Perspektiven nach dem Studium
Sie haben Ihr Studium in Deutschland absolviert? Überlegen Sie nun, was als Nächstes kommt? Es lohnt sich für Sie, nach dem Studienabschluss in Deutschland zu bleiben. Hier werden Ihnen attraktive Möglichkeiten geboten, um Ihren Aufenthalt in Deutschland fortzusetzen.
Aufenthaltserlaubnis für die Jobsuche
Sie können bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate zur Suche nach einem Ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz beantragen (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Während dieser 18 Monate dürfen Sie jede Art von Tätigkeit aufnehmen. Beachten Sie, dass diese Form der Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden kann. In unserer Rubrik Jobsuche erhalten Sie wertvolle Tipps, wie Sie einen Arbeitsplatz in Deutschland finden. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate zu bekommen:
- Nachweis über ein erfolgreich abgeschlossenes Studium
- Nachweis über Ihren Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über die Sicherung Ihres Lebensunterhaltes
Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Antragstellung bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde darüber zu informieren, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen. Einige Ausländerbehörden bieten dazu auch Informationen im Internet an.
Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung
Sobald Sie ein Jobangebot haben, das Ihrer Qualifikation entspricht, können Sie wählen, ob Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung (§ 18b Abs. 1 AufenthG) oder eine Blaue Karte EU (§ 18b Abs. 2 AufenthG) für Ihren weiteren Aufenthalt beantragen. Die beiden Aufenthaltstitel knüpfen an unterschiedliche Voraussetzungen an. Je nachdem, wie Ihre Zukunftsplanung aussieht, kann Ihnen die Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung oder die Blaue Karte EU Vorteile bieten. Insbesondere wenn Sie die Absicht haben, später in einem anderen Staat der EU zu arbeiten und zu leben, kann Ihnen die Blaue Karte EU Vorteile gegenüber der Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung bieten. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um diese Aufenthaltserlaubnis bzw. die Blaue Karte EU zu bekommen:
- Nachweis über ein erfolgreich abgeschlossenes Studium
- Nachweis über Ihren Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über die Sicherung Ihres Lebensunterhalts (Arbeitsvertrag)
- Bei Blauer Karte EU: Bruttojahresgehalt von mindestens 55.200 € oder 43.056 € in den MINT-Berufen (im Jahr 2020)
Da die Auswahl des Aufenthaltstitels maßgeblich durch Ihre persönliche Situation bestimmt wird, sollten Sie sich bei der Antragstellung durch Ihre Ausländerbehörde beraten lassen. Auch wenn Sie ein Jobangebot in Teilzeit haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Wichtig ist, dass die voraussichtliche Gehaltshöhe für den Lebensunterhalt ausreicht. Darüber entscheidet allein die Ausländerbehörde.
Unter besonderen Voraussetzungen und nach Prüfung durch die BA, kann bereits während eines Studienaufenthalts ein Arbeitsplatzangebot als Fachkraft angenommen werden. Damit einher geht der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung, ohne vorher das Studium abschließen zu müssen (§ 16b Abs. 4 AufenthG). Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde.
Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit
Als Absolventin oder Absolvent einer deutschen Hochschule können Sie in Deutschland ein Gewerbe betreiben oder sich mit einem freien Beruf, zum Beispiel als Ingenieur, selbstständig machen. Welche Möglichkeiten Sie hierbei haben, erfahren Sie in der Rubrik Gründungsarten.
Gewerbliche Unternehmensgründung
Für eine gewerbliche Unternehmensgründung benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG). Diese beantragen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde. Ausführliche Informationen über die zu erfüllenden Voraussetzungen erhalten Sie in der Rubrik Visum bei Gewerbegründung.
Freiberuflich arbeiten
Wenn Sie selbstständig in einem freien Beruf arbeiten möchten, beantragen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 21 Abs. 5 AufenthG). In der Regel benötigen Sie dazu Ihren Lebenslauf, das Abschlusszeugnis Ihres Studiums, eine Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit und einen Finanzplan. Ausführliche Informationen über die zu erfüllenden Voraussetzungen erhalten Sie in der Rubrik Visum bei freien Berufen.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Antragstellung bei der Ausländerbehörde darüber zu informieren, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen. Einige Ausländerbehörden bieten dazu auch Informationen im Internet an. Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist zunächst befristet. Wenn Ihre Geschäftsidee erfolgreich ist und der Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familie gesichert ist, kann die Aufenthaltserlaubnis problemlos verlängert werden.
In der Rubrik Gründungsberatung erfahren Sie, welche speziellen Beratungs- und Informationsangebote es für Sie gibt.
Aufenthaltserlaubnis für eine Promotion
Für eine wissenschaftliche Karriere an einer deutschen Universität oder Forschungseinrichtung benötigen Sie lediglich eine Aufenthaltserlaubnis, die Sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen können. Hierfür benötigen Sie Ihre Immatrikulationsbescheinigung. Sie müssen außerdem belegen können, dass Sie ausreichend krankenversichert sind und Ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Antragstellung bei der Ausländerbehörde darüber zu informieren, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen. Einige Ausländerbehörden bieten dazu auch Informationen im Internet an.
Das Portal Research in Germany bietet wichtige Informationen rund um das Thema „Promovieren in Deutschland“ und stellt auch Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten vor.
Aufenthaltserlaubnis für eine Ausbildung
Internationale Studierende haben bereits die Möglichkeit in andere Aufenthaltstitel zu wechseln, bevor sie ihr Studium abgeschlossen haben. Anstatt ihr Studium fortzuführen, können sie zum Beispiel eine Berufsausbildung beginnen und dafür - unter besonderen Voraussetzungen und nach Prüfung durch die BA - eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer qualifizierten Berufsausbildung erhalten (§ 16b Abs. 4 AufenthG). Auch nach einem absolvierten Studium, haben Sie die Möglichkeit in Deutschland eine Berufsausbildung zu absolvieren und dafür eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer qualifizierten Berufsausbildung beantragen. Über den Antrag entscheidet allein die Ausländerbehörde.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Antragstellung bei der Ausländerbehörde darüber zu informieren, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Infobox
Beachten Sie bitte, dass Sie die entsprechende Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Studieren beantragen müssen.

