Frau steht am Flughafen, um nach Deutschland einzureisen

Visum zum Forschen

Möchten Sie sich der dynamischen Welt der Forschung in Deutschland anschließen? Dann ist ein Forschungsvisum wahrscheinlich genau das Richtige für Sie.

Sie möchten in Deutschland eine Tätigkeit als Forscherin oder Forscher aufnehmen? In diesem Fall müssen Sie ein Visum zum Zweck der Forschung nach § 18d AufenthG beantragen.
Ob Sie ein Visum für die Einreise nach Deutschland benötigen, erfahren Sie in der Rubrik Wer benötigt ein Visum?.

Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung des Visums zum Forschen erfüllt werden?

  • Sie haben eine Aufnahmevereinbarung oder einen Arbeitsvertrag mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland abgeschlossen.
  • Die Forschungseinrichtung verpflichtet sich schriftlich zur Übernahme Ihrer Lebenshaltungs- und Ausreisekosten, die bei öffentlichen Stellen anfallen können. Dies gilt für bis zu sechs Monate nach Beendigung der Forschungstätigkeit. Wird Ihre Forschungstätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, entfällt diese Bestimmung.

Erfüllen Sie die genannten Voraussetzungen? Dann informieren Sie sich über den Ablauf des Visum- und Einreiseprozesses.

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Sie gelten als „Forscherin“ beziehungsweise „Forscher“, wenn Sie über einen Doktorgrad oder einen geeigneten Hochschulabschluss mit Zugang zu Doktoratsprogrammen verfügen (Art. 3 der Richtlinie (EU) 2016/801).

Tipp

Sie sind eine hochqualifizierte Fachkraft im Bereich der Wissenschaft und Forschung und erfüllen nicht die Voraussetzungen für ein Visum zum Zweck der Forschung nach § 18d AufenthG? In diesem Fall kann die Blaue Karte EU eine Alternative sein.

Welche Perspektiven bietet das Visum zum Forschen?

Das Visum beziehungsweise die Aufenthaltserlaubnis zum Forschen wird für mindestens ein Jahr erteilt und bietet Ihnen viele Vorteile:  

  • Sie können mit dieser Aufenthaltserlaubnis sowohl an der im Arbeitsvertrag genannten Forschungseinrichtung arbeiten als auch eine Lehrtätigkeit ausüben.
  • Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist möglich, sofern die Grundvoraussetzungen nach wie vor bestehen.
  • Sie können für eine befristete Zeit auch in anderen EU-Staaten forschen und lehren (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks).
  • Nach vier Jahren können Sie eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland bekommen. Soweit Sie auch die anderen dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Nach Beendigung der Forschungstätigkeit haben Sie bis zu neun Monate Zeit, um in Deutschland einen neuen Arbeitsplatz zu finden, der zu Ihrer Qualifikation passt. Beantragen Sie dafür im Anschluss an Ihre derzeitige Forschungstätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland.

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Auch Promovierende aus Drittstaaten können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten. Voraussetzung ist, dass die Dissertation im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit einer wissenschaftlichen Einrichtung in Deutschland erstellt wird. Ist die Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums als Vollzeitstudienprogramm, kann nur das Visum zum Studieren erteilt werden.

Mobilitätsmaßnahmen für internationale Forscher

Internationale Forscherinnen und Forscher aus Nicht-EU-Staaten, die sich in anderen EU-Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten, können Teile ihrer Forschungstätigkeit in Deutschland durchführen. Ist dies der Fall, sind Ihnen zwei Aufenthaltsmöglichkeiten offen:

  • Keine Aufenthaltserlaubnis für kurze Forschungsaufenthalte nötig: Sollten Sie bereits von einem anderen EU-Staat einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Forschung besitzen und Sie möchten sich für maximal 180 Tage innerhalb von 360 Tagen im Rahmen eines Forschungsvorhabens in Deutschland aufhalten, müssen Sie kein Visum beziehungsweise keine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland beantragen. Einzige Voraussetzung ist, dass die aufnehmende Forschungseinrichtung in Deutschland dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Mitteilung über die beabsichtigte Tätigkeit macht. Wie die Mitteilung an das BAMF erfolgen und welchen Inhalt diese haben muss, erfahren Sie auf der Website des BAMF.
  • Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher: Planen Sie einen Forschungsaufenthalt, der mehr als 180 Tage und höchstens ein Jahr dauert, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher nach § 18f AufenthG in Deutschland. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden:
     
    • Sie müssen einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedsstaats zum Zweck der Forschung besitzen. Dieser muss so lange gültig sein, dass er den Zeitraum des geplanten Forschungsaufenthaltes in Deutschland abdeckt.
    • Sie müssen die Kopie eines gültigen Reisepasses oder Passersatzes vorlegen.
    • Sie haben eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland abgeschlossen.

Die Aufenthaltserlaubnis beantragen Sie mindestens 30 Tage vor Beginn des Aufenthaltes in Deutschland bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde. Der Antrag kann auch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingereicht werden.  

Weitere Informationen zu Karrieremöglichkeiten von internationalen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern erhalten Sie in der Rubrik „Forschen“.

Auf einen Blick: Visum zum Forschen

Von den Vorbereitungen bis zu den Antragsformularen: Diese Anleitung zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie ein Visum zum forschen erhalten können. 

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Lassen Sie sich zu Ihren Möglichkeiten, in Deutschland zu arbeiten und zu leben, beraten. Unsere Fachleute unterstützen Sie bei Fragen zu Jobsuche, Visum, Anerkennung und Deutsch lernen. 

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