Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Chancen für Arbeitgeber
22.09.2020 - Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz haben alle qualifizierten Fachkräfte die Chance, in einem Beruf in Deutschland tätig zu werden – vorausgesetzt, dass Sie eine bestimmte Qualifikation mitbringen. Für Arbeitgeber bringt das neue Gesetz erweiterte Möglichkeiten dringend benötigte Fachkräfte aus dem Ausland rekrutieren zu können.
Neue Chancen für Arbeitgeber
Im Jahr 2018 kamen rund 12.000 Fachkräfte mit einer Blauen Karte EU zum Arbeiten nach Deutschland – das waren rund ein Viertel mehr als im Jahr 2017. Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte bzw. für Akademiker aus Drittstaaten. Seit der Einführung im Jahr 2012 hat die Blaue Karte EU immer weiter an Popularität gewonnen. Doch nicht nur Akademiker werden auf dem deutschen Arbeitsmarkt dringend gebraucht, auch in zahlreichen Berufen, die eine Berufsausbildung erfordern, wird der Bewerberpool immer knapper. Seit dem 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft – vor allem, um den Bedarf der Wirtschaft nach qualifizierten Fachkräften zu begegnen. Das Gesetz erleichtert die Zuwanderung aus Drittstaaten – für Fachkräfte mit Berufsausbildung sowie für ausländische Schulabsolventinnen und -absolventen, die eine Berufsausbildung in Deutschland absolvieren möchten. Das eröffnet neue Chancen für Arbeitgeber, die vakante Stellen bislang nicht besetzen konnten oder nicht mehr in der Lage sind, ihren Nachwuchs zu sichern.
Beruflich qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten einstellen
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz definiert klar, unter welchen Voraussetzungen Fachkräfte aus Drittstaaten in Deutschland arbeiten dürfen. Ein Arbeitgeber in Deutschland kann auf diese Weise eine Fachkraft mit einer Berufsausbildung aus einem Drittstaat einstellen. Hier entfällt die bisherige Begrenzung auf die Mangelberufe, stattdessen ist nun der Zugang zu allen Berufen, die eine Qualifikation erfordern, möglich. Auf die bisherige Vorrangprüfung, die abklärt, ob bevorrechtigte Personen (Deutsche oder andere EU-Bürger) für einen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, wird im Grundsatz verzichtet1.
Für die Arbeitsaufnahme muss die Fachkraft folgende Voraussetzungen erfüllen:
Ein verbindliches Jobangebot vorlegen und
eine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung vorweisen.
Falls die Fachkraft älter als 45 Jahre ist und zum ersten Mal zum Zweck der Beschäftigung nach Deutschland reist, muss sie im Visumverfahren nachweisen, dass mit der angestrebten Tätigkeit in Deutschland ein Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 45.540 Euro (im Jahr 2020) erreicht wird.
Eine Berufsausbildung gilt als anerkannt, wenn zuvor im sog. Anerkennungsverfahren die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit dem deutschen Referenzberuf festgestellt wurde. In diesem Fall endet das Verfahren mit einem positiven Gleichwertigkeitsbescheid und der Kandidat erfüllt die oben genannte Voraussetzung.
Arbeitgeber können die zukünftige Fachkraft bei dem Anerkennungsverfahren unterstützen, indem sie z.B. die Erstberatungsstelle kontaktieren oder den Antragstellenden bei der Zusammenstellung und Übersetzung der Unterlagen unterstützen. Die Zustimmung zur Beschäftigung und die damit verbundene Prüfung der Arbeitsbedingungen (wie z.B.: Arbeitsentgelt und -zeiten) durch die Bundesagentur für Arbeit bleibt bestehen. Damit soll gewährleistet werden, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht zu ungünstigeren Bedingungen als ihre inländischen Kolleginnen und Kollegen beschäftigt werden.
Pflichten des Arbeitgebers
Bei der Einstellung einer Fachkraft aus dem Ausland gelten für Unternehmer grundsätzlich einige im Aufenthaltsgesetz verankerte Pflichten, die befolgt werden müssen. Hierzu zählen:
Der Arbeitgeber muss überprüfen, ob die ausländische Fachkraft einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel besitzt, welcher ihr erlaubt, in Deutschland erwerbstätig zu sein. Befristete Aufenthaltstitel müssen durch die Fachkraft rechtzeitig verlängert werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kopie des aktuell gültigen Aufenthaltstitels der ausländischen Fachkraft in elektronischer Form oder Papierform aufzubewahren.
Bei vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung muss der Arbeitgeber dies der zuständigen Ausländerbehörde rechtzeitig mitteilen.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
In manchen Ländern kommt es aufgrund steigender Antragszahlen in den zuständigen deutschen Botschaften zu Engpässen in der Termin- und Visumvergabe. In solchen Fällen können Arbeitgeber mit einer Vollmacht der Fachkraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland gegen eine Gebühr in Höhe von 411 Euro beantragen.
Grafik: Das beschleunigte Fachkräfteverfahren – kurz erklärt
Ziel des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist es, das Visumverfahren und somit die Einreise von Fachkräften aus Drittstaaten zu erleichtern. Allerdings kommt dabei den antragstellenden Arbeitgebern in Deutschland eine besondere Rolle zu: der Arbeitgeber schließt mit der zuständigen Ausländerbehörde eine Vereinbarung ab. Damit wird er unmittelbar Ansprechpartner der Ausländerbehörde und der Fachkraft im Ausland (siehe Grafik).
Damit ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren für Arbeitgeber besonders interessant, wenn sie bereits das Bewerbungsverfahren abgeschlossen und sich für eine konkrete Fachkraft im Ausland entschieden haben.
Aktuelle Informationen
Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der COVID-19 Pandemie aktuell zu Einschränkungen bei der Einreise und dem Aufenthalt von ausländischen Fachkräften in Deutschland kommen kann. Informationen über die Arbeitsfähigkeit der Visastellen und Ämter erhalten Sie auf den Webseiten der jeweiligen Behörde.
(1) Bei der Arbeitsmarktzulassung von Auszubildenden aus Drittstaaten wird die Vorrangprüfung durch die BA weiterhin durchgeführt, um die Interessen unversorgter Ausbildungssuchender angemessen zu berücksichtigen.
Sie haben Fragen?
Lassen Sie sich zu Ihren Möglichkeiten, in Deutschland zu arbeiten und zu leben, beraten. Unsere Fachleute unterstützen Sie bei Fragen zu Jobsuche, Visum, Anerkennung und Deutsch lernen.
Mehr zu den verschiedenen Kontaktmöglichkeiten erfahren Sie durch Klick auf die Symbole in der unteren Leiste.
Bitte wechseln Sie zu einem modernen Browser (z.B. Google Chrome, Firefox oder Microsoft Edge), um in den Genuss des besten Nutzererlebnisses zu kommen.
Nächstes Webinar für Arbeitgeber in Deutschland
04. Dezember 2024: Werkzeugkoffer "Willkommenskultur & Integration" für Unternehmen
Wie können Sie als Arbeitgebende ein nachhaltiges und erfolgreiches betriebliches Integrationsmanagement etablieren? Im nächsten Webinar stellen wir den Werkzeugkoffer „Willkommenskultur & Integration“ vor.
Ein Mangelberuf bezeichnet einen Beruf, in dem Engpässe an Fachkräften bestehen. Von einem Mangelberuf ist die Rede, wenn auf eine offene Stelle höchstens drei statistisch erfasste Arbeitslose kommen.
Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit (kurz: BA) ist für Bürgerinnen und Bürger wie auch für Unternehmen Ansprechpartner bei Fragen rund um den Arbeits- und Ausbildungsmarkt. Die BA übernimmt unter anderem die Vermittlung in Ausbildungs- und Arbeitsstellen.
Eine Ausländerbehörde (oder Ausländeramt) ist eine Behörde, die zur Aufgabe hat, das Aufenthaltsgesetz auszuführen und den Rechtsstatus von Zuwanderinnen und Zuwanderern zu klären. Ausländerbehörden gibt es in der Regel in jedem Landkreis bzw. jeder kreisfreien Stadt.
Als Drittstaaten werden Länder bezeichnet, die außerhalb eines internationalen Vertrages oder einer Gemeinschaft (wie zum Beispiel der Europäischen Union) stehen.
Der Aufenthaltstitel ist die Berechtigung, die Personen aus dem Ausland für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland benötigen. Aufenthaltstitel können als Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erteilt werden.
Die Blaue Karte EU (EU Blue Card) ist ein Aufenthaltstitel für Akademikerinnen und Akademiker von außerhalb der EU, die in einem EU-Mitgliedsstaat eine Arbeit aufnehmen. Voraussetzungen für die Blaue Karte EU sind ein akademischer Hochschulabschluss und ein Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Mindestbruttogehalt.
Für die Arbeitsaufnahme zugewanderter Personen muss die Bundesagentur für Arbeit in einigen Fällen eine Vorrangprüfung durchführen. Dabei wird geprüft, ob die konkrete Stelle mit einer in Deutschland arbeitsuchend gemeldeten Person besetzt werden kann. Die Vorrangprüfung gilt als bestanden, wenn der Arbeitgeber gut begründen kann, dass es unter den bevorrechtigten Arbeitslosen keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber gibt.
Der Referenzberuf (auch: Referenzqualifikation) bezeichnet eine deutsche Berufsqualifikation. Im Anerkennungsverfahren wird die ausländische Qualifikation mit der deutschen Referenz unter Prüfung auf Gleichwertigkeit verglichen. Die Ermittlung des Referenzberufs gilt für reglementierte sowie nicht-reglementierte Berufe.
Im Anerkennungsverfahren (auch „Gleichwertigkeitsprüfung“ genannt) wird durch die zuständige Prüfungsstelle geprüft, ob die ausländische Berufsqualifikation mit einem deutschen Referenzberuf gleichwertig ist. Der Prüfungszeitraum beträgt in der Regel drei bis vier Monate. Ist die Prüfung abgeschlossen, wird ein Bescheid mit dem Prüfungsergebnis („volle Anerkennung“, „teilweise Anerkennung“ oder „keine Anerkennung“) ausgestellt.
Fachkraft
Gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG ist eine Fachkraft eine Person mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung bzw. eines Hochschulstudiums in Deutschland; oder
Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung bzw. eines Hochschulstudiums im Ausland, die gleichwertig/vergleichbar mit einer deutschen Berufsausbildung bzw. einem deutschen Hochschulstudium sind.
Beachten Sie: Der Begriff „Fachkraft“ bzw. „Fachkräfte“ auf Make it in Germany“ ist nicht systematisch mit der gesetzlichen Definition nach § 18 AufenthG gleichzusetzen.