IT Spezialistin bei der Arbeit

Suchfeld erweitern: IT-Fachkräfte aus dem Ausland gewinnen

10.12.2020 - Digitale Anwendungen und intelligente Technologien bestimmen heute unseren Alltag und sind so gut wie in allen Wirtschaftsbereichen nicht mehr wegzudenken. Spezialistinnen und Spezialisten im IT-Bereich sind daher besonders gefragt. Laut dem deutschen Digitalverband Bitkom kommen auf 100.000 sozialversicherungspflichtige Beschäftigte in Deutschland etwa 2.600 Spezialisten und Spezialistinnen im IT-Bereich – mit steigender Tendenz. Diese Bilanz zieht der Branchenverband im August 2020. Noch ein Jahr zuvor meldete der Digitalverband einen Rekordwert an offenen Stellen im IT-Bereich1. Dabei ging aus einer Unternehmensbefragung hervor, dass bundesweit 124.000 offene Stellen für IT-Spezialistinnen und Spezialisten nicht besetzt werden konnten. Die Nachfrage nach qualifiziertem Personal innerhalb des IT-Bereichs verbleibt weiterhin hoch. In Anbetracht dessen, dass die IT-Branche zu den innovationsstärksten Bereichen in Deutschland gehört und mit einem Jahresumsatz von 163,5 Mrd. Euro einen treibenden Motor der deutschen Wirtschaft darstellt, ist diese Entwicklung nicht überraschend.

Die hohe Nachfrage nach IT-Fachkräften erschwert Unternehmen, offene Stellen mit geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen. Hier kann sich der Blick ins Ausland lohnen.

Chancen nutzen: IT-Fachkräfte aus dem Ausland rekrutieren

Als stärkste Wirtschaftskraft in Europa ist Deutschland ein beliebtes Zielland für viele qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland. Gerade Fachkräfte aus der Europäischen Union (EU) und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die aufgrund der EU-Freizügigkeit uneingeschränkt in Deutschland beschäftigt werden können, stellen für viele deutsche Unternehmen ein wichtiges Fachkräftepotential dar. Aktuellen Zahlen zufolge machen EU-Staatsangehörige mit 2.257.643 Personen mehr als die Hälfte der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland aus2. Allerdings sind die Herausforderungen der digitalen Transformation in der Wirtschaft mittlerweile auch in anderen EU-Staaten zu spüren, so dass in vielen EU-Staaten ebenfalls Engpässe bei IT-Fachkräften vorherrschen. Daher können sich Unternehmen die neuen Regelungen zunutze machen und Fachkräfte auch aus sog. Drittstaaten rekrutieren.

Denn: Für IT-Fachkräfte, die nicht aus der EU/EWR kommen, eröffnet das im März 2020 in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) verbesserte Zugangschancen zum deutschen Arbeitsmarkt. Änderungen in der Qualifizierung, im Visumverfahren, Sprachniveau und in den Verbleibperspektiven machen nicht nur Deutschland für IT-Fachkräfte aus Drittstaaten attraktiv, sondern erweitern auch den Horizont von Unternehmen in Deutschland bei der Suche nach qualifiziertem Personal im IT-Bereich.

Welche Einreisewege gelten für IT-Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten?

Aufenthaltsrechtlich haben IT-Fachkräfte aus Drittstaaten verschiedene Zugangswege, um in Deutschland in ihrem Bereich zu arbeiten:

Visum für Fachkräfte

Wenn eine formale Ausbildung vorliegt, d.h. wenn die Fachkraft eine berufliche oder akademische Qualifikation im IT-Bereich besitzt, kann sie ein Visum für Fachkräfte gemäß § 18a oder §18b AufenthG beantragen. Das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn die Vergleichbarkeit der ausländischen Qualifikation mit einem deutschen Abschluss festgestellt wurde, ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegt und die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) zugestimmt wurde (§§ 18, 18a, 18b AufenthG). Die Vorrangprüfung3 ist nicht mehr erforderlich.

Info-Box: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Arbeitsaufnahme setzt grundsätzlich voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmt. Die Zustimmung wird in der Regel erteilt, wenn:

  • Die angebotenen Beschäftigungsbedingungen mit denen von inländischen Beschäftigten vergleichbar sind und
  • die Qualifikation der Fachkraft zur angestrebten Arbeitsstelle passt.

Blaue Karte EU für akademische Fachkräfte:

Die europaweit gültige Blaue Karte EU ermöglicht es, hoch qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten schneller den europäischen und damit auch den deutschen Arbeitsmarkt zu betreten.

Wenn IT-Fachkräfte einen Abschluss besitzen, welcher in Deutschland als Hochschulabschluss anerkannt wird, kann die Blaue Karte EU beantragt werden. Anders als die „Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte“ nach § 18b Abs.1 AufenthG ist es für die Blaue Karte EU erforderlich, mit dem zukünftigen Job ein Mindestjahresgehalt zu erreichen (siehe Grafik). Im Jahr 2020 beträgt diese Mindestgehaltsgrenze für Fachkräfte in der IT-Branche 43.056 Euro, denn IT-Berufe gehören in Deutschland zu den Engpassberufen4.

Auch gilt für die Erteilung der Blaue Karte EU, dass die BA der Beschäftigung der Fachkraft zustimmt.

Visum als IT-Spezialist mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde für ausländische IT-Fachkräfte ein Sonderweg in den deutschen Arbeitsmarkt geschaffen. Demnach können Bewerberinnen und Bewerber aus Drittstaaten die Zustimmung zur Beschäftigung durch die BA im IT-Bereich erhalten, ohne dass eine formale Anerkennung ihrer Qualifikation erforderlich ist (§6 BeschV). Allerdings müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Bewerberin oder der Bewerber kann in den letzten sieben Jahren mindestens drei Jahre Berufserfahrung im IT-Bereich nachweisen. Die vorhandene Berufserfahrung muss der Beschäftigung, die die Fachkraft ausüben soll, ausreichend entsprechen.
  • Es sollten außerdem einschlägige theoretische Kenntnisse anhand von Schulungen und Prüfungen nachweisbar sein.
  • Die Fachkraft hat ein konkretes Jobangebot. Das Jahresgehalt dieser Anstellung muss mindestens 60% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung betragen. Im Jahr 2020 gilt eine Gehaltsgrenze von 49.680 Euro.
  • Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Wenn die Arbeitssprache nicht Deutsch ist, kann in Einzelfällen auf den Nachweis von Deutschkenntnissen verzichtet werden.
  • Die BA hat der Beschäftigung der ausländischen IT-Fachkraft zugestimmt.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann ein Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme nach § 19c Abs.2 AufenthG erteilt werden.

Tipp: Wenn Sie als Arbeitgeber Ihre Fachkraft zügig nach Deutschland holen möchten, bietet sich das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG an. Diese Option erlaubt es Ihnen, das Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung eines entsprechenden Visums für Ihre Fachkraft zu beschleunigen. Informationen zu Beratung, Ansprechpartner und erforderlichen Unterlagen finden Sie auf „Make it in Germany für Unternehmen".

Weitere Informationen hier im Portal 


Quellen und Hinweise

(1) Bitkom, „Auf 100.000 Beschäftigte kommen 2.600 IT-Spezialisten“, Pressemitteilung vom 21.08.2020: www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Auf-100000-Beschaeftigte-kommen-2600-IT-Spezialisten
(2) Bundesagentur für Arbeit, Beschäftigte nach Staatsangehörigkeit (Quartalszahlen), März 2020:
https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=25122&topic_f=beschaeftigung-eu-heft-eu-heft ​​​​​​​
(3) Bei der Vorrangprüfung wird geprüft, ob die konkrete Stelle mit einer in Deutschland arbeitsuchend gemeldeten Person besetzt werden kann. Die Vorrangprüfung gilt als bestanden, wenn der Arbeitgeber gut begründen kann, dass es unter den bevorrechtigten Arbeitslosen keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber gibt.
(4) Für die Blaue Karte EU gelten in Deutschland unterschiedliche Gehaltsgrenzen: In der Regel muss ein Bruttojahresgehalt von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erreicht werden. Bei Beschäftigungen in den Berufsfeldern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und der Humanmedizin gilt ein verringertes Bruttojahresgehalt von mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Folglich beträgt das Mindestbruttogehalt für die Berufe der Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und der Humanmedizin im Jahr 2020 43.056 Euro; für die sonstigen Berufe 55.200 Euro

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