Der deutsche Arbeitsmarkt steht auch für Künstlerinnen und Künstler aus dem Ausland offen. Ob Sie ein Visum für die Einreise oder eine Erlaubnis für den Aufenthalt in Deutschland benötigen, erfahren Sie in der Rubrik „Wer benötigt ein Visum“?
Visum zur Aufnahme einer Beschäftigung als Künstler
Bei einer nichtselbstständigen Beschäftigung im Bereich Kultur und Unterhaltung, welche länger als 90 Tage andauert, läuft das Verfahren wie folgt ab:
- Die Künstlerin bzw. der Künstler beantragt ein (Arbeits-)Visum bei der deutschen Vertretung im Ausland
- Danach richtet diese eine Anfrage an die BA, um deren Zustimmung einzuholen. Im Falle einer Zustimmung der BA kann das Visum erteilt werden.
Nähere Auskünfte können Sie bei der ausländischen Vertretung einholen.
Ausnahmen kann es bei nichtselbstständigen vorübergehenden Beschäftigungen geben. Sind die nachfolgenden Kriterien erfüllt, so können die deutschen Auslandsvertretungen allein die Entscheidung treffen, ob es sich um eine zustimmungsfreie Beschäftigung handelt oder nicht:
- Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland im Rahmen von Darbietungen von besonderem künstlerischen Wert, Festspielen, Musik- und Kulturtagen tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb von 12 Monaten nicht übersteigt,
- Personen, die in Tagesdarbietungen bis zu 15 Tage im Jahr auftreten.
Visum für selbständige Künstler
Künstlerinnen und Künstler aus dem Ausland, die einen langfristigen Aufenthalt (mehr als 90 Tage) zur selbstständigen Tätigkeit planen, brauchen in der Regel ein Visum zur Selbstständigkeit, das sie später in Deutschland in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit umwandeln müssen.
Für diesen Aufenthaltstitel brauchen Sie u. a.:
- einen Nachweis über Ihre finanziellen Mittel zur Deckung Ihres Lebensunterhalts und
- die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Künstlerinnen und Künstler gehören zu der Gruppe innerhalb der freien Berufe, die in Deutschland ohne vorgegebene Zulassungsvoraussetzungen ausgeübt werden können. Ausführliche Informationen zu Voraussetzungen, steuerlichen Aspekten und den Rechtsformen von Freiberuflerinnen und Freiberuflern finden Sie auf den Service-Seiten des Bundeslandes Baden-Württemberg. Diese Informationen gelten bundesweit.
Ausnahmen kann es bei vorübergehenden Beschäftigungen geben. Sind die nachfolgenden Kriterien erfüllt, so können die deutschen Auslandsvertretungen allein die Entscheidung treffen, ob es sich um eine zustimmungsfreie Beschäftigung handelt oder nicht:
- Beschäftigungen im Rahmen von Darbietungen von besonderem künstlerischem Wert, Festspielen, Musik- und Kulturtagen, die eine Dauer von 90 Tagen innerhalb von 12 Monaten nicht übersteigt und bei der der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland beibehalten wird.
- Beschäftigungen, bei denen es sich um Tagesdarbietungen von bis zu 15 Tage im Jahr handelt.
Auf www.touring-artists.info finden Künstlerinnen und Künstler, Kreative und Kulturschaffende in Deutschland sowie diejenigen, die in Deutschland arbeiten wollen, Antworten auf ihre Fragen rund um die internationale Mobilität.