Frau steht am Flughafen, um nach Deutschland einzureisen

Voraussetzung zur Einbürgerung

Möchten Sie sich einbürgern lassen? Hier finden Sie alle Voraussetzungen, die Sie für dieses Verfahren erfüllen müssen.

Sind Sie nicht von Geburt an Deutsche oder Deutscher, haben Sie Anspruch auf Einbürgerung, soweit Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 

  • Sie leben seit mindestens acht Jahren legal in Deutschland. 
  • Sie verfügen in Deutschland über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, zum Beispiel als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin oder freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder aufgrund einer Niederlassungserlaubnis oder über eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis, die zu einem unbefristeten Aufenthalt führen kann. Eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken reicht allerdings nicht.  
  • Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen können Sie ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld selbst sicherstellen: Diese Voraussetzung ist insbesondere erfüllt, soweit Sie zum Zeitpunkt der Einbürgerung in einem ausreichend bezahlten Beschäftigungsverhältnis stehen. 
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse: Für die Einbürgerung müssen Sie die deutsche Sprache nicht perfekt beherrschen. Es genügt, wenn Sie Ihre mündlichen und schriftlichen Deutschkenntnisse durch eine Sprachprüfung – mindestens auf B1-Niveau (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen) – nachweisen können. Ein deutscher Schulabschluss, eine abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland oder ein abgeschlossenes Studium in Deutschland belegen in der Regel ebenfalls Ihre deutschen Sprachkenntnisse.
  • Sie haben einen Einbürgerungstest bestanden. Mit dem erfolgreichen Einbürgerungstest weisen Sie Ihre Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nach. Haben Sie einen deutschen Schulabschluss oder ein Studium in Rechts-, Sozial- oder Politikwissenschaften in Deutschland abgeschlossen? Dann müssen Sie in der Regel keinen Einbürgerungstest machen. Ihr in Deutschland erworbener Schul- oder Studienabschluss reicht in diesem Fall aus. Im Internet finden Sie einen Fragenkatalog zur Vorbereitung auf den Einbürgerungstest.
  • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt: Falls Sie wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder gegen Sie in Deutschland oder im Ausland wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, müssen Sie dies der Einbürgerungsbehörde mitteilen. Die Einbürgerungsbehörde kann erst über Ihren Antrag entscheiden, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind.
  • Sie bekennen sich zum deutschen Grundgesetz: Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, müssen Sie schriftlich und mündlich bekennen, dass Sie das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werden, was ihr schaden könnte. Ihr Bekenntnis wird von der Einbürgerungsbehörde aufgenommen.
  • Sie geben Ihre bisherige Staatsangehörigkeit auf: Bei der Einbürgerung müssen Sie grundsätzlich Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Je nach Herkunftsland gibt es dabei allerdings Ausnahmen. Staatsangehörige der anderen EU-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz dürfen zum Beispiel bei der Einbürgerung in Deutschland ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten. Ausnahmen gelten ferner für bestimmte Staaten wie zum Beispiel Marokko, Iran oder Algerien. Für Staatsangehörige dieser Länder wird eine Ausbürgerung als unzumutbar erachtet. 

Da es bei der Einbürgerung viele Besonderheiten gibt und jeder Fall individuell ist, sollten Sie vor dem Antrag auf Einbürgerung ein Beratungsgespräch bei der Einbürgerungsbehörde führen. Minderjährige Kinder und Ehegatten von zugewanderten Personen, die Anspruch auf eine Einbürgerung haben, können zum Beispiel nach Ermessen der Behörde auch eingebürgert werden, wenn sie sich noch nicht acht Jahre lang in Deutschland aufhalten. 

Welche Behörde für Ihre Einbürgerung zuständig ist, erfahren Sie in der Stadt- oder Kreisverwaltung, im Bezirksamt oder in der Ausländerbehörde der Kommune, in der Sie leben. 

Regelungen für Kinder

Abstammungs- und Geburtsortprinzip: Im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht gilt grundsätzlich das Abstammungsprinzip. Das bedeutet, dass ein Kind, das mindestens einen Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit hat, automatisch bei der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erhält. Daneben gilt auch das Geburtsortprinzip. Danach kann ein Kind ausländischer Eltern automatisch durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und zum Zeitpunkt der Geburt eine Niederlassungserlaubnis oder einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzt. 

Doppelte Staatsangehörigkeit: Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren sind, können neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Voraussetzung ist, dass sie in Deutschland aufgewachsen sind. Laut Gesetz ist in Deutschland aufgewachsen, wer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres:

  • acht Jahre in Deutschland gelebt oder
  • sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder
  • über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss bzw. eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

Weitere Informationen im Web

  1. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Kompetenzzentrum für Asyl, Migration und Integration in Deutschland
  2. Fragenkatalog zur Testvorbereitung

Sie haben Fragen?

Lassen Sie sich zu Ihren Möglichkeiten, in Deutschland zu arbeiten und zu leben, beraten. Unsere Fachleute unterstützen Sie bei Fragen zu Jobsuche, Visum, Anerkennung und Deutsch lernen. 

Mehr zu den verschiedenen Kontaktmöglichkeiten erfahren Sie durch Klick auf die Symbole in der unteren Leiste.

Frau arbeitet im Büro vor einem Computer
Hamburger Stadtlandschaft