Anerkennung Qualifkationen

Fachkräfteeinwanderung durch Anerkennung ermöglichen

24.03.2021 - Für eine erfolgreiche Integration in den deutschen Arbeitsmarkt ist die Anerkennung von Berufsqualifikationen von hoher Bedeutung. Sowohl für Arbeitgeber/innen als auch für Fachkräfte bietet die Berufsanerkennung große Vorteile: Fachkräfte können durch die Gleichwertigkeitsprüfung ihre ausländischen Qualifikationen Arbeitgebern in Deutschland transparent machen und damit auch ihre Karriereperspektiven besser erschließen. Arbeitgeber/innen wiederum können die im Ausland erworbenen Qualifikationen besser einschätzen und haben die Gewissheit, eine Fachkraft mit den benötigten oder adäquaten Qualifikationen einzustellen.

Aktuelle Zahlen aus der Anerkennungsstatistik zeigen, dass immer mehr Personen aus dem Ausland einen Anerkennungsantrag in Deutschland stellen und somit auch ein Interesse an einer Erwerbstätigkeit in Deutschland haben. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen zudem, dass die Berufsanerkennung in Deutschland zu steigenden Beschäftigungschancen mit Einkommenszuwächsen von zugewanderten Personen führt[1]. Für Arbeitgeber/innen ist es daher ebenfalls wichtig, bei der Gewinnung und Einstellung von Fachkräften aus dem Ausland, sich über die Anerkennung und das Verfahren zu informieren.

Wer braucht eine Berufsanerkennung: Reglementierte und nicht reglementierte Berufe

Wer in Deutschland mit einem ausländischen Berufsabschluss eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen möchte, muss in der Regel seine Qualifikation anerkennen lassen. Die Anerkennungsgesetze von Bund und Ländern geben Fachkräften mit ausländischen Berufsqualifikationen das Recht, ihren Berufsabschluss auf Gleichwertigkeit mit dem deutschen Referenzberuf überprüfen zu lassen. Bei der Anerkennung von beruflichen Abschlüssen ist es wichtig, zwischen reglementierten und nicht reglementierten Berufen zu unterscheiden.

Reglementierte Berufe können nur ausgeübt werden, wenn ein entsprechender Abschluss vorliegt, der zur Berufsausübung befähigt. Wenn ein solcher Abschluss im Ausland erworben wurde, muss er für die Berufszulassung als gleichwertig anerkannt sein. Hierzu gehören viele Gesundheitsberufe wie Ärztin und Arzt, Apothekerin und Apotheker oder Pflegefachfrau und Pflegefachmann, aber auch Berufe des öffentlichen Diensts wie z. B. Lehrerin und Lehrer.

Bei den nicht reglementierten Berufen ist die Anerkennung zwar nicht Bedingung für eine Berufsausübung, sie kann jedoch die Chancen auf eine qualifikationsadäquate Beschäftigung oder einen beruflichen Aufstieg erhöhen. Zu den nicht reglementierten Berufen gehören beispielsweise Kraftfahrzeugmechatroniker/-in oder Kauffrau/-mann für Büromanagement, aber auch akademische Berufe, wie z.B. Ökonomin oder Ökonom, Informatikerin oder Informatiker.

Nach den Anerkennungsgesetzen des Bundes und der Länder hat grundsätzlich jede ausländische Fachkraft einen Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Verfahrens zur Gleichwertigkeitsprüfung - unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit. Auch eine gültige Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich, denn der Antrag kann sogar aus dem Ausland gestellt werden.

Für visumpflichtige Drittstaatsangehörige, die zum Zweck der Beschäftigung nach Deutschland kommen möchten, ist die volle Gleichwertigkeit[2] der ausländischen Qualifikation zwingend notwendig. Sie ist nämlich eine der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels. Dies gilt unabhängig davon, ob der in Zukunft ausgeübte Beruf zu den reglementierten oder nicht reglementierten Berufen zählt. Bei einem Berufsabschluss oder einem Hochschulabschluss in reglementierten Berufen muss die Fachkraft das Anerkennungsverfahren durchlaufen. Bei einem Hochschulabschluss in nicht reglementierten Berufen ist die Feststellung der Vergleichbarkeit Ihres Hochschulabschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss notwendig.

Info-Box

Abhängig vom Beruf finden die Anerkennungsverfahren nach Bundes- oder Landesrecht statt: Die Berufsfachgesetze des Bundes und das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Bundes regeln die Durchführung der Bewertung ausländischer Berufsabschlüsse bei Berufen, für die der Bund zuständig ist. Daneben gibt es zahlreiche Berufe, die landesrechtlich geregelt sind. Diese sind in landesrechtlichen Berufsfachgesetzen (bspw. Lehrkräfte, Ingenieurinnen und Ingenieure) geregelt oder in den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen (BQFG) der Länder. Außerdem gibt es die ZAB-Zeugnisbewertung für nicht reglementierte Hochschulabschlüsse.

Anerkannt als Fachkraft von morgen

Zu den Anerkennungsverfahren in Deutschland werden amtliche Statistiken geführt. Insgesamt wurden von 2012 bis 2019 rund 173.800 Anträge auf die Anerkennung beruflicher Abschlüsse nach bundesrechtlichen und weitere 56.100 Anträge nach landesrechtlichen Regelungen gestellt (BMBF, 2020). Hinzu kommen weitere 122.000 Anträge auf Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB). Somit ergeben sich insgesamt rund 351.900 Anerkennungsanträge seit dem Start des Anerkennungsgesetzes des Bundes im Jahr 2012.

Bei den bundesrechtlich geregelten Berufen ist die in diesem Zeitraum jährliche Anzahl der Neuanträge durchweg gestiegen - von knapp 11.000 im Jahr 2012 bis hin zu etwa 33.000 im Jahr 2019. Dabei stellten die reglementierten Berufe rund 80 Prozent aller Anträge dar. Die häufigsten Referenzberufe waren 2019 erneut die Berufe aus dem Gesundheits- und Pflegebereich mit fast 80 Prozent aller Anträge; allen voran Gesundheits- und Krankenpfleger/-in sowie Ärztin/Arzt, Physiotherapeut/-in, Zahnärztin/‑arzt. Weitere Referenzberufe waren u. a. Kauffrau/-mann für Büromanagement sowie Elektroniker/-in.  

Insgesamt stammte bei fast drei Viertel (71,7 Prozent) der Anträge die berufliche Qualifikation der Antragstellenden aus einem Drittstaat, bei fast 30 Prozent (28,2 Prozent) aus der EU, dem EWR oder der Schweiz. Die häufigsten Ausbildungsstaaten waren Bosnien und Herzegowina gefolgt von den Philippinen, Serbien, Syrien und Rumänien.

Teilweise anerkannt? Möglichkeiten der Nachqualifizierung in Deutschland nutzen

Ausländische Fachkräfte, die am Ende des Anerkennungsprozesses eine volle Gleichwertigkeit ihres Abschlusses erhalten, können ihren Beruf in Deutschland ausüben. Bei visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen ist damit eine Voraussetzung für das Arbeitsvisum für Fachkräfte erfüllt. Im Jahr 2019 endete die Hälfte von den nach Bundesrecht beschiedenen Verfahren mit einem positiven Ergebnis; d.h. die ausländischen Qualifikationen erhielten eine volle Gleichwertigkeit mit einem deutschen Referenzberuf.

Bei 9,5 Prozent der Anerkennungsanträge in reglementierten Berufen konnte eine teilweise Gleichwertigkeit ausgesprochen werden. Bei rund einem Drittel wurde eine Ausgleichsmaßnahme auferlegt, die zum Ende des Berichtsjahres noch ausstand. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die im Anerkennungsbescheid festgestellten Defizite durch geeignete Qualifizierungsmaßnahmen oder Anpassungsmaßnahmen in Deutschland auszugleichen.

Seit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes im März 2020 sind die Möglichkeiten der Einreise zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erweitert worden: Nach § 16d Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG kann Drittstaatsangehörigen mit einer festgestellten teilweisen Gleichwertigkeit eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation erteilt werden. Damit hat die Fachkraft dann 18 Monate Zeit in Deutschland entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen durchzuführen, um eine volle Anerkennung ihres Berufsabschlusses bzw. die Berufsausübungserlaubnis im Falle eines reglementierten Berufes zu erlangen. Es besteht eine Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten, wenn z.B. aufgrund langer Wartezeiten Prüfungstermine verzögert werden. Bei den nicht-reglementierten Berufen kann der Ausgleich der festgestellten Defizite auch im Rahmen einer Beschäftigung als Fachkraft im anzuerkennenden Beruf stattfinden (§ 16d Abs.3 AufenthG).

Die Einreise und der Aufenthalt zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen setzt voraus, dass das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bereits vor Einreise durchgeführt worden ist. Allerdings können im Rahmen von Vermittlungsabsprachen zwischen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und einer ausländischen Arbeitsverwaltung Anerkennungsverfahren nach § 16d Abs. 4 AufenthG vollständig von Deutschland aus durchgeführt werden. Ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die über eine Vermittlungsabsprache gewonnen wurden, müssen vor Einreise keinen Anerkennungsbescheid vorlegen. Vermittlungsabsprachen mit ausgewählten Drittstaaten gibt es derzeit für Gesundheits- und Pflegefachkräfte. Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber-Service über die bestehenden Vermittlungsabsprachen der BA mit anderen Staaten.

Weitere Hilfestellung bei der Rekrutierung von Fachkräften zur Nachqualifizierung nach § 16d AufenthG bietet das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung“ (IQ)

Die Beratungsangebote – online, in der Region und im Ausland

Antragsteller/-innen und Unternehmen werden bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen durch zahlreiche Stellen im In- und Ausland informiert und unterstützt.

  • Das Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“: Das Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“ bietet Fachkräften Informationen zur Anerkennung in 11 Sprachen. Mit dem „Anerkennungs-Finder“ lassen sich der deutsche Referenzberuf, eine Beratungsstelle und die zuständige Stelle für das Verfahren ermitteln.
     
  • ZAB – Datenbank AnabinDie Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB) ist für die Durchführung der Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen verantwortlich. Zudem sammeln sie Informationen über die ausländischen Bildungssysteme und veröffentlichen sie in der Datenbank anabin. Eine Erläuterung zu der Nutzung der Datenbank erhalten Sie hier
     
  • Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“Eine persönliche Erstberatung zur Anerkennung, aber auch zu allen Fragen der Einwanderung und Integration, bietet die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ unter +49 30 1815 111 an. 
     
  • ZSBA - Zentrale Servicestelle BerufsanerkennungDie ZSBA berät und unterstützt Fachkräfte, die im Ausland leben und von dort den Antrag auf Anerkennung stellen möchten. Die ZSBA ist bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit angesiedelt. Die Stelle erreicht man über die „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“.
     
  • Beratungsstellen ProRecognitionSpezielle Beratungsstellen in den deutschen Auslandshandelskammern und Delegationen der deutschen Wirtschaft unterstützen bei der Anerkennung der Berufsqualifikation im Ausland. Dieses besondere Angebot besteht in den Ländern Ägypten, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Indien, Iran, Italien, Kolumbien, Polen und Vietnam.
     
  • Das Projekt „Unternehmen Berufsanerkennung“Hier erhalten IHK- und HWK-Betriebe Orientierung und konkrete Hilfestellung zur Anerkennungspraxis. 
     
  • Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung"74 feste und weitere rund 100 mobile Beratungsstellen helfen kostenfrei Menschen mit Migrationshintergrund an verschiedenen Standorten in Deutschland bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen und beim Berufseinstieg.
     
  • Das BQ-PortalHier erhalten die zuständigen Stellen im Anerkennungsverfahren und Unternehmen Unterstützung bei der Beurteilung ausländischer Berufsqualifikationen. Neben aktuell 97 Länderprofilen zu ausländischen Berufsbildungssystemen sind zurzeit über 4.301 Berufsprofile hinterlegt.

Video: So funktioniert die Anerkennung in Deutschland


Quellen:
[1] IAB-Kurzbericht 2/2021: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/assets/content/Medien_Dokumente-Fachpublikum/IAB-Kurzbericht-2-2021.pdf
[2] Wie auch im Folgenden erläutert, ist die Einreise auch bei teilweiser Gleichwertigkeit gemäß § 16 d AufenthG zur Durchführung einer Maßnahme zur Anerkennung der Berufsqualifikation in Deutschland möglich.

 

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