Une femme est à l'aéroport pour entrer en Allemagne

Fragen und Antworten zur Chancenkarte

Mit der Chancenkarte können qualifizierte Personen aus dem Ausland auch ohne konkretes Jobangebot nach Deutschland kommen. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen zur Chancenkarte.

Sie sind Bürgerin oder Bürger eines Staates außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und möchten für die Jobsuche in Deutschland eine Chancenkarte beantragen? In der Rubrik „Chancenkarte“ erfahren Sie die wichtigsten Informationen zu den Voraussetzungen, Verfahren und Perspektiven in Deutschland mit der Chancenkarte.

Wenn Sie weitere Fragen zur Chancenkarte haben, finden Sie hier wesentliche Hinweise, um Ihren Weg nach Deutschland mit der Chancenkarte zu erleichtern.

Chancenkarte: Pflicht oder Option?

  • Muss ich immer die Chancenkarte beantragen, wenn ich nach Deutschland möchte?

Die Chancenkarte ist keine Bedingung dafür, um nach Deutschland zu kommen. Ob Sie sie brauchen, hängt davon ab, aus welchem Land Sie kommen und warum Sie nach Deutschland möchten. Die Chancenkarte ist dann die richtige Wahl, wenn Sie:

  • noch kein Jobangebot für eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland haben,
  • noch keine passende Maßnahme zur Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen gefunden haben,
  • keinen Ausbildungs- oder Studienplatz in Deutschland suchen. Für die Suche nach einem Studien- oder Ausbildungsplatz müssen ein Visum zu diesem Zweck beantragen. Weitere Informationen erfahren Sie auf den Übersichten zu „Visum zur Ausbildungsplatzsuche“ und „Visum zur Studienplatzsuche“. 

Mit dem Quick-Check ((interne Verlinkung)) können Sie schnell herausfinden, welche Optionen Sie zur Einreise nach Deutschland haben. 

  • Kann ich die Chancenkarte auch beantragen, wenn ich schon ein Jobangebot habe?

Haben Sie bereits ein Jobangebot für eine Beschäftigung von maximal 20 Stunden pro Woche erhalten, können Sie dies als Finanzierungsnachweis für die Chancenkarte verwenden. Wenn Sie mehr arbeiten wollen, müssen Sie einen anderen Aufenthaltstitel beantragen, zum Beispiel das Visum für Fachkräfte oder das Visum für Berufserfahrene.

Nachweis der Qualifikationen

  • Welche ausländischen Qualifikationen muss ich für die Erteilung einer Chancenkarte mitbringen?

Haben Sie einen ausländischen Hochschulabschluss oder eine ausländische Berufsqualifikation, können Sie die Chancenkarte auf zwei Wegen erhalten: Ist Ihr Abschluss einer deutschen Qualifikation als gleichwertig anerkannt, dann können Sie als „Fachkraft“ die Chancenkarte direkt beantragen, ohne Punkte sammeln zu müssen. Anderenfalls müssen Sie im Punktesystem – neben weiteren Voraussetzungen – mindestens sechs Punkte sammeln. Lesen Sie mehr über beide Optionen in der Rubrik „Chancenkarte“.

  • Welche Abschlüsse sind für das Punktesystem geeignet?

Wenn Sie die Chancenkarte über das Punktesystem beantragen wollen, müssen Sie bestimmte Abschlüsse erworben haben. Entweder haben Sie einen Hochschulabschluss oder einen Berufsabschluss, der in dem Land, wo Sie ihn erworben haben, staatlich anerkannt ist. Beachten Sie: Ihr Berufsabschluss muss einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren in Vollzeit entsprechen. Haben Sie einen Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer (AHK) der Kategorie A, die die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung erfüllt, kann diese ebenfalls geeignet sein. Mehr Informationen erhalten Sie von der AHK, bei der Sie Ihren Abschluss erworben haben. 

Prüfen Sie anhand des Self-Checks „Chancenkarte“, ob Sie für die Chancenkarte geeignete Qualifikationen haben. 

  • Wie weise ich nach, dass mein ausländischer Abschluss im Erwerbsland staatlich anerkannt ist?

    Der Nachweis über die staatliche Anerkennung im Erwerbsland kann auf verschiedene Weise erbracht werden:

Beispiele: 

  • Eine Biologin mit einem akademischen Abschluss aus dem Libanon benötigt für die Chancenkarte einen positiven anabin-Nachweis oder eine Zeugnisbewertung von der ZAB.
  • Eine Bauzeichnerin mit einem Berufsabschluss aus Georgien muss als Qualifikationsnachweis für die Chancenkarte eine Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation (DAB) von der ZAB einreichen.
     
  • Wird die Chancenkarte nur für bestimmte Qualifikationen oder Berufe erteilt?

Die Chancenkarte kann grundsätzlich für alle Berufe und alle geeigneten ausländischen Abschlüsse beantragt werden - unabhängig vom Tätigkeitsfeld. Im Punktesystem erhalten jedoch Personen mit einem akademischen Abschluss in einem Mangelberuf einen zusätzlichen Punkt. Das erleichtert es, die erforderliche Mindestpunktzahl für die Chancenkarte schneller zu erreichen.

Zu den Mangelberufen gehören Berufe im Gesundheitswesen, in der IT, im Ingenieurwesen sowie Lehrkräfte. Die detaillierte Liste der für die Chancenkarte relevanten Mangelberufe finden Sie hier.

  • Welche Nachweise zur Berufserfahrung werden akzeptiert?

    Wenn Sie bereits Berufserfahrung gesammelt haben und dafür im Punktesystem Punkte erhalten wollen, müssen Sie bei Ihrem Visumantrag entsprechende Nachweise einreichen. Es werden verschiedene Dokumente akzeptiert:
    • Arbeitszeugnisse: Diese sollten detaillierte Informationen über Ihre Aufgaben und Verantwortungen in den vergangenen Tätigkeiten belegen.
    • Lebenslauf oder CV: Auch der Lebenslauf bzw. CV muss Ihren beruflichen Werdegang detailliert beschreiben. Dabei müssen die Dauer und die Art der Beschäftigung sowie die genauen Tätigkeiten ersichtlich sein.
    • Referenzschreiben von früheren Arbeitgebern, die Ihre beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen bestätigen.

Wichtig ist dabei, dass alle Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache vorliegen oder entsprechend übersetzt werden. 

  • Ich habe bereits einen Feststellungsbescheid über die teilweise Anerkennung meines ausländischen Abschlusses erhalten. Kann ich damit die Chancenkarte beantragen?

Mit einem Bescheid über die teilweise Anerkennung des Abschlusses erhalten Sie vier der erforderlichen sechs Punkte im Punktesystem der Chancenkarte. Somit erreichen Sie schneller die Punktzahl, die für den Antrag auf eine Chancenkarte erforderlich ist. 

Eine teilweise Anerkennung bedeutet, dass Sie in Deutschland entsprechende Qualifizierungs- und oder Ausgleichsmaßnahmen vornehmen können, um die volle Anerkennung zu erhalten. Die Chancenkarte berechtigt auch zur Suche nach diesen Maßnahmen. Mehr zu Qualifizierungsmaßnahmen und Beratungsangeboten erfahren Sie auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland <desc>Kasten mit Pfeil rechts</desc>“.

Keine extra Bescheinigung bei Teilanerkennung

Wenn Sie bereits einen Feststellungbescheid über eine teilweise Anerkennung von einer Anerkennungsbehörde in Deutschland haben, brauchen Sie für das Punktesystem keine zusätzliche Bescheinigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).

Nachweis der Sprachkenntnisse

  • Welche Sprachzertifikate werden für die Chancenkarte akzeptiert?

Für die Chancenkarte (Punktesystem) sind Kenntnisse der deutschen und/oder der englischen Sprache auf einem bestimmten Niveau gemäß des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) erforderlich. Sprachzertifikate müssen von Anbietern sein, die von der Association of Language Testers in Europe (ALTE) zertifiziert sind oder anerkannten Prüfungsinstitutionen wie dem Goethe-Institut für Deutsch oder dem International English Language Testing System (IELTS) sowie dem Test of English as a Foreign Language (TOEFL) für Englisch ausgestellt werden.

In der Regel werden nur Sprachzertifikate, bei denen das Prüfungsdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt, akzeptiert. Falls einzelne Module wiederholt wurden, gilt das Datum des ältesten bestandenen Moduls.

Weitere Informationen zu den Sprachnachweisen erhalten Sie von der Auslandsvertretung, die für Ihren Visumantrag zuständig ist. Die Kontakte finden Sie hier.

Keine Sprachnachweise für Personen mit anerkannten Abschlüssen

Haben Sie einen in Deutschland anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss (das heißt, Sie sind eine Fachkraft), müssen Sie für die Chancenkarte keine Deutschkenntnisse nachweisen.

  • Ich habe mein Studium in einem englischsprachigen Land erfolgreich abgeschlossen. Muss ich noch ein Sprachzertifikat für Englischkenntnisse vorlegen?

Wenn Sie Ihr Studium in einem englischsprachigen Land absolviert haben, dann haben Sie vermutlich für Ihre Zulassung zum Studium international anerkannte Sprachzertifikate der englischen Sprache wie TOEFL oder IELTS vorlegen müssen. Prüfen Sie, ob diese noch gültig sind. Ansonsten fragen Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, ob Ihr Studienabschluss als Nachweis Ihrer Sprachkenntnisse in Englisch gelten kann. 

  • Englisch ist meine Muttersprache. Wie kann ich meine Englischkenntnisse bei der Beantragung der Chancenkarte nachweisen?

Um Ihre Englischkenntnisse für die Chancenkarte nachzuweisen, müssen Sie ein Sprachzertifikat vorlegen, das mindestens dem Niveau B2 entspricht. Auch wenn Englisch Ihre Muttersprache ist, wird ein Sprachzertifikat von zertifizierten Anbietern zum Nachweis Ihrer englischen Sprachkenntnisse verlangt. 

Nachweis der Lebensunterhaltssicherung

  • Ich habe bereits einen Arbeitsvertrag mit einem deutschen Arbeitgeber für eine Hilfstätigkeit von 20 Stunden pro Woche. Muss ich noch ein Sperrkonto eröffnen?

Ein Arbeitsvertrag für eine Hilfstätigkeit (Teilzeit) kann bei der Prüfung der Finanzierung berücksichtigt werden. Ob Sie zusätzlich ein Sperrkonto benötigen, hängt vom vereinbarten Lohn ab. Verdienen Sie mindestens 1.091 Euro netto im Monat (Betrag gültig für 2025), erfüllen Sie die finanzielle Anforderung für die Chancenkarte. Liegt der Nettoverdienst unter 1.091 Euro, können Sie die Differenz mit einem Sperrkonto kompensieren.

  • Welche Banken gibt es, um ein Sperrkonto zu eröffnen?

Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen können wir keine Empfehlungen für Sperrkontenanbieter aussprechen. Allgemeine Informationen zu Sperrkonten finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes <desc>Kasten mit Pfeil rechts</desc>. Länderspezifische Regelungen zu Banken und Sperrkonten erhalten Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

  • Was kann ich tun, wenn ich weder eine Nebenbeschäftigung noch eine ausreichende Summe auf einem Sperrkonto habe? 

Auch wenn Sie noch keine Nebenbeschäftigung in Deutschland haben und nicht genug Geld auf einem Sperrkonto hinterlegen können, können Sie trotzdem Ihren Lebensunterhalt nachweisen. Das geschieht mit einer Verpflichtungserklärung. Damit verpflichten sich Verwandte, Freunde oder Bekannte in Deutschland dazu, finanziell für Sie einzustehen.

  • Wer kann eine Verpflichtungserklärung für den Visumantrag abgeben? 

Wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat und zum Nachweis der Bonität über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, darf eine Verpflichtungserklärung abgeben. 

Die Verpflichtungserklärung muss bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland persönlich beantragt werden. In der Regel ist ein Termin erforderlich und es müssen entsprechende Nachweise (z. B. Einkommensnachweise, Mietvertrag) mitgebracht werden. Welche Behörde zuständig ist, erfahren Sie nach Angabe des Wohnorts der antragstellenden Person im BAMF-NaVi <desc>Kasten mit Pfeil rechts</desc>

Antragsverfahren & Erteilung

  • Kann ich die Chancenkarte online beantragen?

In vielen Ländern ist die Chancenkarte ausschließlich online zu beantragen. Alles, was Sie über die digitale Beantragung wissen müssen, erfahren Sie auf dem Auslandsportal des Auswärtigen Amtes <desc>Kasten mit Pfeil rechts</desc>.

Wenn die digitale Antragstellung in Ihrem aktuellen Wohnsitzland noch nicht aktiv ist, kontaktieren Sie die zuständige deutsche Auslandsvertretung für weitere Informationen. Informationen über das Antragsverfahren für die Chancenkarte finden Sie in der Regel auf deren Website.

  • Welche Dokumente sind für die Beantragung der Chancenkarte erforderlich?

    Um die Chancenkarte zu beantragen, benötigen Sie folgende Dokumente:
    • Gültiger Reisepass: Ein gültiger Reisepass ist erforderlich.
    • Nachweis der akademischen oder beruflichen Qualifikation: Prüfen Sie, ob eine deutsche Übersetzung erforderlich ist.
    • Nachweis der Anerkennung in Deutschland oder der staatlichen Anerkennung im Ausbildungsstaat: Je nachdem, ob Sie als Fachkraft gelten oder über das Punktesystem die Chancenkarte beantragen, ist ein bestimmter Nachweis erforderlich. Lesen Sie mehr im Abschnitt „Nachweis der Qualifikationen“.
    • Sprachnachweis: Prüfen Sie, ob Sie ein Sprachzertifikat über Kenntnisse der deutschen Sprache und/oder Englischkenntnisse vorlegen müssen. Weitere Hinweise erhalten Sie im Abschnitt „Nachweis der Sprachkenntnisse“.
    • Finanzierungsnachweis: Sie müssen Ihren Lebensunterhalt in Deutschland selbst finanzieren können. Welche Möglichkeiten es gibt, erfahren Sie im Abschnitt „Nachweis der Lebensunterhaltssicherung“.
    • Nachweis der Krankenversicherung: In der Regel handelt es sich dabei um eine Incoming-Krankenversicherung, die den Zeitraum abdeckt, für den das Visum erteilt wurde.
    • Antragsformular: Im Fall der persönlichen Antragstellung müssen Sie in der Regel den digitalen Videx-Antrag ausfüllen und mit den anderen erforderlichen Dokumenten bei der zuständigen Auslandsvertretung einreichen. 

Darüber hinaus kann die zuständige Botschaft weitere Dokumente verlangen. Die vollständige Liste der erforderlichen Unterlagen finde Sie in der Regel auf deren Website.

  • Für welchen Zeitraum wird die Chancenkarte erteilt? 

Die Chancenkarte wird erstmalig als Such-Chancenkarte für bis zu 12 Monate erteilt. Wenn der Lebensunterhalt nicht für die vollen 12 Monate nachgewiesen werden kann, kann die Chancenkarte auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden. In diesem Fall kann die Such-Chancenkarte nach der Einreise verlängert werden, wenn sich die Lebensunterhaltssituation positiv verändert oder die Jobsuche länger dauert – jedoch nicht über 12 Monate hinaus.

  • Ich arbeite schon in Deutschland mit einem befristeten Aufenthaltstitel. Kann ich die Chancenkarte erhalten, wenn ich arbeitslos werde?

Bei Arbeitslosigkeit in Deutschland ist es möglich, die Chancenkarte für bis zu einem Jahr zu erhalten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erteilung setzt voraus, dass der Lebensunterhalt während der Jobsuche gesichert ist. Kontaktieren Sie im Fall von Arbeitslosigkeit die zuständige Ausländerbehörde, um die Chancenkarte zu beantragen. 

  • Ich habe in Deutschland studiert, eine Ausbildung bzw. eine Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen und suche nun im Anschluss einen Job. Kann ich hierfür die Chancenkarte beantragen?

Wenn Sie in Deutschland ein Studium, eine Berufsausbildung oder eine Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung Ihres Berufs abgeschlossen haben, können Sie grundsätzlich in Deutschland eine Chancenkarte zur Jobsuche beantragen. Es gibt allerdings für diese Fälle eine eigene Aufenthaltserlaubnis zur Jobsuche, auf die Sie einen Anspruch haben. Diese erlaubt Ihnen bis zu 18 Monate in Deutschland zu bleiben und ohne Einschränkung zu arbeiten. 

Diese Regelung gilt auch für Forscherinnen und Forscher, die nach ihrer Forschungstätigkeit in Deutschland bleiben wollen, um eine neue berufliche Perspektive zu finden. 

Familiennachzug

  • Ist der Ehegattennachzug mit der Chancenkarte möglich?

Haben Sie eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, die oder der auch die Voraussetzungen der Chancenkarte erfüllt, können Sie zusammen die Chancenkarte beantragen und zeitgleich nach Deutschland einreisen. Ansonsten ist der Nachzug von Ehepartnerinnen oder Ehepartnern ohne eigenständiges Aufenthaltsrecht aufgrund der beschränkten maximalen Erteilungsdauer der Chancenkarte nicht möglich. Sobald Sie eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen und dadurch Ihren Aufenthalt in Deutschland sichern, können Sie den Ehegattennachzug beantragen.

  • Was gilt für den Kindernachzug zu Inhaberinnen und Inhabern einer Chancenkarte?

Erhalten Sie eine Such-Chancenkarte, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam mit Ihren Kindern nach Deutschland kommen. Wichtig ist dabei vor allem, dass Sie den Lebensunterhalt für Ihre Kinder sichern können. Weitere Informationen erhalten Sie in der Rubrik Kindernachzug.

Wenn ein Job gefunden wurde

  • Ich bin mit einer Such-Chancenkarte in Deutschland und habe einen Arbeitgeber gefunden, der mich einstellen möchte. Allerdings verlangt er dafür eine Arbeitserlaubnis. Was kann ich tun, um diese zu bekommen?

Die Such-Chancenkarte ist für die Arbeitssuche gedacht, deshalb kann man mit ihr nur 20 Stunden/Woche arbeiten. Für die reguläre (Anschluss-)Beschäftigung benötigen Sie einen eigenen, anderen Aufenthaltstitel - der dann auch die Erlaubnis umfasst, Vollzeit zu arbeiten. 

Sobald Sie ein Jobangebot haben, können Sie einen solchen Aufenthaltstitel in Deutschland beantragen. Dies kann zum Beispiel eine Blaue Karte EU, ein Visum für Fachkräfte, ein Visum für Berufserfahrene oder ein Visum zur Anerkennungspartnerschaft sein. Den Antrag hierfür stellen Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde.

Alternativ kann in Einzelfällen Ihre Such-Chancenkarte als Folge-Chancenkarte verlängert werden. Das ist dann möglich, wenn die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit nicht erfüllt sind und es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt. 

Tipp

Wenn Ihnen ein Arbeitsvertrag angeboten wird, lassen Sie vom Arbeitgeber das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis <desc>Kasten mit Pfeil rechts</desc>" ausfüllen und unterschreiben. Damit können Sie unmittelbar bei der zuständigen Ausländerbehörde den entsprechenden Aufenthaltstitel beantragen. Der Arbeitsvertrag selbst muss hierfür noch nicht von beiden Seiten unterschrieben sein. Mit diesem Formular beantragt die Ausländerbehörde bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) die erforderliche Zustimmung zur Beschäftigung.

Weitere Informationen zu möglichen Anschlusstiteln mit der Such-Chancenkarte erfahren Sie in der Broschüre „Erste Schritte in Deutschland mit der Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche“:

Erste Schritte in Deutschland mit der Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche

Finden Sie in dieser Broschüre praktische Tipps zu Themen wie Jobsuche, Wohnen und Aufenthalt in Deutschland mit der Chancenkarte.

  • Mit welcher Art von Beschäftigung kann ich im Anschluss an die Such-Chancenkarte in Deutschland arbeiten?

Um einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit oder eine Folge-Chancenkarte in Deutschland zu erhalten, müssen Sie ein konkretes Jobangebot in Deutschland haben. Es gibt eine Vielzahl von Aufenthaltstiteln, die dafür infrage kommen - wenn Sie die jeweiligen Anforderungen erfüllen. Lassen Sie sich von der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ hierzu beraten.

Folgende Aspekte müssen Sie bei der Beschäftigung beachten:

  • Es wird eine qualifizierte Beschäftigung verlangt: Das bedeutet, dass dafür Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich sind, die in der Regel in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung gewonnen wurden. Hilfs- oder Anlerntätigkeiten zählen nicht dazu.
  • Eine Vollzeitstelle (je nach Branche zwischen 36 und 40 Stunden pro Woche) ist nicht unbedingt nötig. Allerdings hilft eine Vollzeitstelle dabei, die Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisen, besonders wenn Familienmitglieder nachziehen sollen.
  • Für diese Beschäftigung müssen Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland gezahlt werden: Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung werden automatisch vom Bruttolohn abgeführt.
  • Es darf sich in der Regel nicht um Leiharbeit handeln: Das heißt, Sie haben den Arbeitsvertrag direkt mit dem Unternehmen, in dem Sie tatsächlich arbeiten. Nicht mit einer Zeitarbeitsfirma, die Sie an eine andere Firma verleihen will.

Sie haben Fragen?

Lassen Sie sich zu Ihren Möglichkeiten, in Deutschland zu arbeiten und zu leben, beraten. Unsere Fachleute unterstützen Sie bei Fragen zu Jobsuche, Visum, Anerkennung und Deutsch lernen. 

Mehr zu den verschiedenen Kontaktmöglichkeiten erfahren Sie durch Klick auf die Symbole in der unteren Leiste.

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