Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Chancen für Arbeitgeber
22.09.2020 - Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz haben alle qualifizierten Fachkräfte die Chance, in einem Beruf in Deutschland tätig zu werden – vorausgesetzt, dass Sie eine bestimmte Qualifikation mitbringen. Für Arbeitgeber bringt das neue Gesetz erweiterte Möglichkeiten dringend benötigte Fachkräfte aus dem Ausland rekrutieren zu können.
Neue Chancen für Arbeitgeber
Im Jahr 2018 kamen rund 12.000 Fachkräfte mit einer Blauen Karte EU zum Arbeiten nach Deutschland – das waren rund ein Viertel mehr als im Jahr 2017. Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte bzw. für Akademiker aus Drittstaaten. Seit der Einführung im Jahr 2012 hat die Blaue Karte EU immer weiter an Popularität gewonnen. Doch nicht nur Akademiker werden auf dem deutschen Arbeitsmarkt dringend gebraucht, auch in zahlreichen Berufen, die eine Berufsausbildung erfordern, wird der Bewerberpool immer knapper. Seit dem 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft – vor allem, um den Bedarf der Wirtschaft nach qualifizierten Fachkräften zu begegnen. Das Gesetz erleichtert die Zuwanderung aus Drittstaaten – für Fachkräfte mit Berufsausbildung sowie für ausländische Schulabsolventinnen und -absolventen, die eine Berufsausbildung in Deutschland absolvieren möchten. Das eröffnet neue Chancen für Arbeitgeber, die vakante Stellen bislang nicht besetzen konnten oder nicht mehr in der Lage sind, ihren Nachwuchs zu sichern.
Beruflich qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten einstellen
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz definiert klar, unter welchen Voraussetzungen Fachkräfte aus Drittstaaten in Deutschland arbeiten dürfen. Ein Arbeitgeber in Deutschland kann auf diese Weise eine Fachkraft mit einer Berufsausbildung aus einem Drittstaat einstellen. Hier entfällt die bisherige Begrenzung auf die Mangelberufe, stattdessen ist nun der Zugang zu allen Berufen, die eine Qualifikation erfordern, möglich. Auf die bisherige Vorrangprüfung, die abklärt, ob bevorrechtigte Personen (Deutsche oder andere EU-Bürger) für einen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, wird im Grundsatz verzichtet1.
Für die Arbeitsaufnahme muss die Fachkraft folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ein verbindliches Jobangebot vorlegen und
- eine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung vorweisen.
- Falls die Fachkraft älter als 45 Jahre ist und zum ersten Mal zum Zweck der Beschäftigung nach Deutschland reist, muss sie im Visumverfahren nachweisen, dass mit der angestrebten Tätigkeit in Deutschland ein Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 45.540 Euro (im Jahr 2020) erreicht wird.
Eine Berufsausbildung gilt als anerkannt, wenn zuvor im sog. Anerkennungsverfahren die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit dem deutschen Referenzberuf festgestellt wurde. In diesem Fall endet das Verfahren mit einem positiven Gleichwertigkeitsbescheid und der Kandidat erfüllt die oben genannte Voraussetzung.
Arbeitgeber können die zukünftige Fachkraft bei dem Anerkennungsverfahren unterstützen, indem sie z.B. die Erstberatungsstelle kontaktieren oder den Antragstellenden bei der Zusammenstellung und Übersetzung der Unterlagen unterstützen. Die Zustimmung zur Beschäftigung und die damit verbundene Prüfung der Arbeitsbedingungen (wie z.B.: Arbeitsentgelt und -zeiten) durch die Bundesagentur für Arbeit bleibt bestehen. Damit soll gewährleistet werden, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht zu ungünstigeren Bedingungen als ihre inländischen Kolleginnen und Kollegen beschäftigt werden.
Pflichten des Arbeitgebers
Bei der Einstellung einer Fachkraft aus dem Ausland gelten für Unternehmer grundsätzlich einige im Aufenthaltsgesetz verankerte Pflichten, die befolgt werden müssen. Hierzu zählen:
- Der Arbeitgeber muss überprüfen, ob die ausländische Fachkraft einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihr erlaubt, in Deutschland erwerbstätig zu sein. Befristete Aufenthaltstitel müssen durch die Fachkraft rechtzeitig verlängert werden.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kopie des aktuell gültigen Aufenthaltstitels der ausländischen Fachkraft in elektronischer Form oder Papierform aufzubewahren.
- Bei vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung muss der Arbeitgeber dies der zuständigen Ausländerbehörde rechtzeitig mitteilen.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
In manchen Ländern kommt es aufgrund steigender Antragszahlen in den zuständigen deutschen Botschaften zu Engpässen in der Termin- und Visumvergabe. In solchen Fällen können Arbeitgeber mit einer Vollmacht der Fachkraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland gegen eine Gebühr in Höhe von 411 Euro beantragen.