlich 17 Prozent, ihre berufliche anzuerkennende Qualifikation in den Philippinen erworben, 11 Prozent haben Bosnien und Herzegowina und weitere 10 Prozent China als Ausbildungsstaaten angegeben. 98 Prozent der Teilnehmenden streben einen Beruf in dem Gesundheitsbereich an. Die Berufe Ärztin/Arzt bzw. Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger liegen mit 46 bzw. 45 Prozent auf den vorderen Plätzen.

4. Welche Unterstützung bietet das Förderprogramm IQ zur Umsetzung von § 17a AufenthG an? 

Im September 2016 veranstalteten die IQ Fachstellen „Beratung und Qualifizierung“ und „Einwanderung“ in Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung in Berlin ein Fachgespräch im Rahmen der Fortbildungswochen der Visastellen zum Thema „§ 17a AufenthG“.  Die Veranstaltung stellte den Auftakt zur Erstellung eines Leitfadens dar, in dem der Verwaltungsvollzug des § 17a AufenthG anwendungsorientiert dargestellt und die Perspektiven aller beteiligten Akteure berücksichtigt werden. Für das Jahr 2018 sind virtuelle Schulungen und weitere Austauschformate zu diesem Thema geplant. Hierdurch werden die IQ Fachstellen den Akteuren bei der Umsetzung des § 17a AufenthG unterstützend zur Seite stehen. Der Leitfaden zu § 17a AufenthG sowie weitere Informationsmaterialien werden zeitnah auf der Webseite der IQ Fachstelle „Beratung und Qualifizierung“ veröffentlicht.  

 

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