Fachkräftegewinnung im Ausland für Unternehmen in der Hotellerie und Gastronomie (HoGa)

Stand: 25.11.2022

Für die gastgewerblichen Unternehmen in Deutschland wird es zunehmend schwieriger, geeignete Fachkräfte zu finden. Neben der Aktivierung des inländischen Erwerbspotenzials kann die Fachkräftegewinnung aus dem Ausland einen Beitrag zur Lösung der zunehmenden Besetzungsprobleme in der Branche leisten. Mit dem am 01. März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurden wichtige Weichen dafür gestellt.

Fachkräftebedarf in Hotellerie und Gastronomie

In Folge der Corona-Krise ist im Hotel- und Gaststättengewerbe ein starker Beschäftigungseinbruch zu verzeichnen, auch wenn das Instrument der Kurzarbeit erheblich zur Stabilisierung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung beigetragen hat. In keinem anderen Berufsbereich ist die Zahl der qualifizierten Beschäftigten so stark gesunken wie in den Hotel- und Gaststättenberufe[1]. Nach Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft sank die Zahl von Juni 2020 bis Juni 2021 um 59.290 Personen, ein Rückgang von 10,3 Prozent[2].

Gleichzeitig lassen sich Stellenbesetzungsprobleme in der Branche immer deutlicher spüren, nachdem die Betriebe während der Pandemie in besonderem Maße von Lockdown-Maßnahmen betroffen waren. Im Herbst 2021 hatten nach Angaben des letzten DIHK-Fachkräftereports[3] 66 Prozent der Betriebe im Gastgewerbe Probleme, ihre Stellen zu besetzen – mehr als doppelt so viele wie im Vorjahr (31 Prozent). Nicht selten haben sich Beschäftigte, die vorher in einem HoGa- oder Tourismus-Beruf gearbeitet hatten, während der Pandemie für einen neuen Beruf entschieden und sind in diesem verblieben. Nun fehlt Ersatz.

Engpässe gibt es auch beim Nachwuchs. Am Ausbildungsmarkt sind bereits seit Jahren Besetzungsprobleme in der Branche zu beobachten. Am 30. September 2022 waren noch rund 5.600 unbesetzte Ausbildungsstellen in Hotel- und Gaststättenberufen zu vermitteln[4]. Diese Schwierigkeiten bei der Nachwuchsfindung können für Ausbildungsbetriebe im Gastgewerbe auch langfristig mit der weiteren Verstärkung von Fachkräfteengpässen einhergehen.

Bisherige Erwerbsmigration in Hotellerie und Gastronomie

Bereits heute tragen ausländische Personen erheblich zur Sicherung des Fach- und Arbeitskräftebedarfs in Hotellerie und Gastronomie bei. Laut aktueller Zahlen der Bundesagentur für Arbeit ist die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten aus dem Ausland in dieser Branche im März 2022 im Vergleich zum Vorquartal um 8.450 auf insgesamt 367.946 Personen gestiegen. Letzteres entspricht 37 Prozent aller Beschäftigten im Hotel- und Gaststättengewerbe[5]. Damit gehört sie zu den Branchen, in denen ausländische Fach- und Arbeitskräfte am häufigsten vertreten sind.

Köche bei der Arbeit
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Wichtige Regelungen der Fachkräftegewinnung aus dem Ausland

Arbeitgeber im Gastgewerbe, die auf der Suche nach Personal sind, können die Chancen der Erwerbsmigration nutzen. Sowohl im EU-Ausland als auch in Drittstaaten können Arbeitgeber geeignete Fachkräfte und Auszubildende finden. Neben der bereits länger bestehenden Sonderregelung zu Spezialitätenköchinnen und -köchen [6] (§ 11 Abs. 2 BeschV) bietet das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) erweiterte Möglichkeiten zur Gewinnung von gastgewerblichen Fachkräften aus Drittstaaten. Dabei ist es allerdings wichtig, dass Arbeitgeber bestimmte Regelungen beachten.

Berufsanerkennung:

Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EFTA[7]-Staates benötigen keine formale Anerkennung ihrer Berufsqualifikation für eine Beschäftigung in der Hotellerie und Gastronomie. Hier gilt grundsätzlich die Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Bei Fachkräften aus Drittstaaten mit einer ausländischen Berufsqualifikation muss diese zur Einreise und für einen Aufenthalt als Fachkraft mit einer deutschen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertig sein. Für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen muss dazu in der Regel die vollständige Gleichwertigkeit der Berufsqualifikationen von der zuständigen Anerkennungsbehörde in Deutschland vor Arbeitsbeginn bescheinigt sein.

Über einen Aufenthalt zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen können Arbeitgeber auch angehende Fachkräfte, deren ausländische Qualifikation noch nicht voll anerkannt wurde, im Ausland anwerben, um sie in Deutschland nachzuqualifizieren und dauerhaft in den Betrieb einzugliedern. Hier ermöglicht eine Regelung bei nicht reglementierten Berufen – wie es in der Regel Berufe im Hotel- und Gaststättengewerbe sind – die Einreise und den Aufenthalt zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede auch im Rahmen einer Beschäftigung als Fachkraft im anzuerkennenden Beruf (§ 16d Abs. 3 AufenthG). Voraussetzung ist, dass die für die Gleichwertigkeit noch fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis ausgeglichen werden können. Hierzu empfiehlt es sich für Arbeitgeber, entsprechende Zusicherungen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.

Visum & Aufenthaltsbestimmungen:

Für die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung in Deutschland benötigen Staatsangehörige aus der EU und EFTA weder ein Visum noch eine Arbeitserlaubnis. Gemäß des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind Fachkräfte aus diesen Ländern Deutschen gleichzustellen. Personen aus allen anderen Ländern brauchen generell für die Einreise und die Arbeitsaufnahme in Deutschland ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis.

Um ein Visum zum Zweck der Beschäftigung zu erhalten, muss die Fachkraft u.a. einen schriftlichen Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsplatzangebot bei der Visumantragstellung nachweisen. Sollte der Arbeitgeber in Deutschland die künftige Fachkraft persönlich besser kennen lernen und durch Probearbeit ihre Fähigkeiten und Kompetenzen testen wollen, ist es rechtlich möglich, ein Einreisevisum zur Arbeitsplatzsuche zu erhalten. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt die ausländischen Arbeitssuchenden während der Jobsuche in Deutschland Probearbeiten von bis zu 10 Stunden pro Woche auszuüben. Voraussetzung ist dabei ein Nachweis der Fachkraft, dass sie sich grundsätzlich während ihres Aufenthaltes finanzieren kann.

Gut zu wissen

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der USA benötigen für die Einreise nach Deutschland kein Visum. Die erforderliche Aufenthaltserlaubnis kann in Deutschland beantragt werden. Sollte direkt nach der Einreise eine Beschäftigung aufgenommen werden, empfiehlt es sich dennoch ein Einreisevisum zum Zweck der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Auslandsvertretung zu beantragen, da eine Beschäftigung ohne einen Aufenthaltstitel, der diese Beschäftigung erlaubt, nicht zulässig ist.

Sprachkenntnisse:

Für die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland gibt es keine allgemeine Vorschrift im Hinblick auf die erforderlichen Deutschkenntnisse. Das Spracherfordernis richtet sich nach den Anforderungen des Arbeitsplatzes bzw. des Arbeitgebers. Allerdings müssen Drittstaatsangehörige im Falle einer Nachqualifizierung mit paralleler Beschäftigung in nicht reglementierten Berufen in der Regel über hinreichende Deutschkenntnisse bei der Visumantragsstellung verfügen. Dies entspricht dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und ist durch ein entsprechendes Sprachzertifikat nachzuweisen.

Weiterentwicklung des Einwanderungsrechts:

Derzeit erarbeitet die Bundesregierung Eckpunkte zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten, um mehr Fach- und Arbeitskräften die Beschäftigungsaufnahme in Deutschland zu ermöglichen. Neben rechtlichen Änderungen sind u.a. Maßnahmen zur Beschleunigung der Verfahren bei der Fach- und Arbeitskräfteeinwanderung geplant. Von den neuen Regelungen wird auch das Gastgewerbe profitieren.

Quellenangaben

[1] In diesem Kontext umfassen die Hotel- und Gaststättenberufe alle Berufe in der Speisenzubereitung, der Hotellerie und der Gastronomie in Anlehnung an die Definition der Bundesagentur für Arbeit.
[2] Jansen / Risius (2022): Sorgenkind Gastro? Berufswechsel in der Corona-Pandemie, IW-Kurzbericht Nr. 60/2022
[3] DIHK Fachkräftereport 2021
[4] Bundesagentur für Arbeit (2022): Situation am Ausbildungsmarkt
[5] Bundesagentur für Arbeit (2022), Arbeitsmarkt für Ausländer – Deutschland (Monatszahlen), Oktober 2022
[6] Bundesagentur für Arbeit (2022), Arbeitsmarktzulassung für Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche
[7] Die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) umfasst zurzeit die Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

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