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Ein Experte erklärt: das beschleunigte Fachkräfteverfahren

22.09.2020 – Auch in Zeiten der Corona-Pandemie haben Unternehmen in Deutschland in bestimmten Branchen einen andauernden Bedarf an qualifizierten Fachkräften. Kommen diese Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten, benötigen sie für die Einreise ein Visum. Seit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes können Arbeitgeber im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens das Visumverfahren für ihre künftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer initiieren. Wichtige Aspekte des Verfahrens haben wir in einem Kurzgespräch mit Gerald Heinrich Menche, Abteilungsleiter einer Ausländerbehörde in Hessen sowie Consultant und Trainer für Seminare und Workshops zum Asyl- und Ausländerrecht zusammengestellt.

1. Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren (§81a AufenthG) haben die Arbeitgeber die Möglichkeit, das Visumverfahren für eine bestimmte Fachkraft aus einem Drittstaat zu beschleunigen. In welchen Fällen ist ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren möglich?

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist für alle visumpflichtigen Personen aus dem Ausland möglich, die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder der Berufsausbildung einreisen wollen. Das Verfahren gilt auch für das Visumverfahren der mitreisenden Ehegatten und minderjährigen ledigen Kinder.

2. Zu Beginn des Verfahrens wird eine Gebühr von 411 Euro erhoben. Welche Vorteile hat der Arbeitgeber durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Der zukünftige Arbeit- oder Ausbildungsgeber wird mit einer Vollmacht des zukünftigen Arbeitnehmers gegenüber der Ausländerbehörde tätig. Er schließt mit der Ausländerbehörde eine Vereinbarung über alle erforderlichen Schritte und vorzulegenden Unterlagen. Ziel ist, dass die Behörde am Ende eine positive Entscheidung in Form einer Vorabzustimmung für das Visum erteilt. Von der deutschen Auslandsvertretung wird für die Fachkraft binnen drei Wochen nach Eingang der Vorabzustimmung ein Termin für die Antragsstellung des Visums angeboten. Drei Wochen nach der vollständigen Antragsstellung soll die Entscheidung über das Visum gefällt sein.

3. Laut Gesetz ist die zentrale Ausländerbehörde Ansprechpartner für das Verfahren. Welche Aufgabe/n hat die Ausländerbehörde beim beschleunigten Fachkräfteverfahren?

Laut Gesetz soll in jedem Bundesland mindestens eine Ausländerbehörde zentral das Einreiseverfahren für Einwanderer nach dem FEG bearbeiten. In Hessen hat das Innenministerium jeder bereits bestehenden Ausländerbehörden diese Aufgabe übertragen.

Im Vergleich zu anderen Amtshandlungen übernimmt die Ausländerbehörde dabei weitere Aufgaben, die in der Regel im Antragsverfahren von dem Antragsteller zu erledigen sind, wodurch auch die höheren Gebühren begründet sind. So soll die Ausländerbehörde etwa auch im Verfahren der Gleichwertigkeitsprüfung der Berufsabschlüsse tätig werden.

4. Was passiert, wenn die Ergebnisse der Berufsanerkennung nicht positiv ausfallen?

Wenn eine Gleichwertigkeit der Qualifikation mit inländischen Berufsabschlüssen keinesfalls feststellbar ist, ist die Erteilung der Vorabzustimmung zum Visum nicht möglich. Sind aber Defizite nachholbar, kann im Verfahren auf die entsprechende Aufenthaltserlaubnis und das hierfür erforderliche Visumverfahren gewechselt werden.

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