Frau steht am Flughafen, um nach Deutschland einzureisen

Sonderregelung für Sprachlehrer

Sie möchten in Deutschland eine Fremdsprache unterrichten? Hier erfahren Sie, welche Visumsmöglichkeiten es für diese Art von Beschäftigung gibt.

Sind Sie Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrer für Ihre eigene Muttersprache und kommen aus einem anderen Land, so haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie können entweder an einer Schule angestellt werden oder als freiberuflich arbeiten. Ob Sie dafür ein Visum für die Einreise oder eine Erlaubnis für den Aufenthalt in Deutschland benötigen, erfahren Sie in der Rubrik "Wer benötigt ein Visum?

Sie wollen an einer Schule lehren

Im Rahmen des Visumverfahrens prüfen die deutschen Auslandsvertretungen, ob eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) für die Erteilung des Visums für Lehrkräfte zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen erforderlich ist. Dies umfasst nicht nur Lehrkräfte aus dem Ausland, die Sprachunterricht erteilen, sondern auch Lehrkräfte, die andere Unterrichtsfächer in der Muttersprache lehren. Die Lehrkräfte aus dem Ausland dürfen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als vergleichbare inländische Lehrkräfte. Als Vergleichsmaßstab sind die an Botschaftsschulen ortsüblichen Lohnbedingungen für Lehrer zugrunde zu legen. In der Regel handelt es sich bei der zu besetzenden Stelle nicht um ein Beamtenverhältnis, sodass eine Anerkennung nicht immer zwingend erforderlich ist. Mehr Informationen erhalten Sie direkt bei der Schule, an der Sie arbeiten möchten oder bei der zugehörigen Schulbehörde.

Die Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung als Lehrkraft kann für maximal 5 Jahren erteilt werden. Eine erneute Beschäftigung in Deutschland als Sprachlehrer oder Sprachlehrerin für muttersprachlichen Unterricht ist erst nach einer Unterbrechung des Aufenthalts von drei Jahren möglich.

Sie wollen selbstständig lehren

Planen Sie eine selbstständige und langfristige Tätigkeit als Sprachlehrerin bzw. -lehrer für muttersprachlichen Unterricht, dann brauchen Sie in der Regel ein Visum zur Selbstständigkeit, das Sie später in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit umwandeln müssen. Für diesen Aufenthaltstitel müssen Sie in der Regel folgendes nachweisen können:

  • Sie können Ihren Lebensunterhalt von Ihrer beabsichtigten Tätigkeit finanzieren. Zusätzlich können hierbei auch geeignete Nachweise über Einkommen und Vermögen aus dem Ausland akzeptiert werden
  • Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit liegt vor

Sprachlehrerinnen bzw. Sprachlehrer gehören zu der Gruppe innerhalb der freien Berufe, die in Deutschland ohne vorgegebene Zulassungsvoraussetzungen ausgeübt werden können. Sie können ohne vorgegebene Zulassungsvoraussetzungen ausgeübt werden. Ausführliche Informationen zu Voraussetzungen, steuerlichen Aspekten und den Rechtsformen von Freiberuflerinnen und Freiberuflern finden Sie auf den Service-Seiten des Bundeslandes Baden-Württemberg. Diese Informationen gelten bundesweit.

Sie haben Fragen?

Lassen Sie sich zu Ihren Möglichkeiten, in Deutschland zu arbeiten und zu leben, beraten. Unsere Fachleute unterstützen Sie bei Fragen zu Jobsuche, Visum, Anerkennung und Deutsch lernen. 

Mehr zu den verschiedenen Kontaktmöglichkeiten erfahren Sie durch Klick auf die Symbole in der oberen Leiste.

Frau arbeitet im Büro vor einem Computer
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