Visum als IT-Spezialist mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde für ausländische IT-Fachkräfte ein Sonderweg in den deutschen Arbeitsmarkt geschaffen. Demnach können Bewerberinnen und Bewerber aus Drittstaaten die Zustimmung zur Beschäftigung durch die BA im IT-Bereich erhalten, ohne dass eine formale Anerkennung ihrer Qualifikation erforderlich ist (§6 BeschV). Allerdings müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Bewerberin oder der Bewerber kann in den letzten sieben Jahren mindestens drei Jahre Berufserfahrung im IT-Bereich nachweisen. Die vorhandene Berufserfahrung muss der Beschäftigung, die die Fachkraft ausüben soll, ausreichend entsprechen.
- Es sollten außerdem einschlägige theoretische Kenntnisse anhand von Schulungen und Prüfungen nachweisbar sein.
- Die Fachkraft hat ein konkretes Jobangebot. Das Jahresgehalt dieser Anstellung muss mindestens 60% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung betragen. Im Jahr 2020 gilt eine Gehaltsgrenze von 49.680 Euro.
- Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Wenn die Arbeitssprache nicht Deutsch ist, kann in Einzelfällen auf den Nachweis von Deutschkenntnissen verzichtet werden.
- Die BA hat der Beschäftigung der ausländischen IT-Fachkraft zugestimmt.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann ein Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme nach § 19c Abs.2 AufenthG erteilt werden.
Tipp: Wenn Sie als Arbeitgeber Ihre Fachkraft zügig nach Deutschland holen möchten, bietet sich das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG an. Diese Option erlaubt es Ihnen, das Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung eines entsprechenden Visums für Ihre Fachkraft zu beschleunigen. Informationen zu Beratung, Ansprechpartner und erforderlichen Unterlagen finden Sie auf „Make it in Germany für Unternehmen".
Weitere Informationen hier im Portal
- Visum zum Arbeiten und andere Visaarten
- Leitfaden für Arbeitgeber zu Rekrutierung aus dem Ausland
- Ihre Stellenanzeige auf „Make it in Germany“ veröffentlichen
Quellen und Hinweise
(1) Bitkom, „Auf 100.000 Beschäftigte kommen 2.600 IT-Spezialisten“, Pressemitteilung vom 21.08.2020: www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Auf-100000-Beschaeftigte-kommen-2600-IT-Spezialisten
(2) Bundesagentur für Arbeit, Beschäftigte nach Staatsangehörigkeit (Quartalszahlen), März 2020: https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=25122&topic_f=beschaeftigung-eu-heft-eu-heft
(3) Bei der Vorrangprüfung wird geprüft, ob die konkrete Stelle mit einer in Deutschland arbeitsuchend gemeldeten Person besetzt werden kann. Die Vorrangprüfung gilt als bestanden, wenn der Arbeitgeber gut begründen kann, dass es unter den bevorrechtigten Arbeitslosen keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber gibt.
(4) Für die Blaue Karte EU gelten in Deutschland unterschiedliche Gehaltsgrenzen: In der Regel muss ein Bruttojahresgehalt von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erreicht werden. Bei Beschäftigungen in den Berufsfeldern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und der Humanmedizin gilt ein verringertes Bruttojahresgehalt von mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Folglich beträgt das Mindestbruttogehalt für die Berufe der Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und der Humanmedizin im Jahr 2020 43.056 Euro; für die sonstigen Berufe 55.200 Euro