Frau steht am Flughafen, um nach Deutschland einzureisen

Sonderregelung für Sprachlehrer

Sie möchten in Deutschland eine Fremdsprache unterrichten? Hier erfahren Sie, welche Visaoptionen es für diese Art von Beschäftigung gibt.

Sind Sie Sprachlehrerin oder Sprachlehrer für Ihre eigene Muttersprache und kommen aus einem anderen Land, so haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie können entweder an einer Schule angestellt werden oder freiberuflich arbeiten. Ob Sie dafür ein Visum für die Einreise oder eine Erlaubnis für den Aufenthalt in Deutschland benötigen, erfahren Sie in der Rubrik "Wer benötigt ein Visum?".

Infobox

Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer sind nicht nur Lehrkräfte aus dem Ausland, die Sprachunterricht erteilen, sondern auch Lehrkräfte, die andere Unterrichtsfächer in der Muttersprache lehren.

Sie wollen an einer Schule lehren

Wenn es sich um eine nichtselbstständige Tätigkeit zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen handelt, ist für das Visum die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Die Lehrkräfte aus dem Ausland dürfen nicht zu schlechteren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als vergleichbare inländische Lehrkräfte. Als Vergleichsmaßstab sind die an Botschaftsschulen ortsüblichen Lohnbedingungen für Lehrerinnen und Lehrer zugrunde zu legen.

Es kann sein, dass Sie außerdem Ihren Abschluss bei der jeweiligen Schulbehörde der Länder anerkennen lassen müssen. Mehr Informationen erhalten Sie direkt bei der Schule, an der Sie arbeiten möchten oder bei der zugehörigen Schulbehörde.

Die Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung als Lehrkraft kann für maximal 5 Jahre erteilt werden. Eine erneute Beschäftigung in Deutschland als Sprachlehrer oder Sprachlehrerin für muttersprachlichen Unterricht ist erst nach einer Unterbrechung des Aufenthalts von drei Jahren möglich.

Sie wollen selbstständig lehren

Planen Sie eine selbstständige und langfristige Tätigkeit als Sprachlehrerin oder Sprachlehrer für muttersprachlichen Unterricht, dann brauchen Sie in der Regel ein Visum zur Selbstständigkeit. Dieses müssen Sie später in Deutschland in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit umwandeln. Für diesen Aufenthaltstitel brauchen Sie:

  • einen Nachweis über Ihre finanziellen Mittel zur Deckung Ihres Lebensunterhalts,
  • und, wenn Sie älter als 45 Jahre sind, eine ausreichende Altersvorsorge.

Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer gehören zu der Gruppe innerhalb der freien Berufe, die in Deutschland ohne Berufsausübungserlaubnis arbeiten können. Ausführliche Informationen zu Voraussetzungen, steuerlichen Aspekten und den Rechtsformen von Freiberuflerinnen und Freiberuflern finden Sie auf den Service-Seiten des Bundeslandes Baden-Württemberg. Diese Informationen gelten bundesweit.

Sie haben Fragen?

Lassen Sie sich zu Ihren Möglichkeiten, in Deutschland zu arbeiten und zu leben, beraten. Unsere Fachleute unterstützen Sie bei Fragen zu Jobsuche, Visum, Anerkennung und Deutsch lernen. 

Mehr zu den verschiedenen Kontaktmöglichkeiten erfahren Sie durch Klick auf die Symbole in der unteren Leiste.

Frau arbeitet im Büro vor einem Computer
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