Seit dem 1. Januar 2021 sind neueinreisende Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in Deutschland aufenthaltsrechtlich so gestellt wie alle anderen Drittstaatsangehörigen. Hier erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen:
1. Ich bin Staatsangehörige oder Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs und lebe seit ein paar Jahren in Deutschland. Brauche ich seit dem 1. Januar 2021 einen Aufenthaltstitel, um weiter in Deutschland arbeiten und leben zu dürfen?
Wenn Sie als Britin oder Brite am 31. Dezember 2020 bereits in Deutschland wohnten oder beschäftigt waren und weiterhin bleiben möchten, müssen Sie bis zum 30. Juni 2021 Ihren Aufenthalt bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können. Viele Behörden ermöglichen dies auch online. Welche Behörde für Sie zuständig ist, finden Sie im BAMF-NAvI. Weitere Informationen finden Sie zudem auf der Website des Bundesinnenministeriums.
2. Was gilt für britische Staatsangehörige mit mehreren Staatsangehörigkeiten?
Haben Sie neben der britischen Staatsangehörigkeit auch die Staatsbürgerschaft eines EU-Staates, können Sie weiterhin durch die Freizügigkeit in Deutschland ohne Aufenthaltstitel wohnen und arbeiten. Diese Regelung gilt für alle Nicht-EU-Staatsangehörigen mit einer weiteren Staatsbürgerschaft eines EU-Staates. Ihre mehrfache Staatsbürgerschaft muss allerdings bei der Meldebehörde bekannt sein. Wenn das nicht der Fall ist, vereinbaren Sie bitte einen Termin und weisen Sie Ihre weitere Staatsangehörigkeit nach.
Staatsangehörige Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz haben ähnliche Rechte wie EU-Bürgerinnen und -Bürger in Deutschland. Wenn Sie zugleich die britische Staatsangehörigkeit und die Staatsangehörigkeit einer dieser Staaten haben, kontaktieren Sie Ihre Meldebehörde, falls Sie bislang nur mit Ihrem britischen Pass angemeldet waren, damit die Behörde von Ihrer weiteren Staatsangehörigkeit erfährt. Damit sind nur Vorteile verbunden. Lesen Sie weitere Informationen auf der Website des Bundesinnenministeriums.
3. Ich bin britische Staatsangehörige oder britischer Staatsangehöriger und lebe zurzeit noch nicht in Deutschland. Ich habe eine Arbeit in Deutschland gefunden. Brauche ich ein Visum für die Einreise?
Wenn Sie als britische Staatsangehörige oder britischer Staatsangehöriger nach dem 1. Januar 2021 neu nach Deutschland gekommen sind, benötigen Sie für den Aufenthalt und die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland einen entsprechenden Aufenthaltstitel.
Allerdings ist gemäß § 41 Abs. 1 AufenthV eine visumfreie Einreise möglich. Die erforderliche Aufenthaltserlaubnis müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach der Ankunft in Deutschland und vor Aufnahme der Beschäftigung bei der lokalen Ausländerbehörde beantragen (§ 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV). Sie können also nicht sofort nach der Einreise anfangen zu arbeiten.
Möchten Sie sofort nach der Einreise die Beschäftigung aufnehmen, müssen Sie ein Einreisevisum beantragen, mit dem Ihnen die Ausübung der Beschäftigung erlaubt wird. Informieren Sie sich in der Rubrik „Visum“ über die Anforderungen für einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland. Kontaktieren Sie danach die zuständige deutsche Auslandsvertretung für weitere Fragen zur Einreise nach Deutschland.
4. Ich komme aus dem Vereinigten Königreich und möchte in Deutschland studieren. Benötige ich für die Einreise und den Aufenthalt einen Aufenthaltstitel?
Für einen Studienaufenthalt in Deutschland benötigen neu einreisende britische Staatsangehörige seit dem 1. Januar 2021 einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Allerdings ist eine visumfreie Einreise möglich. Sind alle Anforderungen erfüllt, kann die erforderliche Aufenthaltserlaubnis sofort nach Einreise bei der lokalen Ausländerbehörde in Deutschland beantragt werden.
Weitere Informationen zur Vorbereitung von Drittstaatsangehörigen (Staatsangehörige eines Nicht-EWR-Staates) für einen Studienaufenthalt in Deutschland finden Sie in der Rubrik „Studium“.
5. Ich bin weder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EWR-Staates noch des Vereinigten Königreichs und bin mit einer Britin oder einem Briten verheiratet bzw. verpartnert. Was gilt für uns, wenn wir als Familie nach Deutschland ziehen möchten?
Wenn Sie als Familie zusammen nach Deutschland ziehen möchten, benötigen Sie grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Allerdings ist eine visumfreie Einreise für Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, und der Vereinigten Staaten von Amerika und für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands möglich. Diese Staatsangehörigen müssen innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise einen Aufenthaltstitel bei der lokalen Ausländerbehörde beantragen. Sie können allerdings auch vor der Einreise ein nationales Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen, insbesondere, um sofort nach der Einreise eine Beschäftigung ausüben zu dürfen.
Weitere Informationen zu Ehegatten- und Kindernachzug finden Sie in der Rubrik „Familiennachzug“.
6. Ich bin Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und möchte Fachkräfte aus dem Vereinigten Königreich in meinem Betrieb beschäftigen. Was muss ich aktuell beachten?
Britische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz erst seit oder nach dem 1. Januar 2021 in Deutschland begründet und dadurch keine besonderen Rechte im Hinblick auf einen Voraufenthalt in Deutschland nach dem Austrittsabkommen haben, sind wie andere Drittstaatsangehörige zu behandeln. Sie benötigen zur Ausübung einer Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde. Besitzen Sie eine mehrfache Staatsangehörigkeit und sind zugleich Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, gilt dies nicht.
Lesen Sie weitere Informationen zu rechtlichen Bestimmungen zur Beschäftigung von Fachkräften aus Drittstaaten in der Broschüre „Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung – Was Arbeitgeber wissen müssen“.